Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 44 (1903)
- Issue
- Heft 4 (15.1.1903)
- Date
- 1903-01-15
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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44» Jahrgang. llngßTfl ml lie MWsHes Ww.') (Line AMon im urrZarischen Reichstag.) So» eine« ungarischen RcichstogLabgeordaete«. Bei der Unterbreitung des Gesetzentwurfes über die Einwanderung, gelangt die rumänische Judenfraae in Ungarn zu einer gewissen Aktualität. Als Ungarn vom Gesichtspunkte der Staatsraison gezwungen war, das auf den Aufenthalt der Fremden bezügliche Gesetz zu verschärfen und den in außergewöhnlichen Umständen wurzelnden Masseneinwanderungen gegenüber außergewöhnliche Maßnahmen zu ergreifen, ergab sich die Nothwendigkeit, nach tieferen Gründen des gegen Ungarn gravierenden Einwanderungsstromes zu forschen. Mit der Verschiedenheit der Motive der Einwanderung ändert sich auch das Verhalten Ungarns. Während der ungarische Staat gegenüber der Strömung vom Norden und Nordosten keine andere Handhabe besitzt, als die Verfügung der durch wirthfchaftliche Forderungen vorgeschriebenen Sicherheitsmaßregeln, spielen bei der Masseneindringung an der südlichen und südöstlichen Landesgrenze internationales Recht und internationale Verträge mit. Bei den legislatorischen Verfügungen, welche den rumänischen Juden gegenüber angewendet werden sollen, fordert auch das R e ch t der Verfolgten und der Unterdrückten seine Berücksichtigung. Dieses Recht ist auch heute noch ein lebendes Recht, Lnd es kann weder durch die reaktionäre Strömung der allgemeinen Menschheitsideen, noch durch das egoistische Erziehungssystem der europäischen Nationen vernichtet werden. Und dieses Recht muß umso vehementer zur Geltung gelangen, da ein von sämmtlichen Großmächten Europas garantirtes Vertragsverhältniß, das auch heute ein festes Fundament der internationalen Verhältnisse bildet, der Quell dieses Rechtes ist. Ungarn ist gezwungen, gegenüber der Einwanderung aus Rumänien auch an den Berliner Vertrag zu appelliren. Und Ungarn besitzt, obwohl es nicht im Entferntesten daran denkt, sich in die inneren Angelegenheiten eines Nachbarlandes, und so auch in diejenigen Rumäniens einzumengen, das Recht, energisch Protest zu erheben, da ein Nachbarstaat seine Gesetze in -einer Weise durchführt, welche die politischen und wirthschafüichen Verhältnisse des ungarischen Landes ständig irMrt. Ungarn kann aber auch zufolge seiner Tradition und seiner, in der *) Die vorstehenden Ausführungen -gewinnen ein w großes, aktuelles Zntcreue. da in einer der nächsten Sitzungen des unga» rifcven Reichstages diese Arage zur Diskussion gelangen wird, wobei nach unseren Informationen auch eine EcLärnng des ungarischen Ministerpräsidenten von Szell zu gewärtigen ist. Red. d. ^jsr." Hochhaltung freiheitlicher Ideen wurzelnden geschichtlichen Vergangenheit nicht dazu berufen sein, dem rumänischen Staate Schergendienste zu leisten. Es.wäre ein Bruch mit der traditionellen Mission des ungarischen Staates, der stets als Hort der christlichen Ideen und der konstitutionellen Entwickelung ay der Pforte betrachtet wird, wenn derselbe sich dazu hergeben wollte, jeder Humanität spottend, die flüchtigen, darbenden, physisch und moralisch abgesetzten Staatsbürger Rumäniens von der geweihten Zufluchtsstätte fortzujagen, um sie entweder dem sicheren Verderben, oder dem noch sichereren Massacre der rumänischen Behörden preiszugeben. Wenn Menschen als Opfer mittelalterlicher Unduldsamkeit, blinden Hasses, beschränkter Selbstüberhebung, von ihrer Heimstätte fortgejagt werden, dann mischen sich bittere Tropfen der Wehmuth in den Kelch der Gesetzgebung. Das ist es. was bei Schaffung des ungarischen Einwanderungsgesetzes die rumänische Einwanderung unter einen besonderen Gesichtspunkt stellt. Es ist kaum zu glauben, mit welcher Leichtfertigkeit sich die rumänische Regierung über den Berliner Vertrag, und insbesondere über den auf Rumänien, bezughabenden 46. Artikel hinweggesetzt hat. Dieser Artikel ist seinem Inhalte und seinen Worten nach so klar, wie kaum eine andere Disposition über bürgerliche Gleichberechtigung in internationalen Verträgen. Und keiner Tüpfelei, keiner Gesetzgebung, wird es je gelingen, ihr einen anderen Sinn zu geben, als welchen die Mächte angestrebt hatten, nämlich die Unabhängigkeit Rumäniens zuzugestehen mit der ausdrücklichen Bedingung der Gleichberechtigung aller Religionen und Kulte auf dem ganzen Gebiete der staatlichen Vethätigung und der industriellen und kommerziellen Beschäftigungen. Und daß, wie immer dies auch tonangebende Staatsmänner Rumäniens aus der Welt geschafft wissen möchten, bei dieser Regelung in erster Reihe die Juden in's Auge gefaßt waren, das beweisen die Protokolle des Berliner Traktats. Diese zu vernichten, hat die rumänische Staatskunst bisher nicht gewagt. AeUrmgsrrachrichre« rmd Tsrresposwemerr. Deutschlands . , v . Berlin, 12. Jan. (Eine neue Spur in der Könitz er Mordsache? Aus Metz wird dem «Verl. Lokalanz." geschrieben: Bei einer Batterie des Feldartillerie-Regiments Nr. 34 befindet sich unter den zuletzt eingestellten Rekruten ein Mann, der in der französischen Fremdenlegion gestanden hat und von