Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 43 (1902)
- Issue
- Heft 92 (20.11.1902)
- Date
- 1902-11-20
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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--l- ' v;>c< - I’ ■ ■ * -;r 1928 ZMrmgAVSchÄHrsV rrrrd Csrrespoydmzs«. Berlin, 16. Nov. Die heutige Repräsentanten- Sitzung. wurde mit einem Anträge des Herrn Aron Hirsch-Messingwerk eröffnet. Derselbe spricht den Wunsch aus, daß die Kommissionssitzungen nicht Sonntag, um 10 Uhr, sondern an den Abenden . abgehalten werden sollem Nur aus diese Weise könne man genügend informirt sein." Der Altersversorgungsanstalt" werden zugewendet:- 1) von Frau Johanna, Levy, geb. Salomon, 12^000 Mk:; 2) von Herrn Salömon Masse 6000 Mark. — An das Krankenhaus von Herrn Julius L and ecker 1000 Mk. — An das Hospital von Herrn Salomon Masse 12,000 Mk. Herr Prof.' Plasch k e. ritt wieder für sein altes Steckenpferd in Sachen des jüdischen Religionsunterrichts an. den höheren Lehranstalten, worauf von Seiten des Vorstandes die Antwort ertheilt wurde, daß alle einleitenden Schritte gethan seien.- E. R. Berlin, im Nov. (JüdischeFeiertage gibt e s n ich t vor dem Gesetz.) Der „Konfektionär" berichtet: Der jüdische Kaufmannslehrling I. in Berlin war in Strafe genommen worden, weil er es unterlaßen habe, am zweiten jüdischen Neujahrstage die Fortbildungsschule zu besuchen. I. hatte den Leiter der Fortbildungsschule schriftlich um Dispensation vom Besuche der Fortbildungsschule gebeten. Der Bürgermeister, an - welchen' der Schulleiter die Sache abgegeben hatte, wies da Gesuch ab. Als I. trotzdem ^ortblieb, wurde er in Strafe genommen In seinem Einspruch behauptete I., man könne unmöglich von ihm verlangen, daß er an hohen jüdischen Feiertagen die Fortbildungsschule besuche; dazu sei er auf keinen Fall verpflichtet. Das Schöffengericht verurtheilte aber den Angeklagten zu einer Geldstrafe in Höhe von 3 Mk., und die Strafkammer verwarf die eingelegte Berufung, indem ausgeführt wurde, Paragraph 120 der Gewerbeordnung beschränke den Unterricht an Sonntagen nur soweit, als die Unterrichtsstunden nicht so gelegt werden dürfen, daß die Schüler gehindert werden, den Hauptgotiesdienst. oder einen mit . Genehmigung der kirchlichen Behörden für ste eingerichteten besonderen Gottesdienst ihrer Konfession zu besuchen. Zur' Zeit des fraglichen Unterrichts habe jüdischer- Gottesdienst nicht stattgesunden. Ohne Genehmigung habe daher der Angeklagte den Unterricht in der Fortbildungsschule an einem jüdischen Feiertage nicht versäumen dürfen. Die jüdischen Feiertage gehören auch nicht zu den allgemeinen Feiertagen. Diese Entscheidung focht I. durch Revision beim Kammergericht an und bat um seine Freisprechung, da man ihn nicht zwinge dürfe, an jüdischen Feiertagen die Fortbildungsschule zu besuchen. Das Kammergericht wies jedoch die Revision des Angeklagten als unbegründet zurück mit der Begründung, der Angeklagte sei auf Grund des gültigen Ortsstatut mit Recht bestraft worden, weil er unbefugt an einem jüdischen Feiertage die Fortbildungsschule versäumt habe. Es ist doch eine verkehrte Welt! Da soll 1>em Volke die Religion erhalten werden und andererseits, wird sie dem Volke von Rechtswegen versagt. Den Mennoniten, für die es Sünde ist, eine. Waffe zu tragen, wird gestattet, ohne Waffe zu dienen, dagegen werden fromme Juden, für die es die größte Sünde ist, an den hohen Feiertagen (Neujahr und Versöhnungstag) zu arbeiten, hierzu durch die Staatsgewalt gezwungen. Da hat man ein den Verkehr in'Fesseln legendes Gesetz über die Sonntagsruhe geschaffen, aber den Juden gestattet man nicht, an zwei oder drei Tagen im Jahre die Arbeit zu unterlassen, weil dies im Gesetz nicht vorgesehen ist. Ist das nicht ein eines Kulturstaates nicht würdiger Gewissenszwang? Es ist die höchste Zeit, daß ein Gesetz geschaffen wird, wonach es jedem Anhänger einer anerkannten Religion gestattet wird, an den von dieser vorgeschriebenen hohen Feiertagen zu feiern. \ .. . Memel, 17. Nov. (Gedächtnißrede.) Gestern Nachmittag hielt in dem großen.Be.t- und Lehrhause (Beth-Hamidrasch) hier Herr Rabbiner Hirsch Schur aus Russisch-Crottingen, eine Gedächtnißrede auf seinen unlängst verstorbenen Vorgänger im Amte, Rabbi Leib Liebkin s. A. In mehr als zweistündiger Rede schilderte -Redner die große Gelehrsamkeit und die hohen Tugenden des Verstorbenen und den herben Verlust, den die jüdische Gesammtheit durch den Hintritt dieses wahrhaft Großen in Israel erlitten-hat. Diese Trauerfeier zu veranstalten, hat sich der Vorstand des Beth-Hamidrasch veranlaßt gefühlt, wegen - der jahrelangen persönlichen Beziehungen, in welchen der Verewigte zu den Mitgliedern der hiesigen Religionsgesellschaft gestanden hat. Rabbi Leib Liebkin war ein Neffe des hochgefeierten weltbekannten Rabbi Israel Liebkin Sa< lant s. A., und ganz von dem Geiste seines großen Ahnen erfüllt, ein Mann, von selten hoher und reicher Begabung, tiefinnerlicher Frömmigkeit und Geradheit der Gesinnung, gepaart mit rührender Einfachheit und Bescheidenheit. Er erreichte ein Alter von kaum 63 Jahren. Von seiner großen rabbinischen Gelehrsam-- feit. und tiefen, astronomischen Kenntnissen, zeugen seine im Drucke erschienenen Schriften: „Dibre Jedidjah" (Kommentar zu dem „Hohen Liede Salomons") } und „Or ha-Jom" (Astronomische Zeitberechnungen in