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Der Israelit · 1902-10-14 · Heft 82-83 (14.10.1902) · page 29

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Journal
Der Israelit
Volume
43 (1902)
Issue
Heft 82-83 (14.10.1902)
Date
1902-10-14
Page
– (sequence 29)
Language
German
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1759 leugnens einer Bekanntschaft mit.Winter seitens der Tochter des Caspary ausreichend gewesen sei, um Herrn Caspary so schwer zu verdächtigen. Er ist ein kluger Mann, und es ist nicht glaublich, daß auf ihn Masloff nicht denselben unglaubwürdigen Eindruck gemacht haben sollte, wie sofort auf viele andere Personen. Bruhn ist sicher nicht guten Glaubens gewesen. Für ihn handelt es sich bloß darum: „Der Jude mutz verbrannt werden!" Bei der Strafabmessung mag dem Angeklagten Dr. Bötticher zugerechnet werden, datz er bis dahin völlig unbestraft war und in einigen Fällen nachträglich die Beschuldigungen zurückgenommen worden sind. Andererseits ist hervorzuheben, daß das Untersuchungsverfahren in einer Weise erschwert wurde, daß gerade dadurch die Entdeckung der Thäter mißlungen ist, daß das Vertrauen zu den Behörden erschüttert wurde, und daß in Konih durch diese Hetzereien großes Unglück über zahlreiche Personen gekommen und eine Erregung hervorgerufen worden ist, daß auf Allerhöchsten Befehl Militär nach Könitz marschiren mußte, daß Existenzen gefährdet und Existenzen vollständig zerstört worden sind. Bei dem Angeklagten Bruhn ist zu berücksichtigen, daß er der sjmitus rector der ganzen Hetze war, und daß er auch schon wegen Aufreizung verschiedener Vevölkerungsklasscn vorbestraft ist. Demgemäß beantrage ich: gegen Dr. Bötticher unter Freisprechung in einem Falle die Verurtheilung in 24 Fällen und eine Gesammtstrafe von einem Jahr sechs Monate Gefängniß, gegen Bruhn sech's Monat Gefängniß. ferner Unbrauchbarmachung der betr. Exemplare, Platten und Formen und Befugnisse der Urtheilsverösfentlichung für die Beleidigten in der „Staatsbürger-Zeitung", der „Konitzer Zeitung" und der „Nordd. Allgem. Zeitung." Rechtsanwalt Sonnenfeld. Hierauf ergreift als Vertreter des Nebenklägers R.-A. Sonnenfeld das Wort zu längeren Ausführungen: Die Angeklagten haben nicht aus ehrlicher Ueberzeugung gehandelt, sie benutzten die Beleidigung der Beamten nur als Mittel zum Zweck: gegen die Juden zu hetzen. Die moralische Folge der Handlungen Bruhns war das Eintreten einer kolossalen Korruption in der Bevölkerung. Wir haben gesehen, wohin diese Korruption geführt hat. Wir sahen es an dem Beispiele des Dr. Müller jr. Dieser hat sich nicht gescheut, aus den Akten, die seinem Vater anvertraut waren, Notizen zu entnehmen, die er der antisemitischen Partei zur Verfügung stellte, er blieb im Verborgenen, trotzdem er wußte, daß verschiedene Beamte in den Vertrauensbruch gerathen waren, dessen er sich schuldig gemacht. Nur durch einen Zufall 'am die Wahrheit an's Tageslicht. Was die jüdische Bevölkerung auch in materieller Beziehung gelitten hat, ist unbeschreiblich. Wir verlangen keine Buße für uns, um uns nicht der Unterstellung auszusetzen, als wollten wir Kapital aus diesem Verfahren schlagen, aber wir verlangen, daß die Angeklagten für längere Zeit büßen müssen, damit sie und diejenigen, die um sie sind, erfahren, daß sie nicht ungestraft die Ehre ihrer Nebenmenschen antasten dürfen. Justizrath von Gordon. Justizrath von Gordon führt aus, daß gegen den Nebenkläger Caspary absolut nichts vorgebracht worden. Bei der Strafabmessung dürfe man nicht der-. gessen, daß Könitz und andere Fälle dieser Art eine fette Nahrung für die „Staatsbürger-Zeitung" seien. Sie werde bei solchen Gelegenheiten viel gekauft. Die „Staatb.-Ztg." könne nun über die Thatsachen selbst Tag für Tag nicht immer Neues bringen und deßhalb habe sie zu frivolen Verdächtigungen gegriffen und, um diese schmackhaft zu machen, habe sie einen demagogischen Ton angeschlagen. R.-A. D r. H a h n (f ü r D r. B ö t t i ch e r). Als erster Vertheidiger spricht R.-A. Dr. Hahn für Dr. Bötticher: Die Angeklagten seien der Ansicht, daß in dem Konitzer Mord ein „Ritualmord" vorliege. Die „Staatsb.-Ztg." sei gezwungen gewesen, die beanstandeten Artikel zu veröffentlichen, wenn sie ihren Standpunkt yertreten wolle. Die Frage, ob ein „Ritualmord" bestehe oder nicht, sei für die Allgemeinheit von der größten Bedeutung und deßhalb habe auch der Angeklagte Dr. Bötticher sich in Wahrnehmung berechtigter Interessen befunden. In einem Prozesse gegen den Redakteur der „Pormania" habe der Staatsanwalt auch anheim gegeben, dem Angeklagten den Schutz des Paragraphen 193 zuzubilligen, weil dessen Blatt eine bestimmte Richtung vertrete. Bei Beginn der Untersuchung seien grobe Verstöße gegen die Kriminalistik und sogar ein Verstoß gegen die Strafprozcßordnung vorgekommen. Die Obduktion wurde zu spät vorgenommen und dadurch wurde dem Gutachten ein Theil seiner Unterlage genommen. Die Haussuchungen waren mangelhaft. Am 26. März erschien der Oberstaatsanwalt Wulff in Könitz, um sich nach dem Stand der Voruntersuchung zu erkundigen. Er sagte damals, es sei seines Erachtens zu viel gegen die Juden geschehen. Wenn diese Aeußerung auch nichts Ungesetzliches enthielt, so mußte sie doch für den unterstellten Beamten, der die Voruntersuchung leitete, eine maßgebende sein. In der Konitzer Bevölkerung habe man in Folge der verschiedenen Schwankungen der Voruntersuchung allgemein angenommen, daß die Beamten, welche die Untersuchung führten, nicht über die nöthige Fähigkeit verfügten. Das Benehmen des Kommissars Wehn gegenüber der Mutter des Ermordeten und der Frau Kreisschulinspeltör Rohde mußte böses Blut erregen. ' Die Bemerkung des' Oberstaatsanwalts Wulff zum Ersten Staatsanwalt Settegast

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