Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 43 (1902)
- Issue
- Heft 92 (20.11.1902)
- Date
- 1902-11-20
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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1926 sicht ein Urtheil nicht zusteht. Ob und in wie weit der Sabbat ein bindendes Gebot oder nur eine Ritualvorschrift des Judenthums ist, ob und in wie weit ein Unterschied zwischen der Beobachtung eines Gebotes und einer Ritualvorschrift bei der Heilighaltung des Sabbat zu konstatircn ist, ob Jemand als frommer Jude wirklich gilt, auch wenn er den Sabbat durch Arbeit entweiht, das alles sind Fragen.. über die kein Gremium nichtjüdischer Richter von sich aus ein Urtheil ohne eingeholte Information bei. berufenen Kennern und Vertretern des jüdischen Religionsgesetzes abgeben kann, wenn es nicht Gefahr laufen will, bona fide die heiligsten Anliegen der Neligions- und Gewissensfreiheit^ in ganz bedenklicher Weise zu verletzen. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß das Kammergericht vor Fällung seines Urtheils ein oder, mehrere Gutachten von jüdischer Seite eingefordert und daraufhin seine Entscheidung gefällt Hai. In diesem Falle wäre es von hohem, akutem Interesse, die jüdische Religionsbehörde kennen zu lernen, welche dem preußischen Kammergericht das Material für dieses auffallende Urtheil geliefert hat. Die ihm zu Grunde liegenden Thatsachen widersprechen der Wirklichkeit so vollständig, daß es nicht schwer fällt, jeden unbefangenen Beurtheiler, ohne Rücksicht auf religiöses Bekenntniß, von der Unrichtigkeit dieser Voraussetzungen und der daraus gezogenen Schlüsse zu überzeugen.' Sofort die erste Behauptung, daß das Werkverbot am Sabbat von vielen Juden nicht mehr befolgt wird, ist in hohem Grade geeignet, die Kritik herauszufordern. Man schätzt die Zahl der Bekenner des Judenihums in allen Ländern ihrer Zerstreuung gewöhnlich auf 7—8 Millionen. Von diesen hält die erdrückende Mehrzahl noch heute, wie in der Vergangenheit, am Sabbat, diesem ältesten Heiligthume. der Menschheit, in unverbrüchlicher Treue fest. An diesen 7—^8 Millionen sind die sämmtlichen Juden Deutschlands etwa mit einer halben Million betheiligt. Wenn von diesen wirklich ein großer- Theil den Sabbat durch Arbeit entweihen sollte, so sind sie doch nur eine kleine Minorität im Vergleich zu denjenigen, welche den Sabbat durch Einstellung jeder Werkthäiigkeit feiern. Wer nur diese Juöen kennt, mag sie für „viele" halten; im Vergleich zu den Juden, welchen der Sabbat auch heute als unantastbares Gottesheiligthum gilt, sind sie es in Wirklichkeit nicht.' - . Aber wenn dies auch der Fall wäre, so glauben wir doch nicht, daß das preußische Kammergericht auch sonst.die. Ansicht vertreten möchte, ein Gesetz verliere seine verbindliche Kraft dadurch, daß sich viele darüber hinwegsetzen. Und wenn sich alle.darüber hinwegsetzey und der Vormund des in Rede stehenden Mädchens wäre der Einzige, der auf das vierte der Zehngebote Hinweise, welches ohne Winkelzüge, klipp und.klar sagt: „Am siebenten Tag ist Sabbat, Gott deinem Gott," du darfst keine Werkthätigkeit vollbringen, weder du, noch dein Sohn und deine Tochter. _ dein Knecht und deine Macht, dein Vieh und dein Fremdling in deinen Thoren." <2. B. M.. Cap. 20. V. 10.) , wer wollte ihm den Ernst seiner religiösen Ueberzeugung durch die Bemerkung schwankend machen, es gäbe viele Pflichtvergessene, die kein Gottesgesetz über sich ' anerkennen, er solle sich auch zu dem großen Troß derer schlagen^ welche die Gebote Gottes nicht mehr befolgen, wenn er die Vormundschaft über sein Mündel weiter führen wolle?! Rach dieser bedenklichen Logik wird die Orthodoxie aufhören, für uns maßgebend zu sein, wenn ihre Regeln von vielen nicht mehr befolgt werden. Wenn es viele Menschen geben sollte, die lügen, wenn es gar mehr Leute geben sollte, die es mit der Wahrheit nicht so haarscharf nehmen, als solche, die keinen. Schritt von ihr abweichen, dann hätte kein Vater mehr das Recht, sein Kind zur Wahrhaftigkeit anzuhalten, sobald eine gute Stelle oder sonst ein Interesse für das Kind auf dem Spiele steht! Nicht weniger offenkundig trägt die zweite Begründung den Charakter der Unmöglichkeit an sich,', wenn durch sie behauptet wird, daß Jemand ein frommer Jude sein und dennoch am Sabbat arbeiten könne, falls er nicht gerade der orthodoxen Richtung angehöre. . Hiermit ist nun zunächst eingeräumt, daß wenn Jemand durch Entweihung deS Sabbat in der Thai aufhörte, ein frommer Jude zu sein, und zwar nicht nur bei den Bekennern der Orthodoxie, sondern ganz allgemein, daß dann das Kammergericht keinem Mündel das Recht zusprechen würde, auf eigene Faust gegen den Willen seines Erziehers den Sabbat zu entweihen. Dieses werthoolle, mittelbare Zugeständniß macht es überflüssig, auf die subtilen Kriterien dessen einzugehen. was fromm und orthodox und nicht-fromm und nicht-orthodox in jüdischen Kreisen bedeutet und den Nachweis zu führen, daß diese Bezeichnungen für die Schattirungen und Abstufungen innerhalb der zeitgenössischen Judenheit sich nicht vollständig mit demjenigen decken, was man auf außerjüdischem Boden darüber versteht. Man kann das hier ganz auf sich beruhen lassen und sich mit der Frage begnügen: Ob man denn innerhalb der Christenheit Jemanden als fromm..deklarirt. wenn er sich über die.Zehngebote hinwegsetzt, - ja. .ob einer dafür gilt, wenn er nur den erst 325 Jahre nach der gew. Zeitrechnung eingesetzten christlichen Sonntag entweiht? Ein solcher mag recht und gut, kann vielleicht ein braver Mensch und ein -wackerer Bürger sein, aber das Prädikat „fromm" werden ihm nicht nur die Orthodoxen, sondern auch ihre Antipoden versagen müssen. . -V-.’ , Aber wie man. darüber christlicherseits auchur-. theilen möge, bei uns ist die Entweihung des Sabbat durch Nebertretung des Werkverbotes eine Todsünde^