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Der Israelit · 1902-11-20 · Heft 92 (20.11.1902) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
43 (1902)
Issue
Heft 92 (20.11.1902)
Date
1902-11-20
Page
– (sequence 3)
Language
German
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1927 «Hütet den Sabbat." heißt es im 2. B. M/. Cap, 31, V. 14, „denn er ist euch ein Heiligthum, wer ihn entweiht, soll des Todes sterben, denn jeder, der an ihm eine Werkthätigkeit verrichtet, dessen Seele soll ausgerissen werden aus der Mitte ihrer Volkskreise." Und da müßte man erst orthodox sein, um einem die Frömmigkeit abzusprechen, wenn er sich über diesen ergreifenden Ernst leichtsinnig durch Entweihung des Sabbat hinwegsetzt? . - , Aber ein Jude, der den Sabbat entweiht, ist in Wirklichkeit nickt nur kein frommer Jude, sondern wird nach einem in den Gesetzescodicis codifizirten Ausspruche des Talmud, in jeder Hinsicht als Nichtjude angesehen! (Talmud Babli, Traktat Erubin, Fol. 69 und Traktat Cholin, Fol. 5.) Daß aber die Aussprüche des Talmud nicht etwa nur für die Orthodoxen maßgebend sind, daß auch die radikalsten Rabbiner Deutschlands auf dem Boden des Talmud stehen, davon kann sich das preußische Kammergericht leicht durch Einblick in eine Erklärung überzeugen, die vor zehn Jahren mehrere hundert Rabbiner Deutschlands, und darunter solche, die der äußersten , Reform angehörten, gerade über ihre Stellung zum Talmud abgegeben haben. In derselben heißt es: „Jiy. Vertrauen auf den Beistand Gottes, erklären . wir, die Unterzeichneten Rabbiner Deutschlands, zur Steuer der Wahrheit über falsche Vorstellungen, die über das Schriftthum und die Sittenlehre des Judenthums verbreitet werden, was folgt: Die heilige Schrift, welche Gemeingut der ganzen gesitteten Welt geworden ist, bildet die Grundlage für die Lehre des Judenthums. Außer der heiligen Schrift, welche die schriftliche Lehre heißt, besitzt das Judenthum noch eine Religionsquelle — den Talmud, der, weil er ursprünglich nicht niedergeschrieben wurde, die mündliche Lehre genannt wird.-Der Talmud baut'seinen Lehrinhalt auf Grund des biblischen Wortes auf und gibt Allem Raum, was den menschlichen Geist und das menschliche Gemüth beschäftigt. -— Seiner ganzen Anlage nach ist daher der Talmud als die Quellenschrift für die Auffassung des biblischen Wortes und für die Kenntniß, die Geschichte und die Begründung des überlieferten Religionsgesctzes zu betrachten. Als eine solche Quellenschrift ist der Talmud zu allen Zeiten von jüdischen Forschern behandelt worden" u. s. w. . Eine Unterscheidung zwischen Orthodoxen .und Nichtorthodoxen, wie sie das Urtheil des Kammergerichts statuirt, wird sich, also hier nicht aufstellen lassen. Deßhalb wäre es von Interesse, falls diesem Urtheil das Gutachten eines Rabbiners zu Grunde liegen sollte, dasselbe kennen zu lernen, da ein.rabbinisches Gutachten im Sinne des vorliegenden Kammergerichts-Urtheils undenkbar ist. Daß ein am Samstag arbeitender Jude nicht als unmoralisch unter seinen Glaubensgenossen gilt,. und daß deßhalb kein Vormund das Recht und die.Pflicht habe, der Sabbatentweihung seines Mündels entgegenzutreten, erscheint ebenfalls schwer begreiflich. Auch hier soll nicht auf eine Definition dessen eingegangen werden, was als moralisch und unmoralisch qnzusehen ist, weil es gar keinem Zweifel unterliegen kann, daß es eine ganze Masse von Dingen gibt, die mit ' der Moral noch weniger zu thun haben, als der Sabbat und dennoch Gegenstand der Fürsorge eines Vormunds für sein Mündel sind. Es kann ein Mündel z. B. leichtsinnig mit seinem Gelde umgehen. ohne sich einer Unmoralität schuldig zu machen, und das begründete Veto des Vormundes dürfte wohl kaum von einem Gerichte deßhalb bemängelt werden, weil keine Unmoralität vorliegt. Auch dürfte ein christliches Mündel, das sich über das Gesetz der Sonntagsruhe hinwegsetzt, damit keine Unmoralität begehen. Ob aber der Vormund, der für die gesetzliche Sonntagsruhe der Waisi eintritt, in diesem seinem Bestreben durch ein richterliches Urtheil verhindert würde, weil kein Delikt gegen die Moral vorliegt, erscheint fraglich. Daß aber^ir am Sabat arbeitender Jude bei seinen nicht arbeitender Glaubensgenossen öffentliches Aergernitz erregt, dar steht außer allem Zweifel.. Man sollte glauben, das diese Bestimmung allein ausreichen dürfte, um den Vormund den richterlichen Beistand zu sichern. Wenn das vorliegende Urtheil das Vorhandensen - eines Gebotes, am Sabbat' nicht zu arbeiten, an erkennt und in seiner vierten Begründung von diesen Gebot nur als von einer Ritualvorschrift spricht, s, liegt hier ein so auffallender Widerspruch vor.' wie t bei einem kammergerichtlichen Urtheil undenkbar ist Es ist deßhalb wahrscheinlich, daß dieser Widerspruä nur in dem kurzen Referate, nicht aber-in dem Urthei selbst vorhanden ist, dessen Wortlaut daher abzuwar len bleibt. Dasselbe gilt hoffentlich auch von dem Schlußsatz Denn es ist nicht anzunehmen, daß das Interesse eine guten Stelle von dem preußischen Kammergericht höher taxirt wird, als das ethische, sittliche und reli giöse Interesse, das die Erfüllung eines biblischen Ge botes für die Bekenner des Judenthums bedeutet Diesen Krämergeist haben unsere Feinde uns Judei zwar oft genug. angedichtet. Aber unser Sabbat, de uns allwöchentlich auf gute Stellen,materielle Vortheil und glänzende Carrii-re jeder Art leichten, heiterei Herzens verzichten lehrt, hat uns dagegen so näckdrück lich geschützt, daß wir nicht nur uns von der Niedrig feit dieser Gesinnung frei wissen, sondern daß wir t unerträglich und unmöglich fänden, auch nur einer Reflex derselben in dem Urtheil des Kgl, Preußischei Kammergerichts zu .begegnend v Baden (Schweiz). Rabb, Dr. E h r m a n n.

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