Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 43 (1902)
- Issue
- Heft 82-83 (14.10.1902)
- Date
- 1902-10-14
- Page
- – (sequence 43)
- Language
- German
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1773 f i TaNlichtt Mm kisWinnsnU (Schluß.)! . Man hat wiederholt Verathungen darüber abgehalten, wie solche Versehen in Zukunft zu vermeiden sind, aber Niemand ist es doch eingefallen, daraus der Behörde einen Strick zn drehen und den Vorwurf zu erheben, daß sie mit Mördern und anderen Verbrechern unter einer Decke stecke. Nichts anderes wird aber in dem Konitzer Fall den Beamten und Behörden zum Vorwurf gemacht. Einer durch eine scheußliche Mordthat in Erregung gesetzten Bevölkerung kann solcher Gedanke bis zu einer gewissen Grenze nachgesehen werden,, unter keinen Umständen aber einem Redakteur, der doch einen weiteren Blick für die Thätigkeit der Behörden haben müßte. Was den Bürgermeister Deditius betrifft, so ist er mit einer geradezu rührenden Sorgfalt vorgegangen. Beweis dessen ist sein einzig in seiner Art dastehendes Tagebuch. Dasselbe gilt von Kommissar Wehn. Der Hauptangriff richte! sich gegen den Kriminalinspektor Braun, weil er die Untersuchung gegen den Schlächtermeister Hoffmann veranlaßt hat. Es muß doch auch hier darauf hingewiesen werden, daß er in seinem Bericht ganz bestimmte Unterlagen für seinen Verdacht angegeben hatte, und daß sich dann doch sehr schnell die Schuldlosigkeit Hoffmanns herausgestellt hat. Noch unbegründeter sind die Vorwürfe gegen den Ersten Staatsanwalt Settegast, der jedwede Spur nach jeder Richtung hin verfolgt hat, sodaß er sogar vor einem Zuviel gewarnt werden mußte. Es ist andererseits festgestelli, daß es dem Oberstaatsanwalt Wulff durchaus ferngelegen hat, auf den Gang der Untersuchung nach einer bestimmten Richtung hin einzuwirken. Was die Beschuldigung gegen Levy angeht, so hat das Gericht aus dem, was hier vorgetragen ist, in keiner Weise das Vorliegen eines berechtigten Verdachts, daß Levy oder sein Sohn die Thäter oder Mitwisser des Mordes seien, irgendwie anerkennen können. Die Angeklagten mögen sich ja darauf berufen, daß in Könitz von vornherein bei der dort herrschenden Stimmung ein gewisser Verdacht gegen die Juden obgewaltet hat und dieser Verdacht durch das erste medizinische Gutachten eine gewisse Stütze erhalten hatte, namentlich nachdem Masloff sein sog. Geständniß abgegeben hatte. Aber wenn sich auch der damals gegen Levy bestandene Verdacht erklärt, so mußte sich doch jede Zeitung sorgfältig hüten, die positive Behauptung der Thaterschaft aufzustellen. Die Angeklagten haben aber geradezu geschwelgt in der Bezichtigung der Familie Levy. In jedem Artikel wurde mit Fingern auf die Levris gewiesen. Ferner ist aus dem nichtigsten Verdachtsgrunde auf eine Mitthäterschaft Casparys geschlossen worden und irr der krassesten, aufregendsten Weise' sind "die Gerüchte^ die kursirten^ verbleites wötden. In dem zweiten, dem Angeklagten Bruhn zur > Last fallenden Artikel war allerdings für diesen durch die Untersuchung gegen Hoffmann ein Anlaß gegeben, sich auszulaffen. Er hat aber an das.Geständniß Masloffs eine eigene Kritik geknüpft. Mit solchen Ausstreuungen, wie er sie betrieb, ist er weit über das Maß des Erlaubten hinausgegangen und hat mit der Ehre eines Mitmenschen ein grausames Spiel getrieben. Er mußte sich sagen,- welche böse Folgen solche Aufreizungen haben mußten, wenn auch anerkannt werden mag, daß nicht alle Ausschreitungen in Könitz auf das Konto der „Staatsbürger-Zeitung" zu setzen sind. Die Aufreizung ist aber jedenfalls in hohem Maße geschürt worden. Dies muß bei der Strafabmessung berücksichtigt werden. Es kann den Angeklagten nicht zugute gehalten werden, daß sie auf einem bestimmten Parteistandpunkte stehen. Sie müssen auch vom Parteistandpunkte die Ehre Anderer achten. Den Angeklagten ist im Eingänge der Verhandlung vom Gerichtstische nahegelegt worden, das Unglück, das sie ängerichtet, dadurch wieder gutzumachen, daß sie ihr Unrecht eingestehen. Sie haben es nicht gethan, sondern beit Beweis der Wahrheit angetreten und ganz minutiöse Vorwürfe gegen Beamte in solch ausgedehnter Weife zum Gegenstände der Beweisaufnahme gemacht, als ob sie die Beamten ihrerseits zur Rechenschaft ziehen wollten. Sie dokumentirten außerdem, daß sie noch heute auf demselben Standpunkte stehen und auch heute noch glauben, mit der Ehre ihrer Mitmenschen nach Belieben wirthschaften zu können. Bei der Strafabmessung gegen den Angeklagten Dr. Bötticher ist u. A. auch berücksichtigt worden, daß dir Beschuldigung gegen Levy eine außerordentlich schwere und für den Beschuldigten von bedenklichster Tragweite . gewesen ist, Bezüglich des Angekl. Bruhn hat das Gericht angenommen, daß er den ihm zur Last gelegten Artikel nicht verfaßt und nicht veranlaßt, sondern sogar einen gewissen beruhigenden Einfluß auszuüben versucht hat, anderseits ist er aber für die Tendenz der „Staatsbürger-Zeitung" verantwortlich zu machen und in diesem konkreten Falle ist sein Einfluß ganz unverkennbar. : * Aus allen diesen Gründen hat der Gerichtshof den Angekl. Dr. Bötticher zu 1 I a h r G e f ä n g - niß, den Angekl. Bruhn zu sechs Monaten Gefängniß verurtheilt, die Unbrauchbarmachung der Platten und Formen verfügt und dm Beleidigten die Publikationsbefugniß in der „Staatsbürger-Zeitung", der „Konitzer Zeitung" und tm „Graudenzer Geselligen" zugesprochen.. .