Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 44 (1903)
- Issue
- Heft 8 (29.1.1903)
- Date
- 1903-01-29
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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Seine Eminenz der Erzbischof hielt eine huldvolle hebräische Ansprache an sie. worin er sie seines Wohl- \ tpoUatS und seiner Geneigtheit versicherte. Ein freudiges Gefühl beschlich jeden bei der Lektüre dieser Nach- - richt, wie heilsamer Balsam flössen die Worte Seiner Eminenz^ auf das wunde Hrrz jedes Juden. In einer Zeit, wo der Antisemitismus Trumpf ist, mußte es um so angenehmer berühren, Worte christlicher Nachsten- und Menschenliebe aus so berufenem Munde zu hören. Aber schönes Sprechen ist noch nicht schönes Handeln, und so sehen wir auch bei diesem Kirchenfürsten seine Thaten und seine Worte Fontrastiren. Seine Eminenz der Erzbischof scheint de jure gesprochen zu haben, . de facto handelt er aus einem Gesichtspunkte, der nichts weniger als human ist. In seinem ausgedehnten . Erzbisthume werden die Juden förmlich ausgetrieben, man verweigert ihnen Land zu verpachten, wo sie seit Menschengedenken ansaffig find. Obwohl Heuer nordische Kälte herrscht, werden viele arme Mische Familien delogirt und obdachlos gemacht. Es ist wirklich herzzerreißend, zu sehen, wir diese armen Wesen jetzt rath- und hilflos dastehen, da in diesen Orten keine Lokale mehr fiir sie zu Hecken sind. So sagt man den galizischen Juden allmalig die Weste ab, worauf sie sitzen, und sie werden m's elendeste Proletariat gestoßen. " U n g a nt. EPerjeSr im . Jan. (Eine neue mrnisterielle Verordnung bezüglich des . Verkaufes von Koscherfleisch zum Nachtheil der isr. Gemeinden.) Wie die Amtsblätter publiziren, Hai der Handelsminister in der Angelegenheit des Verkaufs von „Koscherfleisch" an - sammtliche-Munizipien eine Verordnung gerichtet, welche die' bisherigen diesbezüglichen Bestimmungen namentlich in der Richtung modifizirt, daß sie behufs Wahrung der berechtigten Ansprüche der israelitischen Gemeinden eine Strafsanktion für die Uebertretung der Verordnung (Zahl 48,151 vom 18. Sept. 1888)' feststellt. Diese Verordnung spricht'wohl aus, daß der Verkauf von Koscherfleisch das ausschließliche Recht der israelitischen Kultusgemeinde ist. ist aber derart abgefaßt, daß auf Grund derselben der Verkauf des Koscherfleisches ohne Lizenz nicht bestraft werden kann. Paragraph 4 enthält nämlich keine selbstständige Strafsanktion, sondern verweist nur auf Paragraph 58 a des Paragraphen 157 des Gewerbegesetzes, auf Grund dessen Derjenige bestraft wird, der ohne Gemeindelizenz sich einer Aufschrift oder Bezeichnung bedient, wonach er Koscherfleisch verkaufe, auch in dem- Falle, wenn er wirklich Koscherfleisch verkauft, während Paragraph 6, der «ine selbstständige Sträfsanktion enthält,- nur das rituelle Schächten ohne Gemeindelizenz als strafbar bezeichnet. Der Handesminister hat. nun im Einvernehmen mit dem - Minister -.deS>JnneM^ünd?>5 dem Kultusminister beschlossen, die Paragraphen 4?und 5 der zitirten Verordnung derart zu modifiziven, daß / . die angeführten Punkte des Gewerbegefetzes nü r auf \ - Jene angewendet werden sollen,, die den Keschers->; fleischverkauf signalisirende Aufschriften oder Abzeichen^ V; - \ benutzen, in Wirklichkeit aber nicht - Koscherflnsch, .ioii*!?.• dern Trefefleisch verkaufen. " - - Der Minister textiert das erste Alinea ins Pacagraphen 4 in folgender Weise: „Auf Grund des Para- ' graphen 68, resp. 157, Punkt S. des im'Gesetzärtikel: 17 v. 1.1884 enthaltenden Gewerbegefetzes wird Der-l < jenige von den Gemeinden resp. von drn Gewerbebehör-- . den mit einer Geldstrafe von 49—400 Krön, belegt, der auf seiner Firmatafel, Geschästslokalitat,? seinen . Drucksachen oder Ankündigungen eine folcheBezeichl??- nung benützt, wonach er Koscherfleisch verkauft, that-? ' . - sächlich aber kein Koscherfleisch, sondern anderes Fleisch \ verkauft." ' ” - V: : . : Auch die Textierung des ersten AlineasdesPara->-- ' graphen 6, ist derart abgefaßt, vaß derjenige, der wirkrich Koscherfleisch auch ohne Lizenz der Gemeinde durch . die Koscherfleisch signalisirende Aufschriften-.tzerkaztft/-.'". der Strafe nicht verfäW. Nur derjenige verfällt der i Strafe, der in Wirklichkeit kern Koscherfleisch verkauft/- / auf seiner Firma solches aber ankündigi . . ' Diese Verordnung trifft so manche Gemeinde-und . - ' speziell die hiesige orthodoxe Gemeinde hart. Die hiesige orthodoxe Gemeinde hat erst vor Kurzem mit ' einem Kostenaufwand von mehreren tausend Gulden eine Koscherfleischverkaufsstelle erbaut, um eine alles' . übersehende nnißn haben zu können. Sie' er-'- . theilte daher keine . Lizenzen an Geschäfte mit „Köl scher" stgnalisirenden Firmen, außer dieser' vereinig- . ten Koscherfleisch - Verkaufsstelle. Die Fleischhauer waren natürlich dem Rechte der Gemeinde, und im- Uebertretungsfalle der behördlichen Strafe unterordnet.: / Heute aber wird die Gemeinde dagegen nichts zu ihun - / im Stande sein, wenn sich auch Fleischhaueraußerhalb ihres Verkaufshauses mit dem Verkauf von richtig ' , koscher geschlachtetem Fleisch befassen und dementsprechende Firmenschilde führen werden. Wie wird es - nun mit der Alles übersehenden n^-i werden? > , Hoffentlich wird die orthodoxe Durchführungs- -- . kanzlei einen Modus finden, der deck Gemeinden wieder ihre: früheren Rechte verschafft. Adolf A l t m a n n, Rabb.-Kandidat. F t a n fiel ch. - V Paris, Ende Jan. In einer der. jüngsten Sitz-Jungen der Gesellschaft für Anthropologie sprach der gefeierte - Sanscxitist Professor Dr. G. O p.p e.r t über - l „Tharschisch, Ophir und Indien," ein Thema,, welches,? durch ein Buch des Dr. Carl Peters wieder in den Vor-? dergrund der Diskussion gerückt worden ist. 'Tartessis,