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Der Israelit · 1904-02-22 · Heft 15 (22.2.1904) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
45 (1904)
Issue
Heft 15 (22.2.1904)
Date
1904-02-22
Page
– (sequence 10)
Language
German
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322 stuckes oder . selbstständigen Gewerbes. Da das ganze Land in solche Gemeinden aufgetheilt werden soll, und die Gemeinden den Charakter öffentlich rechtlicher Korporationen haben sollen, so wird in Zukunft die Bildung privatrechtlicher Vereine, wie sie nach der Begründung in Annaberg, Bautzen, Zittau vorgenommen worden ist. nicht mehr stattfinden können oder wenigstens nicht von rechtlicher Wirkung für die Zugehörigkeit zur öffentlich-rechtlichen Gemeinde sein. Es wird sich also die Neubildung einer Gemeinde immer nur durch Ausscheiden aus einer vorhandenen vollziehen können, und da hierbei auch wichtige, materielle Interessen in Frage kommen können, ist die in der „Begründung" enthaltene Erklärung der Königl. Staatsregierung, daß sie beabsichtige, vor ihrer Entschließung im einzelnen Falle die Betherligten zu hören, nur mit Dank zu begrüßen und anzunehmen. Es werden dabei namentlich auch die von der Stammgemeinde eingegangcnen Verpflichtungen in Rücksicht zu ziehen, ihre Erfüllung wird sicherzustellen sein. Von dem Vorstande der Leipziger Gemeinde ist empfohlen worden, nach Vorgang der Leipziger Gemeindeordnung die Mitgliedschaft in der Gemeinde lediglich an den Wohnsitz, die Steuerpflicht aber außerdem noch an den Besitz eines Grundstückes oder den Betrieb eines selbstständigen Gewerbes innerhalb des Gemeindebezirks zu knüpfen und dabei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Ausnahme hinzuzufügen, daß, wer in einer sächsischen israelitischen Religionsgemeinde auf Grund des Wohnsitzes .zur Gemeindesteuer steuerpflichtig ist, in einer anderen sächsischen Gemeinde auf Grund Gewerbetriebes oder Grundbesitzes nicht zur Steuer herangezogen werden kann. Der Herr Vertreter der Königl. Staatsregierung hielt es jedoch für untunlich, eine Unterscheidung zwischen Mitgliedschaft und Steuerpflicht in dem gewünschten Sinne zu machen, da es nicht billig sei, denen, welche durch ihre Steuern zur Erhaltung der religiösen Anstalten und Einrichtungen beitragen, die Berechtigung zu deren Mitgenuß zu versagen. Eine andere Frage sei es. inwieweit man gewisse Mitgliedsrechte, z. B. Theilnahme an den Versammlungen. Wahlrechte. Wählbarkeit für die Leitung der Gemeinde und dergleichen von gewissen besonderen Voraussetzungen abhängig machen wolle; dies zu regeln, sei aber Aufgabe des Statuts. Die Deputation mußte diesen Ausführungen beipslichten, sie hielt es nur für wünschensiverth, daß Doppelbesteuerungen. soweit möglich, vermieden werden, und erwog deßhalb, ob es sich nicht empfehle, eine darauf bezügliche Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen. Es wurde aber hiergegen vom Herrn Regierungskommissar das Bedenken geltend gemacht, daß dadurch die ganze Oekonomie des Gesetzes gestört wurde, da solchenfalls überhaupt eine ganze Reihe spezieller Vorschriften in das Gesetz ausgenommen werden müßten, was kaum nöthig sei, da es sich nur um sehr wenige, vielleicht 7—8 Gemeinden handle. Er sicherte aber zu, daß man bei der Bestätigung der Statuten auf eine gewisse Uebereinstimmung, namentlich auch in der gedachten Beziehung hinwirken werde, und erklärte die Deputation sich hermit einverstanden. Schließlich beantragt die Deputation, den gesammten Gesetzentwürfe nach der Vorlage anzunehmen. Aus Dresden wird über die Verhandlungen gemeldet: Die Erste Kammer in Dresden beschäftigte sich dieser Tage mit dem Gesetze über die israelitischen Religionsgemeinden. Nach einer Darlegung des Gemeindekirchenraths Dr. Pank wird das Gesetz folgende Konsequenzen haben: 1. Bisher konnte unter den mangelnden gesetzlichen Bestimmungen ein Israelit auch unter 21 Jahren in die christliche Confession ausgenommen werden. Das ist in Zukunft ausgeschlossen. 2. Während bisher der zum Christenthum übertretende Israelit sich nur beim christlichen Pfarrer zu melden brauchte, so hat er in Zukunft vorher seinen Religionsbeamten aufzusuchen und ihm seinen Abfall vom Judenthum anzuzeigen. 3. Konnte bisher eine jüdische Wittwe, welche Christin ward, ihre Kinder ohne Weiteres mit zum Christenthum hinübernehmen. so wird ihr dies fortan verwehrt sein, wenn nicht der verstorbene Vater ausdrückliche Bestimmungen in dieser Richtung getroffen hat. Auf den Antrag des eben genannten Mitgliedes der Ersten Kammer wurde der Gesetzentwurf zu nochmaliger Berathnna an die Deputation zurückverwiesen. Zelturigsrrachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Karlsruhe, 17. Febr. Es dürfte für die Leser dieses geschätzten Blattes die Entscheidung, die der hiesige Verwaltungsgerichtsrath zum Falle eines Wirthes. der an seinem Gasthofe ein Schild mit der Aufschrift: „Judenreines Haus" anbrachte, getroffen hat. von großem Interesse sein. Die Entscheidung lautet wörtlich: . „Mit der Aufschrift: „Judenreines Haus" auf seinem Wirthsschilde will der Gastwirth dem Publikum kundgeben, daß in seinem Gasthofe keine Juden verkehren und daß er nicht gewillt ist. Juden in seinem Gasthof aufzunehmen. Hierin liegt an sich keine Rechts- und Ordnungswidrigkeit. Die Konzession zum Eastwirthsbetriebe verleiht dem Inhaber nur die Berechtigung, sie verpflichtet denselben aber nicht zur uneingeschränkten Ausübung des Gewerbes. Der Mrth

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