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Der Israelit · 1902-11-17 · Heft 91 (17.11.1902) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
43 (1902)
Issue
Heft 91 (17.11.1902)
Date
1902-11-17
Page
– (sequence 3)
Language
German
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i I! |j j i: | den sollte, den Artikel der „Staatsb.-Ztg." der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme eingereicht. Er habe damals nicht gewußt, daß es zur Strafverfolgung besonderen Antrages seinerseits bedurfte. Er behaupte, daß er ganz loyal verfahren sei und nichts auf sich habe sitzen lassen. h V Was der Rechtsanwalt noch wissen will. An diese Bekundungen knüpfte Rechtsanwalt Simons eine Reihe von- Fragen, die darthun sollten, daß Prof. Strack tatsächlich nicht berechtigt sei, seine Forschungen über den Ritualmord als durch felsenfeste, unumstößliche Ergebnisse gekrönt hinzustellen,- daß er ebensowenig berechtigt gewesen wäre, gegen Rohling, den. Vorwurf des Meineides oder der Unwissenheit zu erheben und daß er seine wissenschaftlichen Gegner mit starken. Ausdrücken abzüthun liebe. - . Prof. Strack nahm hieraus den Anlaß zu längeren wissenschaftlichen Erörterungen, die darauf hinausgingen, daß Rohling unter seinem Amtseide Dinge behauptet habe, die mit den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung über den Talmud unvereinbar seien. In diesem Sinne habe er den Vorwurf des Meineides erhoben. - Auf direktes Befragen des Rechtsanwalts Simons verneint der Zeuge die Zugehörigkeit zu dem Verein zur Abwehr des Antisemitismus. Geh. Rath von Gneist und Abg. Rickert hätten ihn seinerzeit zum Beitritt aufgefordert, er habe einen solchen - Verein aber nicht für zweckmäßig erachtet. Ebenso verneint er, daß er diesem Verein Material liefere. - * Was Böckler noch wünscht. Der Angeklagte Böckler beantragte hierauf Vertagung. An Gerichtsstelle werde in letzter Zeit wiederholt der Satz ausgesprochen: Die Ehre sei das höchste Gut eines Mannes. Die Ehre des Herrn Professors Rohling sei nun durch Professor Strack auf's Schärfste angegriffen worden, ohne daß er sich vertheidigen könne. Er beantrage deßhalb, Herrn Professor Rohling als Zeugen zu laden, der bekunden werde,; daß alles, was ihm Prof. Strack vorwerfe, unrichtig sei, und daß die Behauptung, er habe unter seinem Eide' wissenlich Unwahres gesagt, positiv unwahr sei. Ebenso beantrage er die Vorladung des Dr. Vachler züm Zeugniß darüber, daß er noch niemals etwas gegen Professor Strack geschrieben habe. Der Gerichtshof lehnte beide Anträge ab, den ersten, weil in dieser Sache eine Vernehmung des Prof. Rohling unnöthig sei, den zweiten, weil.die behauptete Thatsache als wahr unterstellt wurde. Der Staatsanwalt. Staatsanwalt Schmidt beantragtes die Verurtheilung Böcklers. Dieser-habe gegen einen Manm dev doch nur als Sachverständiger seine Pflicht erfüllt, habe, in antisemitscher Volksversammlung schwere Angriffe gerichtet und ihn in unerhörter Weise ge.-, schmäht, indem er ihn als Ignoranten Lezeichnete und ihn als einen Mann mit der Unwissenheit eines Schul- ' knaben an den Pranger stellte. _ Die Auslassungen - " Böcklers seien der Parteileidenschaft entsprungen und . haben den Zweck gehabt, den Klassenhaß zu schüren. Er habe dem Sachverständigen Professor Dr. Strack auch indirekt den Vorwurf des Meineides gemacht. Es - liegen zwei Beleidigungen im Sinne der. Paraaravhen 185 und 186 vor, und deßhalb beantrage er eine Zusatzstrafe von drei Monaten Gefängniß. > - Rechtsanwalt Simons suchte in längerer Per- ' theidigungsrede darzulegen, daß der Angeklagte, wenn, ihn das Gericht nicht freisptechen wolle, doch nur. eine Geldstrafe verdiene. .. - Das Nrtheil. . . - . . Der Gerichtshof hielt den Angeklagten der Be- - leidigung in zwei Fällen auch im Sinne des 8 186 fürüberführt. Es sei zwar nicht anzünehmen, daß er dem Prof. Strack den Vorwurf des Meineids habe machen wollen, dagegen habe er ihn doch als einen-Mann hingestellt, der den Vorwurf der Lüge ruhig auf. sich habe sitzenlassen. Das sei aber durchaus nicht der - Fall. Prof. Strack habe ganz sachgemäße Schritte gethan, die nur durch eine Verkettung von Umständen fehl gingen. Professor Strack bedürfe allerdings sowohlin . seiner Eigenschaft als namhafter Gelehrter, als auch als gerichtlicher Sachverständiger des gerichtlichen Schutzes. Andererseits sei er aber im Kampfe mit. | seinen Gegnern in der Wahl seiner Mittel durchaus nicht wählerisch, liebe kräftige Ausdrücke und müsse sich gefallen lassen, wenn es aus dem Lager der Gegner in kräftiger Tonart zurückklingt. Aus diesem Grunde habe der Gerichtshof nur auf 300 Mark Geldstrafe eventuell 30 Tage Gefängniß und Publikationsbefug-- § niß für den Beleidigten erkannt.' y . : , I ZeSAMgMschVßchLsN mb SD<u t fd) Ia nb; ^V' *, Frankfurt a. M., 9. Nov. Wie Sie bereits.erwähnten, ist die hiesige „Jüdische Haushaltungsschule^. - am 9. Sept. in das frühere von Rothschild'sche Bank? . gebäude übergesiedelt, welches der Anstalt von den derzeitigen Eigenthümern in London, Paris und Wien, auf zehn Jahre gratis überlassen worden ist.' Bei die- , sem Anlaß dürften einige Worte überdie..Anstalt mm 'Plätze-sein.« ^rnrnsmirn« r: iüh - *’ In der Schule sind' stets' 12 Zöglinge, die daselbst Kochen. Putzen, Waschen, Flicken, Servieren, ü. s. w. - lernen. Damit sie auch , die feinere Küche lernen, ist

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