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Der Israelit · 1904-01-28 · Heft 8 (28.1.1904) · page 26

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Journal
Der Israelit
Volume
45 (1904)
Issue
Heft 8 (28.1.1904)
Date
1904-01-28
Page
– (sequence 26)
Language
German
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178 Aeitungsrrachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Berlin, 21. Jan. (Paßscherereien für deutsche Reisende jüd. Konfession in Rußland.) Bei der Verhandlung über die sozialdemokratische Interpellation, betr. die russische Polizeiagentenwirthschaft in Deutschland, kündigte der Abg. Müller-Sagan an, daß er beim Etat des Auswärtigen Amtes die Plackereien zur Sprache bringen werde, denen in Rußland deutsche Reisende jüdischen Bekenntnisses ausgesetzt seien. Namentlich im Kosakengebiet, wo der Kosakengeneral selbstherrlich über Zulassung und Aufenthaltsdauer entscheidet, im Widerspruch mit Artikel 12 des Handelsvertrages, der allen Deutschen das Recht gibt, persönlich oder durch die in ihren Diensten stehenden Reisenden in dem Gebiete des anderen vertragsschließenden Theiles Waareneinkäufe zu machen oder Bestellungen auch unter Mitführung von Mustern zu suchen. Aufklärung in dieser Angelegenheit bringt die „Vossische Zeitung" durch folgende Mittheilung: Ein Münchener Großkaufmann, Mitglied der Handelskammer für Oberbayern, Sachverständiger für die Vermittlung des deutschen Einfuhr- und Ausfuhrhandels beim kaiserl. statistischen Amte, richtete Anfangs September 1903 eine Eingabe an das deutsche Konsulat in Rostow a. Don, um sich zu vergewissern, ob ihm keine Schwierigkeiten gemacht würden, wenn er am 18. Oktober zum Wolleinkaufe nach Rostow käme. Eine ähnliche Anfrage richtete später die Handels- und Gewerbekammer München an das deutsche Generalkonsulat St. Petersburg. Die Antwort des Generalkonsuls lautete: „Kaiserl. deutsches Generalkonsulat Petersburg, den 23. September 1903. Der Handels- und Gewerbekämmer beehre ich mich zu erwidern, daß es für Herrn F. voraussichtlich nicht möglich sein wird, schon zu dem angegebenen Zeitpunkte die Erlaubniß zum Aufenthalt in Rostow zu erlangen. Nach den bestehenden Grundsätzen hat die Hauptverwaltung der Kosakenheere im Kriegsministerium beim Eingang derartiger Gesuche zunächst, eine gutachtliche Aeußerung der lokalen Verwaltungsbehörde einzuholen. Nach dem Eintreffen der Antwort wird die Angelegenheit dann dem Kriegsminister zur Entscheidung vorgelegt. Selbst wenn von hier aus um thunlichste Beschleunigung gebeten wird, pflegt die Erledigung daher doch mindestens drei bis vier Wochen in Anspruch zu nehmen. Gesuche, die zweckmäßig an die Hauptverwaltung der Kosakenheere zu richten sind, müssen von den Vetheiligten selbst ausgehen. in russischer Sprache abgefaßt oder von einer russischen Uebersehung begleitet und mit zwei Stempelmarken für 60 Kopeken versehen sein. Zweck und Dauer des'beabsichtigten Aufenthalts sind in dem Ge^ suche anzugeben. Zugleich ist der mit dem russischen Visum der zuständigen russischen Mission'oder des zuständigen russischen Konsuls versehene Reisepaß vorzulegen. Ich stelle ergebenst anheim, Herrn F. zu veranlassen. mir eine entsprechende Eingabe nebst seinem Paß und mit einem Kostenvorschuffe von 7 Mk. behufs weitere Uebermittelung einzureichen. Die Berstempelung und Uebersendung des Gesuches wird dann hier besorgt werden. Damit keine Zeit verloren geht, werde ich inzwischen die Hauptverwaltung der Kosakenheere ersuchen, schon vor dem Eintreffen des F.'schen Gesuchs die erforderlichen Ermittelungen einzuleiten. Der kaiserliche Generalkonsul (Name)." Auf dieses am 28. September bei der Handelskammer'eingegangenen Schreiben sah sich Herr F. nicht in der Lage, seinen Paß einzuschicken, da er in acht Tagen die russische Grenze überschreiten wollte und ihn dazu und zum Aufenthalt in Moskau und Odessa brauchte. Herr F. theilte zugleich dem Generalkonsulat mit. daß ihm 1894 kurz nach Abschluß des Handelsvertrags ohne Schwierigkeiten ein achttägiger Aufenthalt in Rostow erwirkt wurde. Darauf erwiderte das Generalkonsulat in einem Schreiben vom 8. Otko» ber, worin es heißt: ..Es entzieht sich meiner Kenntniß, ob die Vorschriften über Zulassung jüdischer Reisender in den Kosakengebieten jetzt milder oder nicht vielmehr strenger gehandhabt werden, als im Jahre 1894 und ich vermag nickt zu beurtbeilen, ob das kaiserliche Konsulat in der Lage sein wird. Ihnen unter der Hand bei der Ortsbehörde von Rostow die Erlaubniß zu erwirken. Jedenfalls rathe ich Ihnen, sich noch um die ordnungsmäßige erforderliche Erlaubniß des Kriegsministers zu bewerben. Daß die Entscheidung vor dem 18. d. M. erlangt werden könnte, ist zwar nicht wahrscheinlich, kann aber immerhin nicht als ausgeschlossen betrachtet werden." Am 19. November ging Herrn F. ein dritte- Schreiben vom Generalkonsulat in Petersburg zu, wonach der russische Kriegsminister den Aufenthalt t» Rostow für zehn Tage gestattet habe. „Die hier entstandenen Auslagen im Betrage von Mk. 2.55 werden bei Aushändigung dieses Schreibens mit Popnachnahme von Ihnen erhoben." Inzwischen war aber Herr F. schon sechs Tage vorher von seiner russischen Reise zurückgekehrt, da auf Begutachtung des Vörsenkomitees in Rostow ihm als einem der größten Wolleinkäufer, längst der Aufenthalt gestattet worden war. Bei. Herrn F. also war eine Ausnahme gemacht worden. ' / - .

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