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Der Israelit · 1903-03-05 · Heft 18 (5.3.1903) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
44 (1903)
Issue
Heft 18 (5.3.1903)
Date
1903-03-05
Page
– (sequence 4)
Language
German
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m weit überschritten und der Angeklagte habe selbst keinen | Zweifel darüber gelassen, daß er die Absicht' der Beleidigung gehabt habe. Der Staatsanwalt beantragte eine Gesammtgeldstrafe von 600 Mk., ev. 60 Tagen Gefängnitz. R.-A. Jansen beantragte dagegen, auf Grund des Paragraphen 187 St. G. B. auf Gefängnißstrafr zu erkennen. Der Vertheidiger, R.-A. Moses, führte in prozessualer Beziehung aus. daß die Entscheidung des Reichsgerichts doch Bedenken erregen müsse, und beantragte die Freisprechung des Angeklagten, der durch die Gegenpartei auf's höchste gekränkt und gereizt und zur schärfsten Abwehr berechtigt gewesen sei, somit Anspruch auf den vollen Schutz des Paragraphen 193 habe. Der Gerichtshof war, wie der Vorsitzende bei der Verkündigung des Urtheils hervorhob, an die seiner eigenen Auffassung entgegenstehende Entscheidung des Reichsgerichts gebunden. Daß schwere Beleidigungen vorliegen, sei ganz zweifellos, doch halte der Gerichtshof die Anwendung des Paragraphen 187 für völlig ausgeschlossen und nur einfache Beleidigungen für vorliegend. Zu Gunsten des Angeklagten sei erwogen, daß diesen die Angelegenheit allerdings persön-i lich nahe berühre, nicht nur als Herausgeber einer den Interessen der Gesammtheit des Judenthums dienenden Zeitschrift, sondern auch in seiner Eigenschaft als Jude. Wenn gegen das gesammte Judenthum so vorgegangen werde, wie es in den Gutachten geschehen, so würden allerdings seine eigenen vitalsten Interessen berührt. Objektiv finde also der. Paragraph 193 Anwendung, subjektiv aber sei der Schutz dieses Paragraphen ausgeschlossen, da der Angeklagte offenbar und zugegebener Maßen beleidigen wollte. Ohne irgendwie entscheiden zu wollen, ob Dr. Giese mit seinem Gutachten Recht oder Unrecht habe, müsse man doch anerkennen. daß er sein Gutachten auf eine Reihe thatsächlicher Momente gestützt habe. Der Angeklagte habe danach nicht gefragt, er habe das Gutachten schon vorher verdammt, ehe es ihm bekannt war. und als es ihm bekannt geworden, habe er einfach geschimpft und den . Dr. Giese verunglimpft, um seiner Rachsucht, seinem Hatz und seiner Verachtung Ausdruck zu geben. Auch bei seinen Aeutzerungen gelegentlich der schöffengerichtlichen Verhandlungen habe der Angeklagte nicht nur die Rechte der Verteidigung wahrgenommen, sondern auch an jener Stelle dem Dr. Giese auf's neue eins versetzen wollen. Bei der Strafabmessung sei erwogen worden, daß der Angeklagte von der Gegenseite gereizt worden sei. Mit Rücksicht hieraus hat der Gerichtshof wegen der beiden Artikel aufje 200 Mk., wegen der mündlichen Beleidigung auf 100 Mk., insgesammt also auf 600 ML. Geldstrafe event. 50 Tage Gefängnitz. Unbrauchbarmachung der Platten und Formen, und Publikaiionsbefugniß für die Beleidigten erkannt. Düsseldorf, im Adar. Vnp c’pbx 'n ick ro 'v e2jncs r,\-in nrcsn tDptwn rr# nr.»2 bx-Z” (Jes. 30,15.) „Denn also spricht Gott der Herr, der Heilige Israels: In Gelassenheit und Ruhe soll euch geholfen werden, in Stille und Vertrauen sei eure Stärke." In Ruhe und Gelassenheit, ohne irgend welche Veröffentlichung in den jüdischen Zeitungen, hatte sich am vergangenen Chanukah am hiesigen Platze ein Verein gebildet, welcher sein Programm bereits in seinem Namen: „Israelitische Religionsgesellschaft Adas Jeschurun" trägt. Ein regelmäßiger Gottesdienst wird bereits in einer schön eingerichteten Synagoge abgehalten, und werden auch die anderen Institutionen einer 2pr zrrp je nach dem Berhältniß der Mittel und des Bedürfnisses eingerichtet. Als Vorsteher wurden die Herren Albert Frank und Siegfried Jakobsobn gewählt. Wenn es auch im Anfang nur Wenige sind, die sich unserm Verein angeschloffen haben, so hoffen wir, daß Ti ir-iyi noch Viele beitreten werden, welche von dem gleichen Prinzipe beseelt sind: mr»2 laSm« rrr*n zpp rhnp neria und um die Worte Göthes zu gebrauchen: Was von den Vätern Du ererbt hast, erwirb es, um es zu besitzen. Unseren Freunden und Gönnern aber rufe ich zu: c&röto *ib '2 2'ao epns rex (Jes. 3,10 und 11) „Saget den Gerechten, heil ihnen, denn sie genießen die 'Früchte ihrer Handlungen." Ben Jakob. Diez a. d. L. Zum herannahenden Purimfeste gestattet sich Schreiber dieser Zeilen, auf das „Deutsch- Jsr. Kinderheim" die Aufmerksamkeit der Leser dieser Zeitung zu lenken. Diese wohlthätige Stiftung, die verwaiste Knaben aus dem ganzen deutschen Reiche aufnimmt. und nicht nur verwaiste, sondern auch solche, deren häusliche Verhältnisse ihre Erziehung gefährdet erscheinen lassen, verdient das Wohlwollen und die Unterstützung aller edelgesinnten Glaubensgenossen in Deutschland. Selbst diejenigen, welche für ein eigenes Provinzial-Waisenhaus zu sorgen haben, dürften dem Diezer Kinderheim ihre Förderung nicht versagen,. da hier auch Knaben ausgenommen werden, welche in anderen Waisenhäusern keine Aufnahme finden. Möge dieses Institut am Purimfeste offene Herzen finden, und möge für die übliche „Purimspende", die sich mit einer ganz kleinen Gabe des Einzelnen begnügt, die Hand unserer deutschen Glaubensgenossen geöffnet sein. Durch eine, geringe Spende, die auch den Minderbegüterten möglich ist. ist jeder im Stande, an einem großen Werke fördernd zu helfen und das beglückende Bewußtsein zu hegen, zum Wohle armer verlassener Kinder das Seinige beigetragen zu haben. Stuttgart, 3. März. Die in Nr. 17 d. Bl. gebrachte Notiz, wonach die isr. rituelle Schlachtmethode durch die württembergische Verfügung betr. die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschau-Gesetzes vom 3. Juni 1900 etc., in G e f a h r sei, v e r b o t e n zu werden, ist vollkommen irrig und falsch. Auf den in der Notiz angefiihrten Paragraph 13 der Verordnung: „Die Tödtung des Schlachtviehs darf nur nach vorhergegangener Betäubung (durch Kopffchlag

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