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Der Israelit · 1902-11-17 · Heft 91 (17.11.1902) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
43 (1902)
Issue
Heft 91 (17.11.1902)
Date
1902-11-17
Page
– (sequence 4)
Language
German
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mit der Schule ein Heim für Pensionärinnen verbunben; das sind Mädchen, die Geschäfte, die Handelsschule u. s. w. besuchen. Während diese für Kost und Logis 51 Mk. per Monat bezahlen, kostet für die Schülerinnen Unterricht, Kost und Logis nur 20 Mk. per Monat. Nach beendigter Lehrzeit, die sechs Monat dauert, verschafft der Vorstand den Mädchen paffende Stellen. Selbstverständlich wird der Haushalt streng rituell geführt; die Lieferanten stehen sämmtlich unter Aufsicht. Seit die Anstalt das neue Haus bezogen hat, haben die Schülerinnen nicht allein mehr Licht und Luft als früher, sondern auch leichtere Arbeit, weil die schwerere Arbeit von dem Pedellen , und seiner Frau verrichtet wird. Von Zeit zu Zeit dürfen sie den Palmengarten,- Vorlesungen, Konzerte, Theater u. s. w. besuchen. Wir glauben, daß es Pflicht der Lehrer auf dem Lande ist, die Eltern darauf aufmerksam zu machen, daß sie ihren Töchtern in der Haushaltungsschule die Möglichkeit verschaffen sollten, sich , später auf anständige und einträgliche Weise zu ernähren. Aus Westfalen. (Das Hamburger Fa - m t l i e n L l a t t und die Lehre r.) Es ist mir Bedürfniß. Ihnen meinen Dank auszusprechen für, die Zurückweisung derhämischen Angriffe, welche die „Allgem. Zeit. d. Judenth." gegen unsere der Erstarkung des orthodoxen Judenthums in Westfalen gewidmeten Bestrebungen gerichtet hat.. Bei.dieser Gelegenheit gestatte ich mir, Ihre an die Adresse des „Hamburger : Familienblattes" gerichtete Schlußbemerkung noch durch folgenden Hinweis zu ergänzen. Dasselbe braucht sich in Zukunft, weder über den „Israelit", noch über die „Allgemeine Zeitung des Judenthums" zu echauffiren, wenn dieselben wieder etwas über die ungenügende Ausbildung der Lehrer äußern sollten/ Es kann sich fortan an seiner höchsteigenen Nase zupfen, da es in seiner jüngsten Nummer 44 in einem " Aufsatze: „Methodik des Talmudunterrichts" ganz dasselbe seinen weisen Lippen entströmen läßt, was, es anderen als so großes Verbrechen anrechnet. : Dort wird von dem „Halbwissen" der. Rabbiner gesprochen und Fortbildungskursen für Rabbiner das Wort geredet! Zuvor wurde betont, daß die Lehrer- Seminarien nur eine nothdürftige. Grundlage im Talmud bieten, daß den meisten Lehrern ein gründliches talmudisches Wissens abgeht, und daß Jemand eigentlich doch erst selbst recht unterrichtet sein solle, bevor er - andere unterrichten will.. Es wird daher mit Entschiedenheit die Weiterbildung des. Lehrers betont und hinzugefügt, . daß es mit Freuden zu begrüßen wäre, wenn die bezüglichen Anregungen und Bestrebungen zuvlebendigen That führen-werdemi-> -->-^ w,, . ^Aber^so nothwendig dies^ alles: nuch idem" Korf refpondenten des „Hamburger Familienblattes" er- " scheint, so knüpft er die-Fortbildung des. Lehrers doch noch an eine Bedingung: - .„Wenn die Vorgesetzten Seelsorger mit gutem Beij piele vorangehen, werden ihnen die Lehrer freudig J nachahmen. Also, macht'Z vor!" - i Was sagen die Kollegen zu dieser Bekehrung des! „Hamburger Familienblattes", das nun selber emrfiehlt, was es vor kurzem erst als eine Mißachtung des Lehrerstandes hinausposaunt hat? . E r n L e h r e r. Karlsruhe, im Nov. (E i n e i n t e r e s s a n t e Entscheidung des höchsten Badischen Verwaltungsgerichts.) Ärn 16. September 1902 hat der großherzoglich Badische Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidung erlassen, welche auch für weitere Kreise von Interesse sein dürfte. . Ein Wirth, in einem Kurorte des Badischen Schwarzwaldes, hatte auf dem Dache seines Wirthshauses ein Wirthsschild und auf diesem den Zusatz: „Judenreines Haus" angebracht; - auf Beschwerde einiger Touristen hat das Großh. Bezirksamt W. als Inhaberin der Bezirkspolizeiverwaltung, dem Wirthe auf Grund des £ 30 des Polizeistrafgesetzbuches die Beseitigung dieses Zustandes aufgegeben. Gegen diese polizeiliche Verfügung erhob der Wirth Klage beim Verwaltungsgerichtshofe, der aber diese Klage unter Verfüllung des Klägers in die Kosten aus folgenden Gründen abwies: An sich liege zwar .in der Kundgebung, daß der betreffende Wirth.keine Juden bei sich aufnehmen wolle, keine Rechts- und Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 30 P.-S1.-G.-B., denn die Conzession zum Betrieb einer Wirtschaft begründe keine Verpflichtung zur uneingeschränkten Ausübung des Gewerbes und könne daher der Wirth jederzeit Gästen nach seinem Belieben die Aufnahme verweigern; mit der Fassung „Judenreines Haus" würde aber zugleich der Mißachtung der Israeliten Ausdruck gegeben, insofern damit angedeutet würde, daß durch den Verkehr von Juden in dem Hause dieses verunreinigt werde. Jedenfalls erscheine, wenn hierdurch, auch kein bestimmtes Gesetz verletzt werde,, eine derartige Verunglimpfung und Verächtlichmachung einer ganzen Volksklasse, der Angehörigen einer vom Staate anerkannten Religionsgemeinschaft und die ständige Fortdauer dieser Behandlung durch die Kundgebung solcher Gesinnung auf einer vom Publikum jederzeit wahrnehmbaren und an hervorragender Stelle angebrachten Aufschrift als eine Verletzung der öffentlichen Ordnung, eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 30 Pol. St.-G.-B. Da nun dieser ordnungswidrige Zustand., geeignet V sei, die Gefühle eines Theiles des Publikums zu verletzen und einen nachtheiligen Einfluß auf das ftiedliche Zusammenleben der Konfessionen auszuüben, so liege 7:die-Veseitigung eines-folchen-zwerfellos auch, tmröffeat- - lichen Interesse, und sei daher die bezirksamtMe-Vtt- - fügMg nach § 30, Abs. 2, Pol. St.-G.-B., wohlbegründet. Dr. Fg.

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