Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1902-12-04 · Heft 96 (4.12.1902) · page 5

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
43 (1902)
Issue
Heft 96 (4.12.1902)
Date
1902-12-04
Page
– (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2446951-2449795-2449883--57157-2519858
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Aufenthaltes im Hospital bedürfen, kürzere oder - längere Zeit am Tage zu versorgen, so z. B. bei An-, legen von Verbänden den Aerzten behilflich zu sein, den Haushalt, wenn nöthig. zu führen und den Wohlthätigkeitsvereinen durch ihren Einblick in die Verhältnisse von Familien bei Gelegenheit der Pflege als Vertrauensperson zu dienen. Wer es gesehen hat. mit welche aufopfernder Liebe und Hingebung diese jüdischen Schwestern stch den Kranken widmen, wird zu | der Neberzeugung gelangen, daß von allen Berufen, j die das Weib heute ergreift, kein Beruf so sehr der weiblichen Natur entsprechend ist, wie gerade die ' Krankenpflege. I Unter-Elsas;, 24. Nov. Der Ausschuß des neu- , gegründeten „Elsaß-Lothringischen Rabbiner - Ver- > bandes," dessen Statuten ich Ihnen neulich mitgetheilt! habe, ladet die Mitglieder desselben zu einer Generalj Versammlung ein, welche Mittwoch, 3. Dezember, Nachmittags 2 Uhr, in Straßburg, Hotel Monopol, stattfinden soll, wobei folgende Traltanten zur Besprechung kommen sollen: Vorschläge zur Hebung des Religionsunterrichts. Ueber die Nothwendigkeit einer Beaufsichtigung der Mazzothbäckereien. Antrag an die Konsistorien betr. Mitgliedschaft der Rabbiner in den Verwaliungskommissionen und Mitwirkung derselben bei Anstellung der Kantoren. Die Konservirung der noch vorhandenen Urkunden in Denkmälern, die auf die Geschichte der Juden in Elsaß-Lothringen Bezug haben. Gesuch an die Konsistorien betr. Mitgliedschaft des Ausschusses in der Verwaltung der Reliktenkasse. Vorschläge zur , Verbesserung der Gehalts-, Pensions- und Reliktenverhältnisse. Vor Kurzem richtete derselbe Ausschuß an die Vereinsmitglieder ein Rundschreiben folgenden Inhalts: „Wir beehren uns hiermit. Ihnen beifolgendes Gesuch zur gefälligen Unterzeichnung ergebenst zuznsenden. Wir sind der Ansicht, daß der jetzige Zeitpunkt, wo' die Regierung eine Reform unserer Kultusverfassung beabsichtigt, sich besonders dazu eignet, auch unsere Wünsche an geeigneter Stelle zur Sprache zu bringen. Wie Sie sehen, ist es uns darum zu thun, die Autorität des Rabbiners zu sichern, ihm innerhalb des Gemeindelebens diejenigen Rechte zu verschaffen, aus die er einen begründeten Anspruch hat, und ihm so die zu einem ersprießlichen Wirken nothwendigen Mittel in die Hand zu geben. Wir geben uns der sicheren Erwartung hin, daß auch Sie von ver Unzulänglichkeit unserer jetzigen rechtlichen Stellung überzeugt, eine Wandlung zum Bessern freudig begrüßen werden. Darum ersuchen wir Sic, uns mit Ihrer geschätzten Unterschrift Ihre Zustimmung zu unserem Schritte zu geben und uns dadurch zu ermächtigen, beiliegendes Gesuch im Namen des Elsaß-Lothringischen Rabinerverbandes an die' Regierung zu übersenden.". Das in diesem Rundschreiben erwähnte Gesuch an die hohe Landesregierung.hat folgenden Wortlaut: ' „Unter Bezugnahme auf die Verhandlungen" des Landesausschuffes in der Sitzung vom 18. März 1902, betr. die Verbesserung der israelitischen Kultusverfaffung in Elsaß-Lothringen, beehrt sich der Unterzeichnete Rabbiner-Verband, einem Kaiser!. Ministerium für Elsaß-Lothringen ganz ergebenst Folgendes zu berichten: - Die rechtliche Stellung der Elsaß-Lothringischen Rabbiner ist im Wesentlichen geregelt nach den Bestimmungen der Ordnung vom 23. Mai >1844, welche das Dekret vom 17. März 1808' ergänzen und verbessern sollte. Allein gerade in dieser Beziehung hat die genannte Ordonnanz viel eher eine Verschlechterung, als eine Verbesserung herbeigeführt. Nach Art. 4 des Dekrets von 1808 sollte jede Partikularsynode, d. h. jede israelitische Gemeind?, mit Ausnahme derjenigen des Konsistorialhauptories von zwei Notabeln und einem Rabbiner verwaltet werden, durch die Ordonnanz wurde in Art. 21 der Rabbiner von der Gemeindeverwaltung ausgeschlossen. Bezüglich der Zusammensetzung der Vezirkskonsistorien hatte das Dekret. bestimmt, daß in denselben neben dem Oberrabbiner, soweit möglich, auch ein Rabbiner Sitz und Stimme haben sollte; in der Ordonnanz ist nur noch vom Oberrabbiner die Rede. Die Ordonnanz enthält zu Art. 43 einen Zusatz, nach welchem die Oberrabbiner das Recht haben, in allen Synagogen ihres Bezirkes Gottesdienst abzuhalten und zu predigen, und aus Art. 50 und Art. 52 geht hervor, daß der Oberrabbiner, bezw. das Konsistorium allein berechtigt ist, den Kantoren und Schächtern den Befähigungsnachweis zu ertheilen. .Daraus hat sich im Laufe der Zeit der Usus entwickelt, daß in den meisten Gemeinden selbst religiöse Fragen nicht vom Gemeinderabbiner entschieden, und die . unter seiner Aufsicht stehenden Vorsänger und Schächter vielfach gegen, seinen Willen von der Gemeindeverwaltung mit Zustimmung des Konsistoriums anaestellt werden. Es versteht sich von selbst, daß in Folge dieser Zustände die Autorität des Rabbiners in bedenklicher Weise untergraben wird. Er vermag nur in äußerst geringem Maße, etwa durch die Predigt, auf seine Gemeinde einzuwirken, da er in religiösen Dingen völlig recht- und machtlos ist. Der Unterzeichnete Rabbinerverband beehrt sich daher, einem Kaiser!. Ministerium für Elsaß-Lothringen die ergebenste? Bitte zu unterbreiten, durch eine Verordnung die jetzt geltenden. Bestimmungen etwa in folgender Weise, abändern zu.wollen: - ... ■./ .■ , 1) Dem Rabbiner obliegt und gebührt innerhalb, seines Rabbinats die religiöse Belehrung und Leitung der Gemeinde und der Jugend durch Predigt, Seelsorge und Religionsunterricht, die Ueberwächung der Religionslehrer, Vorsänger und Schächter, ferner Ehe-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.