Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 44 (1903)
- Issue
- Heft 11 (9.2.1903)
- Date
- 1903-02-09
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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i ÄuH Württemberg. (Darf der Unterrichten hebr. Sprache ein Pflichtfach der Volksschule bleiben?) Unter dieser, Ueberschrift vertrat Herr Lehrer Spatz in Affaltrach in Nr. 47 des „Lehrerheims" (Stuttgart), vorigen Jahrgangs, den Standpunkt, daß der Unterricht . in ' hebr. Sprache nicht in den Rahmen der obligatorischen dreißig Wochenstunden gehöre, sondern außerhalb derselben ertheilt werden muffe. Als Hauptgrund scheint Herrn Spatz das Prinzip vorzu- ^chweben, daß die Volksschule keine kirchliche, sondern eine rein staatliche Anstalt ist,' in der aus Staatsirteresse Religionsunterricht ertheilt wird. In diesem Satze liege zugleich eine Begrenzung des Religionsunterrichts in den Volksschulen. Dieser darf nur soweit gepflegt werden, als dies im Interesse des Staates, d. h. der sittlichen Bildung seiner Bürger liegt. Die sittliche Bildung der israelitischen Bürger kann durch den in der Muttersprache ertheilten systematischen Religionsunterricht soweit gefördert werden, wie es im Staatsinteresse liegt. Der Unterricht im Hebräischen hat mit Bürgerbildung und Staatsinteresse gar nichts zu thun, an diesem hat nur dir isr. Kirche ein Interesse etc. ' Zunächst fei' uns für die Leser jenes Blattes, welche mit dem Wesen des isr. Religionsunterrichts nicht sehr vertraut zu sein pflegen. Folgendes zur Aufklärung zu sagen erlaubt: Der isr. Religionsunterricht besteht aus folgenden Fächern:. Bibl. Geschichte und Bibelkunde, systematische Religionslehre, Hebräischlesen, Uebersetzen der Gebete und Uebersetzen des Pentateuchs, dazu hebr. Grammatik, d. h. Zusammenstellung einiger weniger, elementarer, am häufigsten vorkommenden Declinations- und Conjungationsformen. Von einem. Erlernen der Sprache, wie es in Realschulen und Gymnasien beim Französischen, Englischen, Latein und Griechischen der Fall ist. ist keine Rede; es handelt sich nur um das Verständniß von Stücken des Gebetbuches und der Fünf Bücher Mose. Die Methode ist die neuerdings auch in den Realschulen Preußens zur Einführung gelangte induktive: das Stück wird direkt wörtlich vom Hebräischen in'§ Deutsche übertragen. Den oben angeführten Sätzen des Herrn Spatz muß nun auf's Entschiedenste widersprochen werden. Solange Paragraph 1 des Volksfchulgesetzes lautet: Die Aufgabe der Volksschule ist die „reli'giös-sittliche" Erziehung der Jugend, kann nie von „sittlicher Bildung" allein, sondern immer von religiös-sittlicher Bildung die Rede sein. Herr Spatz sieht mit seiner Ansicht auf dem Standpunkt der Abgg. Hildebrandt und Galler, welcher aber, wie die Verhandlungen vom 16. Dez. zeigen, von allen Seiten der Kammer, auch von der Regierung bekämpft worden ist. was auch zu unzweideutigem Ausdruck kam durch die Ablehnung des ' auf die Ersetzung des Wortes „Religionslehre" durch „Sittenlehre" hinzielenden Antrages Hildenbrandt mit allen gegen sechs Stimmen. Dieselben Verhandlungen haben auch dargethan, daß die Mehrheit der Abgeordneten und somit auch des württembergischen Volkes keine Beschränkung des Religionsunterrichtes will. Gehen wir aber nun vorläufig einmal auf den Gedanken des Herrn Spatz ein, daß es sich blos um die „sittliche Bildung" handelte, so können wir aber trotzdem seine Meinung, „daß die sittliche Bildung der isr. Bürger durch den in deutscher Sprache ertheilten systematischen Religionsunterricht (also auch nach Herrn Spatz ..Religionsunterricht!) und den biblischen Geschichtsunterricht weit genug gefördert werden kann," nicht theilen. Systematischer Religionsunterricht ist ja nach Ansicht aller Pädagogen nicht gut früher als in der Oberklaffe möglich. Und ob er hier ein selbstständiges Fach bilden oder im Anschlüsse an PentateuchoderGebetübersetzen betrieben werden soll, darüber herrscht erst noch Meinungsverschiedenheit. Nun weiß aber Herr Spatz sehr wohl, daß d'ie Lehren des Sittengesetzes im Pentateuch enthalten und die Gebete hinein umwoben sind, und daß die Lehren aus dem Originalwerke geschöpft, in der Ursprache gelernt, doch bei weitem besser verstanden und beherzigt werden, als wenn sie systematisch hintereinander mehr oder minder trocken gelehrt und — memorirt werden, wobei bekanntermaßen die Gefahr des „verständnißlosen" Auswendiglernens außerordentlich nahe liegt. Beim Uebersetzen aus dem Hebräischen ist die Langsamkeit des Vorwärtsschreitens, die Gründlichkeit des Eingehens in den Stoff doch weit eher gewährleistet, als bei der Durchnahme einer Reihe von Katechismusparagraphen, bei denen man sich vielleicht mit dem Auswendiglernen begnügen möchte. Außerdem hat jede systematische Darstellung, zumindest für Kinder, . etwas Langeweile Verursachendes an sich. Der Pentateuch dagegen, ein echtes Volksbuch, und die Gebete, ein Erzeugniß der Volksseele, sind nicht systematisch, sondern reich an Abwechslung. Nun kommt aber auch das Moment der „Religion" in ebenbürtiger Bedeutung mit der Sittenlehre in Betracht. Unsere Gebete sind in hebr. Sprache abgefaßt, unser öffentlicher Gottesdienst wird in hebräischer Sprache abgehalten, die heil. Schrift und unsere anderen Religionsurkunden sind in hebr. Sprache geschrieben, sodaß für jeden auch nur einigermaßen religiös denkenden und fühlenden Israeliten die Kenntniß des Hebräischen unentbehrliches Lebenselement ist. Es hat also der Staat selbst, solange er sittliche und religiöse Bürger erziehen will, ein ebenso lebhaftes Interesse am hebräischen Unterrichte seiner Bürger isr. Bekenntnisses, wie an dem spezifisch gearteten Religionsunterrichte seiner evangelischen oder katholischen « Bürger. Meines Erachtens ist es auch nicht statthaft.