Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 45 (1904)
- Issue
- Heft 5 (18.1.1904)
- Date
- 1904-01-18
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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87 Zu beseitigen. In einer umfassenden Regelung dieser Materie sind fast sämmtliche größeren deutschen Bundesstaaten zum Theil schon seit längerer Zeit vorangegangen, das sächsische Gesetz über die Religionsubung der Juden vom 18. Mai 1837 aber ist unzureichend geworden, denn die Wandlung der Verkehrs- und Niederlassungsverhältniffe hat es mit sich gebracht, daß die Zahl der Israeliten mit den Jahren beträchtlich gewachsen ist. Die jüdische Bevölkerung des Landes ist von 1837 bis 1900 von 848 Seelen auf 12,416 gestiegen. . Unter der Geltung des bisherigen sächsischen Rechts haben zwar die israelitischen Gemeinden in Dresden und Leipzig eine ausreichende Organisation, als öffentliche Korporation gefunden und auch dem' Wunsche der Gemeinden in Chemnitz und Plauen, nach den gleichen Grundsätzen, wie diejenigen der beiden größten Städte des Landes, organisirt zu werden, ist Rechnung getragen worden, die übrigen jüdischen Gemeinden in Annaberg. Bautzen und Zittau, dagegen bestehen zur Zeit noch als privatrechtliche Vereine, indem sie nur ihren Eintrag im gerichtlichen Genossenschaftsbezw. Vereinsregister nachgesucht und erreicht haben. Hieraus ergibt sich für die einzelnen Gemeinden eine unliebsame Verschiedenartigkeit. Während in den Bezirken der größeren Gemeinden die Einzelnen ohne weiteres zu den Kultuseinrichtungen Zugang, aber auch zu deren Kosten-beizusteuern haben, hängt es an anderen Orten von dem freien Willen der Einzelnen ab, ob sie sich überhaupt einer Kultusgemeinde anschließen wollen oder nicht. Die Regierung hält es nun vom Standpunkte der öffentlichen Ordnung aus und namentlich im Interesse der Wahrung des Bekenntnißstandes und der religiösen Pflege der Heranwachsenden Jugend für erwünscht, daß nicht einzelne Juden nach ihrem Belieben sich von den Kultuseinrichtungen ganz fernhalten, sondern daß jeder Israelit im Lande einer bestimmten Religionsgemeinde angehören muß. Um diesen Zweck zu erreichen, bestimmt die Gesetzesvorlage, daß die sämmtlichen jüdischen Glaubensgenossen zu Religionsgemeinden zu vereinigen sind, welche juristische Personen des. öffentlichen Rechts werden und ihre Anlagen und Gebühren tm Wege der Zwangsvollstreckung wegen Geldleistung in Verwaltungssachen einzuziehen berechtigt sind. Die Durchführung dieses Grundsatzes dürfte mit wenig Schwierigkeiten verbunden sein, da jetzt schon theils solche Religionsgemeinschaften bestehen, theils die Anfänge der Gemeindebildung Vorhänden sind.. * Rach der sächsischen Verfassung steht die öffentliche Religionssibung nur den bereits, aufgenommenen oder mittels besonderen Gesetzes aufzunehmenden christlichen Konfessionen zu. Hierin eine Aenderung im Sinne des israelitischen Kultus eintreten zu lassen, beabsichtigt die Regierung nicht. Daraus folgt, daß die Religions- Übung der Juden nur als private zugelaffen ist, daß sie sich also auf ihre Kultstätten zu beschränken und nicht auf die öffentlichen Straßen und Plätze oder sonstige öffentliche Lokalitäten zu erstrecken hat, daß die Religionsdiener und Vorsteher ihrer Gemeinde nicht den Charakter als öffentliche Beamte oder Behörden haben, und endlich, daß der israelitische Kultus einen Anspruch auf Berücksichtigung bei der allgemeinen Feiertagsordnung im Staate nicht erheben kann, und daß weitere öffentlich-rechtliche Zwangspflichten, als. wie sie der Gesetzentwurf ausdrücklich vorsieht, innerhalb der Gemeinden nicht bestehen sollen. Die Schaffung eines Landeszentral-Organs für die jüdischen Gemeinden, wie es beispielsweise in Württemberg und in Baden besteht, hält die Regierung bei den sächsischen Verhältnissen nicht für ein Bedürfniß. Für diese Gesetzcsvorlage ist auf einen Widerspruch seitens der Kammern kaum zu rechnen, denn sie entspricht einerseits den von den israelitischen Genleinden geäußerten Wünschen, andererseits legt sie den einzelnen Juden nur diejenigen Verpflichtungen auf, welche für die Staatsbürger der christlichen Konfessionen schon von jeher bestehen. Buttenwiesen (Bayern). Am 19. Dezember beging der hiesige „Jsr. Frauenverein* ein erhebendes, schönes Fest, welches die Mitglieder zu Ehren ihrer Vorsteherin, Frau Peppi Lammfromm, veranstalteten. Frau Lammfromm hat dieses Ehrenamt seit vier Dezennien inne und hat sich in dieser langen Reihe von Jahren unvergängliche Verdienste um die Bestrebungen des „Jsr. Frauenvereins" erworben: In Anerkennung und dankbarer Würdigung dieser Verdienste versammelte sich nahezu die gesammte hiesige jüdische Gemeinde im Gräfl. Treuberg'schen Gasthaus. Nachdem die Frau Jubilarin durch eine Deputation in den festlich geschmückten Saal geleitet war, hielt Herr Lehrer B e r n h e i m die Festrede und überreichte Namens des Vereins eine sinnige Ehrengabe. Und nun folgten in bunter Reihe Musikstücke, Ansprachen, launige und ernste Vorträge. Besonders möge die Rede des Herrn Jsaac Reiter und das vorzügliche Clavierspiel von Frl. Thekla Bauer hervorgehoben sein. Die Jubilarin selbst sprach in kurzen, kernigen Worten ihren Dank für die ihr erwiesene Ehrung aus und forderte die Mitglieder auf, sich stets und gerne in den Dienst der Nächstenliebe zu stellen. Herr Israel Lammfromm wies unter lebhaftem Beifall der Festversammlung darauf hin, daß der Verein zugleich sein 60. Stiftungsfest begehen könne und ersuchte die Anwesenden. das einzige noch lebende Gründungsmitglied, Herrn Pens. Lehrer Heilbronner in Augsburg, . durch Erheben von den Plätzen zu ehren. Für die Fidelitas des in jeder Hinsicht wohlgelungenen Abends machten sich die Herren LeoReiter und Gustav Einstein, und die Damen Fräulein Jda U l l m a n n, Frieda