Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 43 (1902)
- Issue
- Heft 82-83 (14.10.1902)
- Date
- 1902-10-14
- Page
- – (sequence 32)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2446951-2449795-2449871--56879-2519586- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Angeklagte dem Justizrath v. Gordon zu — mit dem Judenthum bessere Geschäfte, wie die „Staatsb.-Ztg."! Wer Geschäfte machen wolle, dürfe nicht gegen die Juden, sondern müsse für dieselben kämpfen. Dieses Kriminalgerichtsgebäude sei der beste Beweis von dem Vordringen des Judenthums. Wenn es so weiter gehe, werde man bald nicht mehr deutsche Richter und Rechtsanwälte haben, sondern nur noch Glaubensgenossen des Herrn Sonnenfeld. Rach Jahr und Tag werde man, wie er fest überzeugt sei, dasselbe Trauerspiel wieder erleben wie in Könitz. Er bitte, die Artikel aus dem Milieu von Könitz zu beurtheilen und ihn sreizusprechen. DasUrtheil. Nach mehrstündiger Berathung verkündet Land-" gerichtsdirektor Opitz das Urtheil des Gerichtshofes dahin: Gegen Dr. Bötticher sind 26 verschiedene Artikel, gegen den Angekl. Bruhn 2 Artikel unter Anklage gestellt. In diesen Artikeln sind Beleidigungen gegen Beamte, Behörden und Privatpersonen, namentlich gegen den Fleischermeister Adplf Levy, gegen Moritz Levy, gegen Herrn Großmann und Herrn Caspary gerichtet. In zwei Fällen ist eine besondere Anklage - wegen Beleidigung des Bürgermeisters Deditius erfolgt. Das Gericht hat angenommen, daß in einem Falle (Fall Block) Beleidigungen in dem betr. Artikel nicht enthalten und die darin behaupteten Thatsachen im Wesentlichen als wahr erwiesen sind. In allen anderen Fällen hat das Gericht den Thatbestand der Beleidigung im Sinne des § 186 in Verbindung mit dem 8 186 für vorliegend erachtet. Die Beleidigung der Privatpersonen liegt darin, daß in den Artikeln dem Schlächtermeister Levy, dessen Sohn und den beiden anderen Nebenklägern der Vorwurf gemacht wird, daß sie an der Tödtung des Ernst Winter betheiligt seien. Dieser Vorwurf ist zum Theil ausdrücklich ausgesprochen, zum-Theil ist er nur deduktiv aus den hervorgehobenen Thatsachen zu entnehmen. Gegenüber den Beamten gehen die Vorwürfe zum Theil dahin, daß sie pflichtwidriger Weise die Untersuchung nicht unparteiisch, sondern tendenziös und befangen geführt haben, theilweise liegen auch Wortbeleidigungen im Sinne des 8 186 vor. Denr Bürgermeister Deditius gegenüber sind Behauptungen ausgestellt, in denen ihm aus seiner früheren Thätigkeit ganz grobe Pflichtverletzungen züm Vorwurf gemacht werden. In allen Fällen sind Thatsachen behauptet worden, die geeignet sind, die Personen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Nach Ansicht des Gerichts ist den Angeklagten der Schutz des 8 193 zu versagen. Die Presse hat nach den bekannten Reichsgerichtsentscheidungen nicht das Recht, ' -bei Besprechung öffentlicher Angelegenheiten die Ehre von Privatpersonen anzutasten. Nur soweit eine individuelle Beziehung obwaltet, ist ihr ein berechtigtes Interesse zuzubilligen. Dieses Recht können die Angeklagten auch nicht daraus herleiten, daß, wie der Gerichtshof als wahr unterstellt,' der Schlächtermeister Hoffmann dem Angekl. Bruhn gesagt hat, er möge seine Interessen wahrnehmen. Aus diesem allgemeinen Ersuchen kann das Recht zu einer persönlichen Vertretung des Hoffmann nicht hergeleitet werden, denn sonst würde jede Zeitung sich leicht ein Recht verschaffen können,, mit der Ehre der Mitmenschen nach Belieben umzuspringen. In allen Fällen ist der Wahrheitsbeweis nicht gelungen und in keiner Beziehung als geführt zu erachten. Die Angeklagten haben im Laufe der Verhandlung selbst erklärt, daß sie den Wahrheitsbeweis gegen Deditius aus seiner früheren Amtsthätigkeit nicht führen können, und auch gegen Großmann' ist der Wahrheitsbeweis fallen gelassen. Der Angeklagte Bötticher hat die Erklärung abgegeben, daß er auch gewisse Vorwürfe gegen die Regierung fallen lasse. In letzter Beziehung war aber eine Anklage gar nicht erhoben worden. Dagegen ist von dem Angeklagten der Wahrheitsbeweis gegen die Beamten und gegen Levy noch aufrecht erhalten worden, allerdings gegen die Beamten nur insoweit, als die Angeklagten aus thatsächlichen Momenten beweisen wollten, daß sie in gutem Glauben gehandelt haben. Bezüglich des Fleischermeisters Levy haben sie geglaubt, noch in diesem Prozesse eine gewisse Mitschuld Levys nachweifen zu können. In dieser Beziehung ist den Angeklagten keine Spur von Beweis gelungen, weder nach der Richtung einer Thäterschaft Levy's, noch nach anderer Richtung, aus der sie sich zur Erhebung der Vorwürfe berechtigt erachten konnten. Die Vorwürfe gegen die Beamten richteten sich gegen alle Beamte, die mit der Untersuchung betraut waren. Die eingehende Verhandlung hat erkennen lassen, daß sämmtliche Beamte mit dem größten Eifer bestrebt gewesen sind. Alles zu thun, was in ihren Kräften stand, um das scheußliche Verbrechen aufzuklären und den Thäter zur Bestrafung zu ziehen. Wenn Ungeschicklichkeiten mit unterlaufen sein mögen, so waren sie so klein und unerheblich, daß aus ihnen keineswegs die Vermuthung eines pflichtwidrigen Handelns gezogen werden kann. Die Thätigkeit der Beamten ist gewissermaßen unter-die Lupe genommen, aus jeder Mücke ein Elefant gemacht worden. Auf Einzelheiten einzugehen, erübrigt sich. Es muß darauf hingewiesen werden, wie in Berlin bei Mordsachen manchmal schon Versehen der Polizeibehörde aufgedeckt wurden, mit welchen die Konitzer kleinen Angriffspunkte gar nicht zu vergleichen sind. (Schluß in der vierten Beilage.) Verantworüiche Nedaetiorv Oscar Lehmann in Manu. — Expedition des Israelit*. Scbottstraße Nr. 2. Mainz. Druck und Verlag der Joh. Wirth'schen Hofbuchdruckerei Acticn-Gesellschaft inMalnz.