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Der Israelit · 1904-02-22 · Heft 15 (22.2.1904) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
45 (1904)
Issue
Heft 15 (22.2.1904)
Date
1904-02-22
Page
– (sequence 9)
Language
German
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45. Jahrgang. dinge zu M 15 des; J ,1 Die Rechtsverhältnisse der israelitischen Religions-Gemeinden in Sachsen. Zu dem von der Staatsregierung den Ständen vorgelegten Gesetzentwurf, die israelitischen Reliaionsgemeinden betreffend, hat soeben die erste Deputation der Ersten Kammer Bericht erstattet. Durch den vorgelcgten Gesetzentwurf beabsichtigt die Königliche Staatsregierung, für die Ordnung der Rechtsverhältnisse der in Sachsen vorhandenen oder in der Bildung begriffenen israelitischen Religionsgemeinden und der im Lande wohnenden Gemeindeinitglieder eine festere, gesetzliche Grundlage zu schaffen. Das Bedürfniß dazu erblickt sie thrils in der Beschaffenheit der jetzt geltenden gesetzlichen Vorschriften, die von ihr als ausreichend und den dermaligen Zeitverhältnissen entsprechend nicht mehr angesehen werden, tbeils in der thatsächlichen Entwicklung der israelitischen Religionsgemeinden in Sachsen. In letzterer Beziehung wird in der Begründung der Gesetzesvorlage angeführt, daß infolge der Wandlung der Verkehrs- und Niederlassungs- Verhältnisse die Zahl der Israeliten auch außerhalb der Städte Dresden und Leipzig, für welche durch das Gesetz vom 18. Mai 1837 die Bildung von jüdischen Religionsgemeinden gestattet worden war, beträchtlich gewechsen und die gesammte jüdische Bevölkerung des Landes vom Jahre 1837 bis 1900, von 848 Seelen auf 12,416 gestiegen sei. Israelitische Gemeinden bestehen zur Zeit im Ganzen sieben, außer in Dresden und Leipzig noch in Chemnitz, Plauen. Bautzen, Annaberg und Zittau, und zwar sind die in Chemnitz und Plauen durch Genehmigung der König!. Staatsregierung in ähnlicher Weile organisirt worden,, wie. diejenigen zu Dresden und Leipzig. Die Deputation hatte anzuerkrnnen. daß sowohl die thatsächliche als die rechtliche Entwicklung der Stellung der israelitischen Neligionsgemeinden eine Fortbildung der gesetzlichen Grundlagen als Bedürfniß erscheinen lassen, und sie hatte sich demzufolge mit dem allgemeinen Gedanken des Vorgelegen Gesetzentwurfes einverstanden zu erklären. Es soll hierbei nicht verschwiegen werden, daß von . sehr beachtlicher Seite außerhalb der Deputation das Bedenken ausgesprochen worden ist, ob der Staat das Recht habe, die . unter den Israeliten vorhandenen derschiedenen Richtungen in eine einheitlich öffentlich-rechtliche Korporation hineinzuzwingen. Allein es., geht .dieses Bedenken, doch wohl von Voraussetzungen auf. - die in Sachsen nicht zütreffe'n. . Wenigstens ist dieses - Bedenken von Israeliten selbst nicht erhobenworden, und eine Eingabe des Vorstandes der is.roeliiischey Religionsgemeinde zu Leipzig sagt in dieser. Beziehung r „Die Bestimmung des Absatz 1 des § 2. wonach jeder israelitische Glaubensgenosse einer. Religioüsgec meinde anzugehören hat, schließt unseres Erachtens keinerlei Gewissenszwang in sich. Es giebt im Judenthum keine verschiedenen Glaubensparteien oder Selleninsbesondere unterscheiden sich die Orthodoxen und dos sogenannte Reformjudenthum nicht in der Glaubens¬ und Sittenlchre, sondern lediglich in Bezüg auf das Festhalten an rituellen Gebräuchen. Die sächsischen israelitischen Religionsgemeinden gehören fämmtlich der Reformrichtung an, obwohl z. B. in Leipzig sich auch orthodoxe Strömungen geltend machen: Unsere Gemeinde hat denselben bereits dadurch Rechnüng getragen, daß sie eine frühere Privatsynagoge als Shna^ goge für den orthodoxen Gottesdienst unter die Aussicht der Gemeinde gestellt hat. Da die wesentlichen Auf-« gaben der Gemeinden die für alle Glaubensgenossen gemeinsam religiösen Angelegenheiten betreffen,so kann nicht die Rede sein, daß durch den Zwang zur Mitgliedschaft irgend ein Glaubensgenosse in eine'Gemeinschaft hineingenöthigt werde, der er nach seinen religiösen Grundsätzen nicht angehören will oder kann.* Die Deputation hat deßhalb geglaubt, über das erhobene Bedenken hinweggehen zu können,' umsomehrals ja durch das mehrerwähnte Gesetz von'1870 und dessen Anwendung auf die Israeliten, denselben"ebrnfalls das Recht eingeräumt ist, aus der anerkannten Gemeinde auszutreten und nach Befinden eine eigene Religionsgesellschaft. mit freilich minderen Rechten, zu bilden. Durch die Verordnung vom 1. Dezember 1870 waren bereits dir sämmtlichen im Königreich Sachsen sich aufhaltenden Israeliten den beiden ReNgiönsgtmeinden zu Dresden und Leipzig in Bezug auf dir Führung der Civilstandsregister zügetheilt^ solange n-cht an den betreffenden Orten israelitische Gemeinden 4ni5 Genehmigung der Staatsregierung sich Aeblldet hauen. ",' / Durch den vorgeschlagenen 8 2 soll nun auch dy/üt Vorsorge getroffen werden, daß die sämmtlichen israelitischen Glaubensgenossen des Landes.,einer Religion^ gemeinde, angehören, deren Abgrenzung sich däs Mim sterium des Kultus und öffentlichen. Unterrichts Vorbehalt, und'zwar soll nachAbsah'3ln' Anlehnung an ^'.e Gesetze füd die politischen Gemeinden ' die' Mitsttiesischdst bei einer' Gemein.de pon' feT6ft ülch ohne xig^cke Äillensentschließung der Bejheiligjen erworben Mrdey düH Wohnsitz, wesentlichen Allfenthakt.'Besitz eMs Gr'üM . * .; : i: :r s iii

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