Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 43 (1902)
- Issue
- Heft 75 (18.9.1902)
- Date
- 1902-09-18
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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1580 nicht stimmen, daß jener Artikel des Gewerbegesetzes in ungeschwächter Kraft bleibt, demzufolge bei Lieferungen und Unternehmungen für den Staat die Distrikte, die Gemeinden, sowie für alle Civil- und Militärbehörden die Offerten der Rumänen auch dann den Vorzug Haben. sollen, falls sie bis zu 5 PCI. höher, als die der fremden Konkurrenten sind. Hat aber das Zugeständniß der gewerblichen Reziprozität für die Angehörigen der mit Rumänien in einem Handelsvertragsverholtniß stehenden Auslandsstaaten einen Werth, wenn die fremden Gewerbsleute und Lieferanten durch eine den rumänischen Mitbewerbern gleich im vorhinein zugestandene Prämie von 5 pCt. des Lieferungs- oder Unternehmungswerthes von allen öffentlichen Lizitationen für Staat und Behörden geradezu ausgeschlossen werden? Freilich soll die erwähnte Begünstigung bei Un-. ternehmungen und Lieferungen von mehr als 30.000 Lei im Werthe aufhören. Da aber schließlich auch die größte Arbeit oder Lieferung in kleineren Loosen zur Vergebung ausgeschrieben werden kann, so ist die erwähnte Beschränkung von keiner praktischen Bedeutung. Als ein Fortschritt im Vergleiche zur national-exklusivistischen Tendenz des Gewerbegesetzes ist es auch zu bezeichnen, daß das Reglement erklärt, daß solche Gewerbsleutc, welche zu keinem Auslandsstaate in einem Unterthanenverhältnisse stehen, als unter rumänischem , Schutze befindlich behufs Ausübung ihres Gewerbes keinen Reziprozitätsbeweis zu erbringen haben und sich auch nicht um eine besondere Erlaubniß zur Ausübung ihres Berufes bei den Gewerbekammern zu bewerben haben. Aber dieses Zugeständniß ist auch das einzige, welches den einheimischen, nicht naturalisirten, israelitischen Handwerkern gemacht wird. Sie unterstehen gleich den fremden Handwerkern allen Vorschriften der Genossenschaftsordnung und den sich hieraus ergebenden Verpflichtungen, können aber aber ebensowenig wie die Fremden, in den Genossenschaftsvorstand oder in die gewerblichen Schiedsgerichte gewählt werden oder an Verathungen über die Abänderung der Genossenschaftsstatuten theilnehmen. Die gegen das Gewerbegesetz schon bei dessen Votirung in der Auslandspresse . erhobenen Bedenken bleiben also trotz Reglement in ihren Hauptpunkten aufrecht und können auch nur durch eine Revision des ganzen Gesetzes beseitigt werden. . Bukarest,16. Sept. Der „Monitorul ofsiciäle" veröffentlicht das Reglement zu dem berüchtigten Handwerkergesetz. Danach sind die Juden, welche keinem fremden Schutze unterstehen, von dem Nachweise der Reciprocität befreit, sie werden also nickt als Fremde behandelt; aber in allen übrigen Punkten bleibt der reaktionäre Charakter des Gesetzes bestehen, auck die Benachteiligung der Ausländer bei allen Submissionen, selbst wenn sie 5 pCt. billiger sind als die -Rumänen. Neu kommt hinzu, daß Ausländer, selbst wenn sie trotz dieser erschwerenden Bedingungen öffentliche Arbeiten erhalten, keine ausländischen Arbeiter beschäftigen dürfen. Diese neue Erschwerung trifft gleichmäßig die ausländischen Arbeiter und die ringe-., borenen Juden, welche in diesem Paragraphen wieder als Fremde gelten. — Das Reglement zu dem neuen Gewerbegesetze hat durch die Bestätigung der im Gesetz den mit Bürgerrechten ausgestatteten rumänischen Handwerkern zugedachten Sondervortheile bei den fremden und den israelitischen Handwerkern große Enttäuschung verursacht; letztere haben eine engerische Fortsetzung der Auswanderungsbewegung beschlossen. Am e r i k a. ' > \ New-Bork, 16. Sept. Aus Washington wird gemeldet, daß anläßlich der Unterhandlungen in Betreff des neuen Naturalisations-Vertrags mit Rumänien die Regierung der Vereinigten Staaten bei der. rumänischen Regierung gegen die Behandlung jüdischer Unterthanen, wodurch solchen der Aufenthalt im Lande unmöglich gemacht wird, remonstrirte und eine Abschrift der betreffenden Note den Unterzeichnern des Berliner Vertrages habe übergeben lassen. Newhork, 17. Sept. Hay's Note betreffs der Judenverfolgungen in Rumänien ist bei Schilderung der dort den Juden angethanen Unbill in fast undiplomatisch scharfem Tone gehalten. Das Schriftstück ist von großer Länge u. ausführlich hier noch nicht bekannt. WtttzellMM Mg im W. AlEeuvereluell ttnö ffir üterelbea. <SSMMtttche jüd. Warrderbettelvereirre uns Kalle« für Durchreisende sind gebete«, «nS Mitthettuugeu über Erfahrungen, die sie auf dem Gebiete ihrer LhätigSeit wachen, zukommen zu lassen.) WindSbach- (Bayern), 15. Sept. Die jüdischen Armenkassen werden vor folgenden Schwindlern gewarnt: Am letzten Freitag waren an hiesiger Armenkasse mit Wagen herumziehende Galizier: Deborah Anker, verheirathet, mit drei Kindern, Hermine und Anna, erstere 11—12 Jahre, letztere 3 Jahre alt, und einem kleinen Kinde von 1 Jahre; ferner Pincas Beck aus Jaslow, etwa 30—35 Jahre alt, Emanuel Weiß aus Gewitsch, ewä 18—20 Jahre alt. Auf diese Namen lauteten ihre vorgezeigten Pässe. Sämmtliche Personen waren am 27. Juli an hiesiger Armenkasse und sämmtliche unter anderen Namen, als die angegebenen. Mittels meines Kassabuches und mittels des Nachtbuches der'Herberge, wo dieselben über Samstag Logies hatten, ist Pincas Beck richtiger Name Hirsch Holländer aus Tarnow, Deborah Anker ist seine Frau Rifka Holländer, und Hermine untf Anna, deren Kinder. Emauel Weiß aus Gewitsch ist im Juli aus den Namen Hirsch Lichtblau aus Riglie hier gewesen; ersterer Name scheint der richtige zu fein. Schon das zwölfjährige Kind ist sehr verlogen. Ueber Schabbos