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Der Israelit · 1902-11-20 · Heft 92 (20.11.1902) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
43 (1902)
Issue
Heft 92 (20.11.1902)
Date
1902-11-20
Page
– (sequence 1)
Language
German
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43, Jahrgang. M »3, : - Hentrak-Hrgan für das qrt.sod.ore- Zudenthum. - .. . . . Begründet von ' ' ' :'"v ' . r. Vr. T'ehnrann in Mscinz. v ^«tt«**»** 20. Cyrfchwan 56 6S> Do«« erst« g, de« zo. Rovemver 1»»s. Sabbat uor üeiti utcu|. SaoiKtpidt. Unter der Spitzmarke: „Das Kammergericht als religiöse.Instanz", brachten wir in jüngster Nummer unseres Blattes folgende den politischen Tageszei-, tungen entnommene Notiz: „Eine jüd.- Waise von 19 I., also noch nicht mündig, erhielt von ihrem Vormund die Aufforderung, ihre Stelle in einem Geschäft zu kündigen, weil in dem Ge-, schüft auch an Samstagen gearbeitet würde. Die Waise beantragte beim Vormundschaftsgericht, die Verfügung des Vormundes aufzuheben, damit sie ihre Stelle behalten könne. Vormundschaftsgericht und Landgericht wiesen die Beschwerde der Waise ab, das Kammergericht entschied aber zu Gunsten der Waise aus folgenden Gründen: Freilich sei es ein Gebot der jüdischen Religion, am Sabbat nicht zu arbeiten. Allein dieses Gebot werde von vielen Juden nicht mehr befolgt. Es könne Jemand ein frommer Jude sein und trotzdem auch an Samstagen arbeiten, wenn er nicht gerade der orthod. Richtung angehöre. Ein am Samstag arbeitender Jude gelte nicht als unmoralisch unter seinen Glaubensgenossen. Das Gesetz gestatte dem Kind von vierzehn Jahren schon die eigene Wahl des Glaubensbekenntnisses, ein Mädchen von neunzehn Jahren mü^e umsomehr berechtigt sein, sich zu entscheiden, ob es innerhalb seiner Religion einer freieren oder strengeren Anschauung in Bezug auf bloße Ritualvorschriften huldigen und diese betätigen wolle. Selbst der eigene Vater wäre nicht mehr berechtigt, einem Mädchen in diesem Alter Vorschriften über Religion und Glauben zu machen. Das Mädchen habe nun eine gute Stellung, es liege in seinem Interesse, diese beizubehalten, wenn nicht erheblichere Einwendungen als die des Vormundes vorgebracht werden könnten." Dieses Urtheil wird nicht verfehlen, allgemeines Aufsehen zu erregen und es wird darauf zurückzukommen sein, sobald uns sein Äwrtlaut vorliegt. ---. .Aber schon heute wird man nicht fehlgehen, in diesem Urtheil ein neues Symptom der Tendenz einer Rechtsprechung zu erblicken, die das jüdische Religionsgesetz für Vogel- - frei erklärt und ihm den staatlichen Schütz abspricht. Es kann diese Tendenz daher nicht entschieden genug öffentlich beleuchtet werden, nicht -so sehr, wegen des einzelnen hier vorliegenden Falles, als wegen der weit- . gehenden Konsequenzen/. die , sich für die jüdische Ge-, ' sammth'eit daran knüpfen.' ' . ' - r: Das Urtheil erkennt also an, daß es ein Gebot der jüdischen Religion ist, am Sabbat nicht zu arbeiten. - Es spricht aber dennoch dem Vormund und selbst dem Vater das Rechtz ab, ein mehr als 14 Jahre altes, unmündiges Kind zur Erfüllung dieses Gebotes anzuhalten, sobald materielle Interessen des Kindes damit kollidiren und zwar, weil ’ ' .1) Das Gebot von vielen Juden nicht mehr befolgt wird; 2) weil Jemand ein frommer Jude sein und dennoch am Sabbat arbeiten könne, wenn er nicht gerade der orthodoxen Richtung angehöre; ‘ " ' ‘ 3) weil ein am Samstag arbeitender Jude nicht als unmoralisch unter seinen Glaubensgenossen gelte; 4) wenn schon dem 14jährigen Kinde die eigene Wahl des Glaubensbekenntnisses gestattet sei, so müsse ein 19jähriges Mädchen gewiß berechtigt sein, sich über seine Stellung zu bloßen Ritualvorschriften innerhalb seiner Religion zu entscheiden; 5) das Mädchen habe eine güte Stellung üyd habe ein Interesse daran, dieselbe beizubehalten. v Es wird Niemand in Abrede stellen, daß das preußische Kammergericht mit diesem Urtheil 'und seiner Begründung sehr tief in die Interna des Jadenthums' und seines Religionsgesetzes eingreift, sich also über Gegenstände äußert, in die ihm aus eigener Ein-

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