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Der Israelit · 1902-10-14 · Heft 82-83 (14.10.1902) · page 30

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Journal
Der Israelit
Volume
43 (1902)
Issue
Heft 82-83 (14.10.1902)
Date
1902-10-14
Page
– (sequence 30)
Language
German
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1760 sei durchgesickert in die Bevölkerung. Er wurde angenommen, daß von oben herab ein Druck zu Gunsten der Juden ausgeübt werden solle. Diese Ansicht sei selbst in den besseren Kreisen verbreitet gewesen. Aus allen diesen Gründen mußte es in Könitz zu Krawallen kommen, aber den Artikeln in der „Staatsbürger- Zeitung" sei dies nicht zuzuschreiben. Der Vertheidiger schloß mit dem Anträge, gegen Dr. Bötticher nicht auf eine Freiheitsstrafe, sondern nur auf eine Geldstrafe zu erkennen. R.-A. Simons für Bruhn. R.-A^ Simons wendet sich gegen den Unterschied, der von der Staatsanwaltschaft bei der Behandlung von Strafanträgen gemacht, werde. Wenn er nun auch nicht sagen wolle, daß der Beweis der Wahrheit erbracht worden sei, so müsse er doch dabei hervorheben, daß im Wesentlichen hier die Beweisführung auf Aktenmaterial sich beschränken mußte, da eine volle Aufrollung des gesammten Mordfalls die Angeklagten wirtschaftlich ruinirt haben würde. Einen Schluß, ob der gegen die Juden erhobene Verdacht bestehen bleibe oder beseitigt sei, lasse diese Beweisaufnahme, wo man fast gar keinen Zeugen persönlich vor sich habe, nicht zu. Es müsse entschieden die Behauptung zurückgewiesen werden, daß der Nachweis geführt sein soll, daß kein „Ritualmord" vorliege und daß Juden nicht die Thäter seien. Für ihn sei es ganz unzweifelhaft, daß die Sperma-Flecke raffinirter Weise erst nachträglich an die Beinkleider des Winter gebracht worden seien. Es handle sich sicher nicht um ein Zufallsverbrechen, sondern um ein von langer Hand vorbereitetes, ganz besonderes Verbrechen. Einer habe nach dem Gutachten der Sachverständigen dieses Verbrechen nicht begehen können, denn es gehörten zur Ausführung ganz besondere Instrumente, ein besonderer Räum und. eine genügende Beleuchtung. Es sei nicht nur höchst wahrscheinlich, daß der Tod durch Verblutung eingetreten ist, sondern es deute auch Alles daraus hin, daß der Zweck war, das Blut abzufangen, daß es sich also um einen „Vlütmord" handle. Das gesammte Judenthum habe von Anfang an wie ein Mann hinter den verdächtigen Juden gestanden. Der Verdacht gegen diese Personen sei aber nicht widerlegt. Er bleibe auch bei der Behauptung,' daß bei den vorliegenden Verdachtmomenten eine öffentliche Anklage gegen Levy hätte erhoben werden müssen. Den Angeklagten müsse der Schutz des 8 193 zugebilligt werden. Sie. haben keineswegs frivol oder leichtfertig gehandelt, sondern seien ihrer innigsten Ueberzeugung gefolgt und haben einer guten Sache zu dienen geglaubt. Man dürfe doch dabei auch nicht vergessen, daß es sich damals um eine sehr aufgeregte Zeit handelte und. der . schauerliche. Mord alle Gemüther. erregte. . Er beantrage in erster Reihe die Freisprechung der beiden Angeklagten, eventl. aber nur eine Geldstrafe. Es sei ganz unerfindlich, wie der Staatsanwalt zu so schweren Strafanträgen komme. Sonnenfeld habe gezeigt, daß es ihm, darauf ankomme, bei dieser Gelegenheit die ganze antisemitische Richtung zu treffen. Er glaube nicht, daß der Gerichtshof sich, dazu hergebe.' Ju seiner Entgegnung, bestreitet Staatsanwalt Kanzow, daß es sich hier um einen politischen und Tendenzprozeß handle. Er könne sich auch einzelnen Ausführungen des Vertreters der Nebenkläger nicht anschließen, denn wenn man den Gerichtssaal betrete, müsse man die Politik draußen lassen. Der Staatsanwalt wendet sich dann gegen die Ausführungen der Vertheidiger, ebenso R.-A. Sonnenfeld, der betont, das System der Angeklagten gehe dahin: Selbst wenn alles aus der Luft gegriffen ist. so muß man es doch immer wiederholen, damit schließlich doch etwas gegen die Juden hängen bleibe. Es folgen noch längerer Entgegnungen ' des Justizrathes Gordon und der Vertheidiger. R.-A. Dr. Hahn bleibt dabei, daß es sich hier um einen Tendenzprozeß handle. Gerade die Ausführungen des R.-A. Sonnenfeld haben dies gezeigt und keinen Zweifel daran gelassen, daß das Judenthum hinter ihm stehe und den Kampf gegen die Angeklagten ausgenommen. habe. Das gerichtliche Verfahren habe bezeichnender Weise in dem Konitzer Falle ebenso versagt, wie in dem Skurzener und Xantener Falle, und wenn bei solchem Versagen die Angeklagten die Sache selbstständig aufzuklären versuchten, so könne man ihnen den guten C .auben doch nicht absprechen. R.-A. Simons führt nochmals aus, daß zu der Zeit, als die Artikel erschienen, der Verdacht gegen die Juden durchaus bestand und auch von der Behörde getheilt wurde, wie die verschiedenen von der Staatsanwaltschaft s. Z. erhobenen Anklagen beweisen. Wenn in Uebereinstimmung hiermit die Angeklagten diesem Verdacht nachgehen und dabei vielleicht etwas zu weit gingen, so gehören sie dafür doch nicht in's Gefängniß. Sie haben nicht frivol gehandelt. D^as letzte Wort der Angeklagten. "Landgerichtsdirektor Opitz eröffnet die Sitzung um 12*4 Uhr und ertheilt dem Angeklagten, Dr. Bötticher, das letzte Wort zu seiner Vertheidigung. Er müsse,' so führt dieser aus. den Vorwurf der Leichtfertigkeit entschieden bestreiten. Die über Könitz veröffentlichten Berichte und Mittheilungen rührten von Leuten her. an deren Zuverlässigkeit und Loyalität er zu zweifeln keine Veranlassung hatte. Außerdem habe die Bearbeitung der Konitzer Angelegenheit in der Hand eines bewährten Redaktionskollegen gelegen. Er verweise darauf, daß der Justizminister selbst im Abgeordnetenhause es habe dahingestellt sein lassen, ob in der Konitzer Affaire von Anfang an Alles in der notbwendigen Weise seitens der Behörden geschehen sei. Er

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