Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 44 (1903)
- Issue
- Heft 18 (5.3.1903)
- Date
- 1903-03-05
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
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Mann, außerdem noch eine komische Figur. Als der Rektor a. D. Uhlwardt von seinen Anhängern einst der Rektor aller Deutschen genannt, jetzt im Reichstag erschien, rückte alles ängstlich beiseite; Niemand wollte mit dem Manne auch nur äußerlich Berührung haben, der dem Parlamentarismus so geschadet und sich so erbärmlich lächerlich gemacht. Ahlwardt ward vor etwa fünfzehn Jahren Rektor einer Berliner Gemeindeschule, seine Geschäftsführung war nicht zweifelsohne, böse Tinge wurden ihm nachgesagt, allerdings nicht juristisch bewiesen. Aber die verbissensten Antisemiten hinderte das nicht, dem Manne die stürmischsten Ovationen entgegenzubringen. Das tollste Zeug redete Ahlwardt, es war handgreiflich unwahr; aber je mehr er losredete, umso größer wurde sein Anhang. Ahlwardt wurde Reichstagsabgeordneter in Arnswalde - Friedeberg. Weitab von der großen Heerstraße liegt dieser märkische Wahlkreis, große Städte gibt es da nicht; Licht und Aufklärung kommen in die weltverlorenen Dörfer nicht hinein; die ungeheuerlichsten Versprechungen hatte Ahlwardt den Bauern gemacht; das zog. Im Jahre 1893 wurde Ahlwardt sogar doppelt gewählt; in Arnswalde und in dem pommer'schen Neustettin, wo seinerzeit der Antisemitismus Orgien gefeiert. Schließlich wurden die Ahlwardt'schen Lügen doch zu bunt, sein Kampf gegen die „Judenflinten" (Ludwig Löwe'sche Fabrik) und seine furchtbare Blamage mit seinen Aktenstücken, als er mit zerrissener Hose vor der Reichstagskommission erschien, ist bekannt; die einzige „Enthüllung", die er damals machte (seine derangirte Toilette), hatte ihn ganz unsterblich lächerlich gemacht. Pekuniär war Ahlwardt auch fertig; die Zigarrengeschäfte, in denen gratis Tips ausgegeben werden sollten, gingen nicht, so ging Ahlwardt. Ruhelos irrte er umher; von Amerika nach Galizien; er durchquerte Ungarn, zum Schluß handelte er mit Kuxen, das Geschäft soll etwas gegangen sein; auf einen grünen Zweig ist er aber nicht gekommen. Im Reichstag erschien Ahlwardt nie; als er jetzt auftauchte, kannten ihn die Saaldiener kaum; eifrig rnachte er sich Notizen, man wußte, er wollte reden, eine Wahlrede halten. Heute sprach er nun zwei Stunden kurioses Zeug; UL* Stunden amüsirte sich das Haus „voll und ganz", wie Ahlwardt unausgesetzt in seiner Rede sagte. Selbstverständlich nahm sich Ahlwardt liebevoll der Landwirthschaft an, das Getreide ist ihm zu billig, theurer sott es lvcrden, damit die Landwirthe nicht untergehen. Ob das in Neustettin, wo Ahlwardt jetzt kandidirt, Eindruck machen wird, ist fraglich; so zurückgeblieben sind doch die pommer'schen Bauern nicht, daß sie auf den Ahlwardt'schen Leim nochmals kriegen werden. Seinen alten Wahlkreis Arnslvalde-Friedeberg hat Ahlwardt an den Verleger der „Staatsbürgerzeitung", Vruhn, abtreten müssen; Neustettin ist jetzt konservativ vertreten und wird es wohl bleiben. Der Antisemitismus ist fertig; die jetzige Wahlbewegung wird ihn nicht in die Höhe bringen, immer mehr wendet sich das Volk von Ahlwardt und Genossen ab; die heutige Wahlrede des Rektors a. D.,' in der er ängstlich das Wort „Jude" vermied, war vielleicht das letzte Aufflackern des Sozialismus der „dummen Leute." Niedenstein, 27. Febr. Interessant ist die mit dem 1. April d. I. für den Reg.-Bezirk Cassel in Kraft tretende Polizei-Verordnung über das Viehschlachten. Der Wortlaut derselben ist folgender: ' Paragraph 1. Das Schlachten sämmtlichen Viehs, mit Ausnahme des Federviehs, darf nur nach vorhergegangener Betäubung durch Kopfschlag oder mit Anwendung von Apparaten, welche den sofortigen Tod des Thieres herbeizuführen geeignet sind, stattsinden. Der Genickstich ist verboten. Die Betäubung von Großvieh ist nur von kräftigen, darin geübten Personen, und zwar erst dann vorzunehmen, wenn das zu tödtende Thier gehörig festgebunden ist und seine Augen verbunden worden sind. Von Metzgerlehrlingen allein darf die Betäubung niemals ausgeführt werden. Auf diejenigen Fälle (Unglücksfälle und plötzliche Erkrankungen). in denen die Nothschlachtung erforderlich' wird und die Betäubung sich nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht ausführen läßt, findet dieser Paragraph keine Anwendung, ebensowenig auf das nach jüdischem Ritus übliche Schlachten. (Schächten.) Paragraph 2. Vor eingetretenem Tode ist das - Aushängen, Abhäuten, sowie Abbrühen des sämmtlichen Schlachtviehs und das Rupfen des Federviehs verboten.' Paragraph 3. Die Tödtung der Schlachtthiere mutz stets unmittelbar nach Beendigung der dazu be-.. wirkten Vorbereitungen (Niederlegen, Knebeln, Verbinden der Augen u. s. w.) geschehen. Paragraph 4. Das Schlachten (Tödten) sämmtlichen Viehs, einschließlich des Federviehs, darf nur in geschlossenen, dem Publikum nicht zugänglichen Räumen stattsinden. Nur wo solche nicht und geeigneter Weise zur Verfügung stehen, darf das nicht gewerbsmäßige Schlachten im Freien geschehen, jedoch muß der Schauplatz möglichst so gelegen sein, daß er nicht von öffentlichen Straßen. Wegen oder Plätzen aus zu übersehen ist.' Paragraph 5. Die Anwesenheit von Personen unter 14 Jahren, mit Ausnahme der Mehgerlehrlinge und Gehilfen, beim Schlachten (Tödten) der Thiere, ist verboten. . Paragraph 6. Das Schlachten (Schächten) nach jüdischem Ritus darf nur durch erprobte Schächter, deren Befähigung von dem zuständigen Rabbiner festgestellt ist, ausgeführt werden. Außerdem gelten dafür neben den Paragraphen 2—5 folgende besondere Bestimmungen: 1) Das Niederlegen von Großvieh darf nur durch Vorrichtungen bewirkt werden, welches jedes plötzliche Umwerfen, sowie jede schmerzhafte Beschädigung des Körpers verhindern. Die dabei gebrauchten