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Der Israelit · 1902-11-06 · Heft 88 (6.11.1902) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
43 (1902)
Issue
Heft 88 (6.11.1902)
Date
1902-11-06
Page
– (sequence 10)
Language
German
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großer Gefahr und demüthigendster Schritte erlangt. Seit zehn Jahren schiebe die rumänische Kammer systematisch alle Naturalisations-Gesuche von Israeliten bei' Seiten . - Die rumänischen Israeliten sind daher heute Fremde in einem Lande, in dem sie geboren sind. Fremde, obgleich ihre Niederlassung in den Donausürstenthümern durch die Historiker des 13. und 14. Jahrhunderts.festgestellt ist; Fremde inmitten eines Volkes, mit dem sie ihre Existenz vereinigt haben; Fremde, trotz ihrer Betheiligung an allen öffentlichen Lasten, an der schwersten aller, dem Militärdienste, dem sie mit Ehren auf den Schlachtfeldern nachgekommen sind; Fremde gegenüber ihrem Lande, ohne einem anderen Staate anzugehören, der Ausweisung ausgesetzt, ohne irgendwo sonst Staatsbürgerrechte zu haben. Hat man jemals in ähnlicher Weise das Völkerrecht herausgefordert? Haben die Israeliten wenigstens die den Fremden in allen zivilisirten Ländern zuerkannten Rechte? Nein, Rumänien hat gegen diese Fremden eine ganze Gesetzgebung gemacht, die dazu bestimmt ist, sie Physisch und moralisch zu ruiniren, sie in unerträgliches Elend zu bringen, sie zur Auswanderung zu zwingen. Es gibt Gesetze, um sie vom Handel, der Industries den Fabriken und Werkstätten, der öffentlichen Verwaltung, den freien Künsten zu entfernen. sie von den Schulen auszuschließen, sie aus den Landgemeinden, ja selbst vom Territorium Rumäniens zu verzagen. -; Gesetz vom 29. März 1884, welches den Hausirhändel untersagt. - - ' v ' Gesetz vom 15. Februar 1872 und 28. Februar 1887 über den Verkauf von Tabak oder Angestellte im Dienste der Regie. Gesetz vom 24. Juni 1886 über die Wechsler und Makler. . Gesetz vom 26. Juni 1893 über die Verwendung im Staatsdienste. Gesetz vom 8. November 1893 über die Droguisten. - ' .. - Gesetz vom 9. April 1873 über den Verkauf und Handel mit geistigen Getränken. Gesetz vom 24. Juni 1887 über Fabriken und Werkstätten. .. r . Gesetz voch A ZMi 1^84 über Advokaten. Es gibt auch Gesetze über die Schulen: Man muß die Juden verhindern, sich zu bilden. Der erste Artikel deS Gesetzes vom 12. Mai 1896 ist folgendermaßen abgefaßtr ' „Der Elementarunterricht ist . obligatorisch und unentgeltlich für die Rumänen^ Die Fremden, außer denen, > die in der Dobrudscha wohnen, bezahlen eine Steuer, dir durch ein' Reglement über die Anwendung dieses- Gesetzes lfestgrflellt ivird^ >r Wenmdie' Zähl der ' Kundwaten w die - "Zahl - der zur- Verfügung stehenden Plätze überschreitet, wird der Vorzug den Kindern der Rumänen gegeben." Ein an die Vorsteher der Stadtschulen gerichtetes Zirkular vom September 1898 ist der beredteste Kommentar zu diesem Gesetze: „In Folge der Unzulänglichkeit der Lokale beträgt die Zahl' der Kinder, welche die rumänischen Schulen besuchen, nur 42,367, so daß ein Lehrer auf 31 Kinder statt auf 80 kommt. Dieses Ergebniß ist ein unglückliches. Bei dem gegenwärtigen Stande der Dinge kann von Zulassung fremder Kinder nicht einmal die Rede sein, da die Lokale nur die Hälfte der rumänischen Kinder aufnehmen können." Dieselbe Ausschließung der Juden findet.sich in dem Gesetze vom 4. April 1898 über den Sekundär- und höheren Unterricht, in dem Gesetze vom 23. Febr. 1893 über den professionellen und kommerziellen Unterricht in allen Graden. Nur für den Militärdienst behandelt man sie nicht als Fremde. Der Militärdienst ist auferlegt durch das Gesetz vom November 1882 den Einwohnern des Landes. Die Juden sind Fremde, aber ste bewohnen düs Gebiet, sie müssen deßhalb den Militärdienst leisten. Um zu sehen, mit welcher.Geschicklichkeit die Regierungen dieses Landes das Instrument der Gesetzgebung handhaben, muß man den Kriegsminister General Manu hören, der während der Berathung des Gesetzes im Senat sagte: „Der Eingeborene, der in der rumänischen'Armee dient, wird darum noch nicht rumänischer Bürger. Die Vlutsteuer, die man zahlt, hat mit der Naturalisation nichts' zu!t!jun..Der Sohn eines Fremden, geboren im Lande, kann das Loos ziehen und in der Armee dienen, er wird dadurch noch nicht rumänischer Bürger; um dies zu werden, muß er die Naturalisation durch Vermittelung der Kammern erhalten. Diese können sie ihm gewähren oder verweigern, ohne durch die Thatsache, daß er in der Armee gedient hat, gebunden zu sein." Nicht ein Wort wird von den Juden gesagt, aber diese „Söhne von Fremden, geboren im Lande, welche dienen müssen," sind die Juden. Sie bleiben selbst nach Ableistung des Militärdienstes Fremde. Man kann sie aus dem Lande vertreiben. Man hat sie auf Grund des Gesetzes vom 7. April 1881 aus den Landgemeinden vertrieben. Die Regierung hat dasselbe Gesetz benutzt, um die Israeliten aus Rumänien zu vertreiben, welche auf dem Wege der Prozesse gegen die ihren Glaubensgenossen zu Theil gewordene Behandlung protestirt' hatten. Alle diese gesetzgeberischen Maßregeln zusammen haben ihre traurigew Folgen gehabt: die jüdische Bevölkerung in Rumänien ist ruinirt; langsam sah ste sich die Mittel zum Leben entrissen, und als vor zwei Jahren die wirtschaftliche Krise,' die Rumänien so hart^ getroffen hat, eintrat, wurde das Elend der Juden fo* groß! daß sie keine andere Wahl als Tod durch Hünge^

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