Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 43 (1902)
- Issue
- Heft 75 (18.9.1902)
- Date
- 1902-09-18
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
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1592 H: £•*****- tilgen! nicht schiebt <§{f elT“füt Seme Hrfftr hinaüs, ünmittelbarzahltEresihnen heim." - Es bereitetdieser Vers den christlichen Auslegern keine geringen Verlegen-1 . heilen. Was sie so gerne vermissen möchten die Lehre^ von einer ewigen Vergeltung — hier liegt sie klar und. s deutlich vor. Um dem. zu entgehen, wird der.Sinn da -hin vergewaltigt, als ob nur von einer irdischen Ver-z geltung hier, die Rede seil Begeben - wir uns einmal s versuchsweise auf diesen Standpunkt, — es wird sich! sofort die. Unmöglichkeit dieser Unterstellung zeigen. - Ter Sinn der ersten Vershalfte rzs bt vmpt cftrc:; müßte demnach besagen, Gott zahlt Seinen! Hassern schon in diesem irdischen Leben heim, indem Er; sie aus demselben sofort austilgt. So etwas könnte nur! Jemand behaupten, der. ein Volk von ausgesprochenen : Narren vor sich hat. .! Zeigt es denn nicht der tägliche! .Augenschein,: daß dem nichtso ist-Die zweite Vershalfte; 'b. cr^s'.- nw bx i'rueh l mb wurde alsdann - . nichts' anderes bieten und nur den Gedanken der ersten! noch.einmal breitschlagen; Davon abgesehen! wäre! selbst nach dieser Auffassung in dem Ausdrucke Tn»' i6 der. Gedanke an eine ewige Vergeltung nur für. .d.eN:.besonderen.Fall abgewiesen. nach christlicher Mbel-! MAegung; jedoch! charf .der Jude nicht einmal an 7 die! Möglichkeit eiqer solchen denken! Da man einem jedoch;, billiger Weife nicht zumuthen kann, ln einem einzigen! .Verse.so viele, der Ungereimtheiten nur zu dem Zwecke .mit in den Kauf, zu . nehmen, um der sogenannteil wiffenschaftlichen Bibelauslegung die Kreise nicht zu stören,-so wird mau es uns wohl von keiner Seite ver-: argen, wenn wir zur altjüdischen. Auslegung zurück-; kehren,..selbst aus bic Gefahr hin, daß sie' die wissenschaftliche Eichung nicht erhält. - Damit wäre, uns viel; - weniger gedient, . -als durch die Erkenntniß. daß nach; derselben bei strenger -c Wahrung des grammatischen: Verständnisses sich. .ein. ebenso: richtiger, alsschöner! " Sinn- -.ln unserer. Stelle auf einehöchst ungezwungene! Meise, ergibt. Dieselbe findet sich bereits in unserem! Targum Onkelcs und. wird dort folgendermaßen wie-, dergegeben:- /.rjionp::“pay.-'fwtn pro ,vtj«b6 elvr- - - ,2v .7vlV INNS!X^ -*iun -'(ttow!). . xo^-7 'jma-tna-ip P72? imn-pco;; i Ter Sinn des Verses besagt; demnach: Gott vergilt; seinen . Hassern. den Lohn für ihre etwaigen Tugenden schon in diesem Leben, um sie jeglichen Anspruches aufein ewiges Lehen verlustig zu machen. Nicht wird die. ihnen--gebührende Vergeltung (wie bei den Frommen)! für die Ewigkeit.hinausgeschoben,'. sie. werden vielmehr; schon iss. diesem! Leben mir ihrem Lohne abgefunden.. : ZeLÄmgsttÄüchLeü fusd EörrcfpoÄeuze«. (Schluß folgt.) D e u t s ch 1 i n Di. Wiesbaden, 16. Sept. Vor dem Bezirksausschuß gelangte dieser Tage folgende Streitsache zur Verhandlung: Der Metzger -David; S. t e r n zü Frankfurt a. M. klagte gegen das Gewerbe- und Verkehrsamt' des Magistrats daselbst wegen Aufhebung einer Verfügung, die ihm die Ausübung des Schachtergewerbes verbietet. ..Der Kläger, dem s. Z. zwei Rabbiner in Gießen bescheinigten, daß er die Fähigkeit zum Schach-. len besitze, übte dieses Gewerbe zuerst im Bockenheimer, und nach Einführung des Schlachtzwanges im Frankfurter Schlachthausaus. ' Der Rabbiner, zu! Hanau hat ihm jedoch das Schächten verböten. Als Stern dieses Verbot unbeachtet ließ, wandte sich der Rabbiner an den - Regierungspräsidenten, der aber keine Veranlassung fand, seinerseits gegen Stern einzuschreiten, den Rabbiner dagegen ermächtigte, , öffentlich bekannt zu machen, daß Stern unfähig sei,, rituell zu. schachten. Der Rabbiner veröffentlichte daraufhin einst Erklärung, daß das von Stern geschachtete Vieh rituell ungenießbar sei. Stern strengte darich gegen den.Rabbiner eine Verleumdungsklage an, die jedoch nicht entschieden! werden konnte, weil der Letztere, starb. Von der dann gegen ,ihn erhobenen Anklage der Üebertretung der Regierüngspolizeiverordnung vom Oktober 1889, die verbietet, daß Jemand nach jüdischem Ritus schlachtet, der dazu nicht fähig und nicht von einem Rabbiner autorisirt ist, wurde. Stern vom Schöffengericht,-sr.eigesprochen. Das Schöffengericht. stellte sich dabei auf! den Standpunkt, daß die fragliche Verordnung nicht dazu erlassen sei, jüdische Dogmen zu schützen, sondern unnöthige Thierquälereien beim Schächten. zu verhüten. Gegen, die Verfügung des Magistrats machte .der Kläger Stern geltend, daß sich die Verwaltungsbehörden über Pas Urtheil eines ordentlichen Gerichts, nicht hinwegsetzen könnten. Der Regierungspräsident vertritt die Ansicht, die Verordnung sei erlassen, um dafür zu sorgen, daß nicht Leute, die nichts vom Schächten verständen, das Handwerk eines Schächters äUsübteN. . Die israelitische Kultusgemeinde.. die mit dem Magistrat der Ansicht ist, daß dem Stern das Schächten zu verbieten fei,, vertritt diesen Standpunkt auch vor dem Bezirksausschuß. Das Schächten ist ihrer Ansicht / nach kein Gewerbe, sondern eine rituelle Funktion, bei der es nicht darauf, ankomme, daß der Schächter, die technischen.Fertigkeiten besitze, sondern daß er einen'! religiösen Lebenswandel führe. Der Bezirksausschuß erkannte dem Klageantrag gemäß auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Magistrats. Der Be-' zirksausschuß hat angenommen^ daß der Kläger Stern Ui r-; r l- ' 4