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Der Israelit · 1902-09-25 · Heft 77 (25.9.1902) · page 26

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Journal
Der Israelit
Volume
43 (1902)
Issue
Heft 77 (25.9.1902)
Date
1902-09-25
Page
– (sequence 26)
Language
German
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Die israelitische Schulstelle zu N. bleibt (wird) im Vollzug des Art. 7 des Schulbedarfsgesetzes vom 28. Juli 1902, fortan (wie bisher) mit einem (einer) . besetzt' '. ' . Demgemäß ist nach den. Bestimmungen des angeführten Gesetzes für diese Stelle ein Gehalt von ... M. auszuweisen.*) - Verfügbar sind nach der vorgelegten Fassion: 1) An Geldbezügen aus der Staatskaffe vermöge besonderer Rechtstitel..... M.. — Pfg. 2) Aus Kreisfonds vermöge besonderer Einweisung ..... M..... Pfg. 3) Aus Schul- und Gemeindekassen (mit Einschluß des Durchschnittsertrages des Schulgeldes zu .... M. . .. . . Pfg., welches im Hinblick auf Art. 15, Abs. 5 des angeführten Gesetzes dem Lehrpersonal als Gehaltstheil nicht mehr zugewiesen werden darf) zusammen.M...... Pfg. 4) Aus Stiftungskaffen.. — M...... Pfg. 5) Von Privaten..... M...... Pfg. 6) An Naturalbezügen von juristischen Personen oder Privatpersonen ..... M.Pfg., Summa ..... Mk......Pfg. auf welchen Betrag die Faffion der Stelle nach gepflogenen Revision und Superrevision auf Grund des Art. 23, Abs. 2 des Schulbedarfsgesehes vom 28. Juli 1902. vorbehaltlich der Austragung noch nicht bereinigter Anstände und Streitigkeiten hiermit festgestellt wird. Es sind deßhalb zur Auszeigung des oben angegebenen gesetzlichen Mindestgehaltes noch erforderlich ..... M...... Pfg. Zur Deckung dieses Fehlbetrages stehen die für Aufbesserung des Einkommens der bezeichnten Stelle und. persönlich dem Stelleninhaber seither geleisteten, in das oben nachgewiesene Stelleneinkommen nicht eingerechneten Zuschüsse aus Staatsfonds zu.M...Pfg., Kreisfonds zu.M_.. Pfg., zusammen ..... 9)1........ — vorbehaltlich deren Wiederbewilligung durch den Landrath — zur Verfügung, so daß unter allen Umständen vom 1. Jan. 1903 ab ein Betrag von .. . M. .. . Pfg. weiter aufgebracht werden muß.**) - Es folgt nun die Bestimmung Art. 1 und 2 des neuen Gesetzes, die Schulgemeinden zur Ausbringung des persönlichen und sachlichen Schulbedarfs verpflich tend, die Aufforderung an leistungsfähige Gemeinden, zunächst um Fortbewilligung der bisherigen Zuschüsse, •) Für definitive Lehrer 1200 Mk. Grundgehalt, für Der weser 1000 Mk. ■ **) Diese Beiträge variieren Zwischen 300 biS 500 Mk. weiterhin dann auch um deren Erhöhung eventl. einzukommen und diese Gesuche entspr. zu begründen. Zu letzterem Zwecke werden, den Schulgemeinden Formulare zur Ausfüllung hinausgegeben, welche 13 * Rubriken enthalten, u. a. Seelenzahl, Steuerzahler. Steuersoll, Schullasten im Prozentsatz zum Steuersoll, Gemeindelasten, Armenlasten,.wirthschastliche Verhältnisse etc. Nun ist ja allerdings nur des Prinzips halber die Schulgemeinde als Trägerin der Schullast hingestellt. Thatsächlich übernehmen Staat und Kreis Fünfsechstel der zur Aufbesserung nöthigen Mittel auf ihre Schultern und geben solche als Unterstützungen den Gemeinden hinaus; die Vertheilung dieser Beträge erfolgt natürlich nach Maßgabe der Bedürftigkeit und Höhe . der allgemeinen Belastung durch Beschlüsse des Landrathes. Die Regierungen werden hierfür bestimmte Normen aufstellen. Wenn auch naturgemäß in den Vermögensverhältnissen der israelitischen Kultusgemeinden und deren Leistungsfähigkeit ebenso Unterschiede sein werden, als bei den christlichen Gemeinden, so läßt sich doch im allgemeinen wohl behaupten, daß die jüdischen Gemeinden schwer genug belastet sind, besonders die Landgemeinden, und hauptsächlich solche sind es, die Elementarschulen unterhalten. So existiren z. B. in Unterfranken von den ca. 23 jüdischen Elementarschulen höchstens 1—2 in einer Stadt. Abgesehen davon, daß das rituelle, jüdische Leben viele Kosten verursacht, nehmen die jüdischen Landgemeinden an Familienzahl und Steuerkraft stetig ab, da gerade die wohlhabendsten und fieuerkrästigsten Mitglieder dem „Zug zur Stadt" folgen. Vielfach werden die derzeitigen Lasten schwer genug empfunden, weitere Belastung würde oft unerträglich werden. Da kann es nun auch gar leicht Vorkommen, daß über den, an allem unschuldigen Lehrer sich des Zornes Schale ergießt und in dieser Hinsicht Unfriede entsteht. Es möge deßhalb betont werden, daß die Lehrer, so nothwendig ihnen auch eine Aufbesserung gewesen, eine solche doch nicht von den Gemeinden, sondern vom Staate erwünschen und erhofften. Hoffen wir, daß die Behörden in Zumessung.ihrer Unterstützungen darum recht großmüthig handeln. Mögen aber auch die Gemeinden ihren Idealismus und ihre Opferwilligkeit wahren, handelt es sich doch um hohe'geistige.Güter und möge besonders der Friede in den jüdischen Gemeinden nicht gestört werden, denn mehr als je thut innerlich treuestes Zusammenhalten noth zur Bekämpfung der Feinde von außen. : L.A. ■

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