Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1904-02-11 · Heft 12 (11.2.1904) · page 19

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
45 (1904)
Issue
Heft 12 (11.2.1904)
Date
1904-02-11
Page
– (sequence 19)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2446951-2449986-2449999--60079-2520933
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

267 Zettrrrrgsrrachrlchle« und Sorresyouderrze«. Deutschland. Cöln, 2. Febr. Hebet dir Angelegenheit bet antisemitischen Sttömung an det Handelshochschule, die durch den Austritt dreier israelitischer Studenten aus einet Verbindung angeregt wotden ist, theilte in det Sitzung det Handelskammet Herr Bosch mit, daß nach einem vom Kutatotium gutgehejßenen Schreiben des Studiendirektors Ptof. Dt. Schumachet von einet antisemitischen Sttömung keine Rede sein könne und das; die Beziehungen zwischen den chtistlichen und den israelitischen Studitenden dutchaus beftiedigende, zum Theil sogar fteundliche sind. Auf Antrag des Hettn Eliel nahm die Kämmet folgenden Beschlußantrag an: „Die Handelskammet hat mit Genugthuung Kenntniß davon genommen; daß von einer antisemitischen Strömung .an der hiesigen Handelshochschule keine Rede sein könne und daß die Beziehungen zwischen den christlichen und den israelitischen Studitenden dutchaus befriedigende, zum Theil sögat freundschaftliche sind. Sie erkennt gern an, daß der Studiendirektor der Hochschule. Prof. Dr. Schumacher, es sich angelegen sein läßt, den Geist wahrer Toleranz unter den Studirenden zu verbreiten, und sie erhofft, daß es ermöglicht werde, unduldsame Strömungen, welche mit dem Geiste, der an einer freien Handelshochschule herrschen sollte, unvereinbar sind, fernzuhalten und insbesondere Bestrebungen zu verhindern, welche einzelne ihres Glaubens wegen von allgemeinen Einrichtungen ausschließen." Aus Hessen, 8. Febr. Israelitische Religionslehret dürfen für die Folge nur Religionsunterricht ertheilen, wenn sie die im Volksschulgesetz von 1874 vorgeschriebene Semidarprüfung oder eine besondere Prüfung für israelitische Religionslehrer abgelegt haben. Die besondere Prüfung wird jährlich einmal unter Leitung der obersten Schulbehörde abgehalten. Die in eine theoretische und praktische zerfallende Prüfungerstreckt sich auf die religionswissenschastlichen Fächer und deutsche Sprache. Geschichte. Geographie und Pädagogik. F r o n k r e i cb. Paris, 7. Febr. Die Untersuchung über den an Dr. Max Nordau verübten Attentatsversuch des Zionisten L n b a n geht, wie die Zeitungen berichten, ihrem Abschluß entgegen; die Angelegenheit kommt jedoch voraussichtlich nicht vor's Schwurgericht, da Luban für unzurechnungsfähig erklärt werden dürfte. Der Untersuchungsrichter wollte Luban mit seinem Opfer, dem jungen Kaufmann Ottowesky, konfrontiren, der bekanntlich beim Attentat gegen Nordau von einer »Kugel in's Bein getroffen wurde. Ottowesky, dessen Wunde anfangs ganz unbedeutend erschien, hat schwer gelitten; er mußte sich wiederholt operativen Eingriffen unterwerfen und konnte erst vor zwei Tagen aus dem Spital entlassen werden; er hinkt auch jetzt noch. Luban, der mit Ottowesky zusammen verhört werden sollte, bekam einen Tobsuchtsanfall und mußte in eine Isolierzelle verbracht werden; die Gericht?ärzte, die ihn seit mehreren Wochen beobachten, sind einig darüber, daß Luban geistig gestört ist, und sie sollen ihr Gutachten auf Unzurechnungsfähigkeit bereits abgegeben haben. Obwohl die Untersuchung genügende Beweise ergeben zu haben scheint, daß Luban nicht nur manifestiren, sondern thatsächlich an einem der Führer des Zionismus Rache üben, wollte, ist es doch so gut wie sicher, daß der Untersuchungsrichter de Balles angesichts des ärztlichen Gutachtens die Einstellung des Verfahrens beantragen wird. Ru ß l a n d. Petersburg. Hebet neue Maßregeln zur Erschwerung der Judentaufen in Rußland wird . der „Post" geschrieben: „Da in Rußland den Juden der Aufenthalt nur in den westlichen, ehemals polnischen Provinzen ungehindert gestattet ist..in allen, übrigen Reichstheilen gewissen Beschränkungen unterliegt und überdies die Juden sogar in ihrem Ansiedelungsrayon, sobald sie sich lästig machen, jederzeit von der Polizei in die Gemeinde, der sie zugezählt sind, abgeschoben werden können, kommt es bisweilen vor, daß sie zu dem bequemen Mittel der Taufe greifen, um allen Belästigungen zu entgehen und so in die Reihen der vollberechtigten Unterthanen zu treten. Bevorzugt werden dabei von ihnen die beiden evangelischen und die römisch-katholische Kirche. Einmal stehen diese Gemeinschaften in Rußland außer jedem Zusammenhänge, mit dem russischen Volksthume, dem auch die Juden fremd gegenüberstehen, und dann ist von ihnen noch ein weiterer Uebertritt gestaltet, den man, wenn es vortheilhaft ist, ruhig vollziehen kann. . Die Regierung hat sich bisher um diese gelegentlichen Taufen nicht gekümmert, sondern den getauften Juden ohne Anstand die Rechtsstellung zugestanden, die sie den Angehörigen der betreffenden christlichen Kirchen einräumt. Jetzt aber hat, wie wir der „Kreuzztg." entnehmen, das Ministerium des Innern, dem die Angelegenheiten der fremden Konfessionen und Religionen unterstehen, in dankenswerther Weise sein Augenmerk darauf gerichtet, daß Juden sich vielfach zur Taufe bereit erklären lediglich zur Erwerbung bürgerlicher Rechte, die ihnen doch ausdrücklich vorenihaltey sind, und hat daher, um einer Umgehung des Gesetzes vorzubeugen, der römisch-katholischen, evangelisch-lutherischen und evangelisch-reformirten Kirche in Rußland vorgeschrieben, von jedem Juden, der außerhalb des Ansiedelungsrayons wohnt und sich etwa taufen zu. lassen wünscht, die Vorweisung eines polizeilichen Zeugnisses darüber zu verlangen, daß ihm der Aufent- 1

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.