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Der Israelit · 1904-03-21 · Heft 23 (21.3.1904) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
45 (1904)
Issue
Heft 23 (21.3.1904)
Date
1904-03-21
Page
– (sequence 2)
Language
German
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498 und in kleine Bauernhöfe zerlegt. Von dieser Umwandlung des meist unproduktiven und häufig mit unzulänglichen Mitteln arbeitenden Großgrundbesitzes in kräftig sich entwickelnde kleine und mittlere Bauerngüter erhofft man sich viel Gutes für die Gesammtheit unseres Volkes. Denn je kleiner die einzelnen Parzellen des Bodens für die einzelnen Familien sind, desto besser wird dieser bearbeitet und desto mehr mag er zu leisten. Von den Folgen des Latifundienwesens in Italien sagt Niebuhr: »In den Städten Pfuscher und Krämer, auf dem Lände gutpachtendes und taglöhnerndes Lumpengesindel." Das Pachtsystem treibt die Leute in die Ferne; 1898 sind dauernd ausgewandert 127.100 Personen. Die bekannteste und beste Illustration für die Mißwirthschaft des Großgrundbesitzes bietet Irland. Dieses fruchtbare „grüne Eiland" ist durch den Ankauf der englischen Lords heute zum Schmerzenskinde für England geworden. Seit 1845 ist seine Bevölkerung von 9 auf 5V2 Millionen herabgesunken; zwei Fünftel des Bodens bilden Sumpfland und Jagdrevier. Die englische Regierung kennt nur zu gut die irische Gefahr und ilt. freilich etwas spät, endlich bemüht, diese agrarischen Mißstände zu beseitigen. Mt etwa zwei Milliarden Mark aus Staatsmitteln will man den Großgrundbesitzern um hohen Breis das Land abkaufen, es in kleine Güter zerstückeln und dadurch die große Masse der Pächter, welche ein elendes Dasein fristen, in freie, kleine Bauern verwandeln. Diese Bill, welche außerdem noch wichtige Bestimmungen über die Wiederansiedelung der nothwendigen Distrikte enthält, wurde in jüngster Zeit erst von dem Unterhause mit großer Mehrheit angenommen. In der Zerstückelung der großen Rittergüter sucht man überall wieder das Heil der Landwirthschaft. Diese Praxis hatte der alte Judenstaat schon vor 3000 Jahren: Und heiliget das 50. Jahr und rufet Freiheit aus im Lande allen seinen Bewohnern; ein Jobel soll es auch sein. Jeder kehre zurück zu seinem Geschlechte und Jeder zu seinem früheren Besitze. Lev. 25,10. Die dauernde Ansammlung von großen Güterkompleren in einer Hand war durch diese Bestimmung unmöglich gemacht. Durch welches Mittel kann nun das Gut vor Zerstückelung. der Bauernhof vor Zertrümmerung gewahrt bleiben? Als erste Bedingung wird von den Agrariern und Bodenreformern der Grundsatz aufgestellt. Grundeigenthum soll keine „Maare" bilden, das man heute erwirbt und morgen wieder lösschlaqt. sondern es sei unveräußerliches Familiengut. Dr. Ratzinger, ein bedeutender Nationalökonom, schreibt: „Der Boden ist keine Maare, welche man beliebig prodüziren kann; er ist von der Natur gegeben und in seinen Früchten für Alle bestimmt. Er läßt sich in seinem Umfange weder vermehren, noch vermindern. Er hat die Ausgabe, von der Arbeit befruchtet zu werden, um allen, welche ihn als ihre Heimath und ihr Vaterland lieben, daS tägliche Brod zu gewahren. Den Boden der Spekulation aus» liefern und ihn feilbieten, heißt allerdings einen unversöhnlichen Gegensatz zwischen den Interessen der Gesammtheit und der spekulativen Ausbeutung des momentanen Privatbesitzers statuiren." In den Fideikommissen der adligen Herrn, nach welchen den Erben nur der Nießbrauch gestattet wird, ist diese Forderung zum Theil schon verwirklicht. In gleicher Weise vertheilte die mosaische Institution den sämmtlichen Boden nach den Stämmen, Geschlechtern und Familien durch das Loos. Alle Familien hatten also ihr Familiengut; sie waren allesammt Landbauern. Der Ewige redete zu Moses und sprach: Diesen soll das Land nach Anzahl der Namen zum Erbgut ausgetheilt werden. Die zahlreiche Familie bekommt ein größeres Erbgut, und die schwächere Familie ein kleineres Erbgut. Jedem wird nach der Anzahl ihrer Gemusterten ein Erbgut gegeben! Jedoch soll das Land durch das Loos vertheilt werden, und soll ihnen nach dem Namen ihrer väterlichen Stämme ihr Erbe angetoiesen werden. Num. 26, 52—66. llnd kein Erbgut soll von einem Namen zum andern übergehen, sondern die Stämme der Kinder Israel möge jeder seinem Erbgut anhangen. Num. 35,9. Durch Vermeiden vor Ueberschuldung. durch Einschränkung des Personal- und Realkredits, durch Unlündbarkeit der Hypotheken und Abzahlen derselben in Annuitäten kann der Bauer weiter vor dem Untergang bewahrt bleiben. Durch Unkündbarkeit und Tilgung der Hypotheken in kleinen Jahresrathen soll das Gut nach einer gewissen Anzahl von Jahren wieder schuldenfrei werden. In Bayern ist letztere Forderung schon vor mehreren Jahren erfüllt worden durch Gründung der bayerischen Landwirthschaftsbank in München, die vom Staate unterstützt wird und ausschließlich für das Geldbedürfniß der Landwirihe sorgt. Sie unterscheidet sich von anderen Geldinstituten durch Unkündbarkeit, geringen Zinsfuß und Amortisation der hypothekarisch aufgenommenen Darlehen. Analog dieser für die heimische Landwirthschaft segensreich wirkenden Institution finden wir in der heiligen Schrift nachstehende Vorschriften: Grundstücke sollen nicht auf ewig verkauft werden; denn das Land ist mein, ihr seid nur Fremdlinge und Geduldete auf meinem Boden. In dem ganzen Land, das euer Eigenthum ist. soll bei Grundstücken das Wiedereinlösen stattfinden. Hat Jemand keinen Wiedereinlöfer. er selbst aber kommt wieder zu Der« inögen. so soll er die Jahre seit dem Verkauf abrechnen, den Ueberrest demienigen erstatten, dem er es verkauft hat und wieder zu seinem Eigenthum zu gelangen. Ist er nicht vermögend, ihm wiederzubezahlen, so bleibt daS verkaufte Land in den Händen des Käufers bis zum Jobeljahr; im Jobeljahr aber wird es wieder frei und er

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