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Der Israelit · 1903-03-05 · Heft 18 (5.3.1903) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
44 (1903)
Issue
Heft 18 (5.3.1903)
Date
1903-03-05
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Zeitungsnachrichten und Correspondenzeu. Deutschland. Berlin, 27. Febr. (Redakteur Klausn cr im Kampfe gegen die Antisemii e n.) Eine am 22. dss. Mts. gegen den Redakteur der ..Israelitischen Wochenschrift", M. A. Klausner, verhandelte Anklage wegen Beleidigung mehrerer Antisemiten hat eine längere juristische Vorgeschichte. Den Vorsitz in der IV. Strafkammer des Landgerichts I. vor welcher die Verhandlung stattfand, führte Landgerichts-Direktor Oppermann, die Anklage vertrat Staatsanw. Rath Schmidt, die Vertheidigung führte R.-A. Moses. Als Nebenkläger war der Geschäftsführer der Deutschen Reformpartei, Dr. W. Giese, vertreten durch R.-A. Jansen, zur Stelle, üls Nebenkläger hatten sich dem Verfahren außerdem Rechtsanwalt Dr. Müller-Bremen, Rittergutsbesitzer Dr. Haenschel, Dr. Stille, Pfarrer Krösell-Klorin, Kunstmaler Bindewald angeschlossen. Es handelt sich um zwei verschiedene Anklagen, die mit einander verbunden worden sind. In der ersten Anklage sind zwei Artikel in Nr. 30 und 35 der „Israelit. Wochenschrift" inkriminirt. Der „Germanische Volksbund" hatte, wie bekannt, eine Rundfrage über den „Ritualmorü" veranstaltet, und die „Staatsbürgerzeitung" hatte die eingegangcnen Gutachten, die das Bestehen des Blutmordes entschieden bejahten, veröffentlicht. Unter den Gutachten befand sich auch das des Dr. Giese, der zu dem Schlußergebniß kam. daß die Austreibung der Juden aus Deutschland nur dringend zu empfehlen sei. Der Angeklagte hat diese Gutachten in der genannten Zeitschrift unter der Ueberschrift „Eine Verbrecherliste" und „Aus der Verbrecher- und Narrenliste" kritisirt und dabei außerordentlich scharfe Worte gebraucht. Es hieß darin: Jeder Antisemit sei ein Verbrecher oder ein Narr, der in's Zuchthaus oder in's Narrenhaus gehöre; wer die Mordslüge von dem Riiualmord nachspreche, sei entweder verrückt, oder ein Hallunke, Antisemitenthum. und Verbrecherthum sei identisch etc. Speziell in Bezug auf Dr. Giese führte der Angeklagte aus, daß alles, was Dr. Giese geschrieben, elende Verleumdungen seien. Wegen dieser Artikel ist der Angeklagte s. Zt. vom Schöffengericht auf Grund einer von Dr. Giese gegen ihn erhobenen Privatklage zu sechs Wochen Gefängnitz verurtheilt worden. Gegen das schöffengerichtliche Urtheil wurde s. Z. von beiden Seiten Berufung eingelegt und die Sache der zuständigen Strafkammer zugewiesen, und diese hatte aus rechtlichen Gründen einen Beschluß auf Einstellung des Verfahrens gefaßt. Es hatte nämlich der Staatsanwalt. ungeachtet des erstinstanzlichen Erkenntniffes, die öffentliche Klage erhoben, cs begann also ein ganz neues Verfahren erster Instanz, und der Staatsanwalt vertrat den Standpunkt, daß, obgleich ein Urtheil erster Instanz bereits ergangen war, durch die Uebernah'me der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft, das Privatklageverfahren beseitigt sei. Die IV. Strafkammer hatte sich dem gegenüber auf den Standpunkt gestellt, daß das eingeschlagene Verfahren unzulässig und ein erstinstanzliches Verfahren in diesem Falle nicht mehr möglich sei. Die Strafkammer konnte dem allgemeinen Satze nicht zustimmen, daß, sobald die Staatsanwaltschaft die Verfolgung einer Privatklagesache über- . nehme, das Privatklageverfahren, selbst wenn es schon an die höhere Instanz gegangen, einzustellen sei und ein neues Verfahren beginne. Deßhalb erkannte s. Z, die l V. Strafkammer auf Einstellung des Verfahrens. Die hiergegen eingelegte Revision des Staatsanwaltes, hatte Erfolg. Das Reichsgericht trat seiner Auffassung bei, daß durch die Uebernahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft das schöffengerichtliche Urtheil beseitigt sei, und wies die Sache zur anderweiten Verhandlung an die Strafkammer zurück. Mit derselben war eine zweite Anklage verbunden, die folgende Grundlage hatte: Als die Sache vor dem Schöffengerichte verhandelt wurde, hat der Angeklagte Klausner den damaligen Privatkläger, Dr. Giese, auf's neue beleidigt. Durch die gestrige Beweisaufnahme wurde fest'gestellt, daß er im Gerichtssaale erklärte: er halte jedes Wort, welches er in den Artikeln gesprochen, auch dem Dr. Giese gegenüber aufrecht; wer jene Mordslüge ausspreche, sei entweder verrückt, oder ein Verbrecher, die Antisemiten könnten nur mit Zuchthäuslern verglichen werden, es sei eine Dreistigkeit von Dr. Giese, daß er noch die Beleidigungsklage anstrenge u. s. w. Der Angeklagte gab im Allgemeinen die That- * sachen zu, beanspruchte aber den vollen Schutz des Paragraphen 193 St. G. B. für sich. Er halte es für sein gutes Recht, auf die schweren und krassen Anschuldigungen, die in den Gutachten gegen das gesamtnte. Judenthum und hiermit auch gegen ihn als Juden er- - hoben werden, in der von ihm gewühlten Weise zur Ab- - wehr zu antworten. Nach kurzer Beweisaufnahme beantragte Staatsanw. Rath Schmidt die Verurtheilung des Angeklagten, dem der Schütz des Paragraphen 193 nicht zuzubilligen sei. Man sehe hier wieder', wohin der. Rassen- und Klassenkampf, wie er hüben und drüben in der Presse häufig geführt werde, führe. Dem Angeklagten könne zugegeben werden, daß er durch die gegen das gesammte Judenthunr ln dem Gutachten erhobenen Angriffe in einen Zustand der Aufregung und Entrüstung kommen konnte, und man könne es ihm. nachfühlen, daß er zur Abwehr gveife, wenn die Be- Häuptling aufgestellt werde, daß auch das heutige Judenthum noch den „Ritualmord" aufrecht erhalte. In dieser Ahwehr seien aber die zulässigen Grenzen

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