Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1902-09-15 · Heft 74 (15.9.1902) · page 3

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
43 (1902)
Issue
Heft 74 (15.9.1902)
Date
1902-09-15
Page
– (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2446951-2449795-2449864--56670-2519352
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

sehen. Der Druck ist tadellos und gefällig, die äußere Ausstattung vorzüglich. Der geringe Preis, der nicht die Höhe von zwei Mark erreicht, dürfte wohl vielen die. Anschaffung des Merkchens ermöglichen oder gestatten. (Fortsetzung folgt.) AettürrgsrrachrrchLm rmd SorrefpsMkMzm. Deutschland. Berlin, 10. Sept. Der hier verstorbene Kaufmann Joseph Herzfeld hatte in seinem Testamente eine Summe von 200,000 Mk. für wohlthätige Zwecke bestimmt Die Erben ersuchten in Folge dessen den Magistrat, eine Stiftung zu errichten, aus deren Zinsen hiestge Arme neben den bedürftigen Verwandten des Erblassers unterstützt werden sollten. Eine Einwirkung auf die Verwendung der Stiftung solle der Stadt Berlin erst nach 50 Jahren zUstehen. Der Magistrat erklärte sich mit diesen! Vorschläge einverstanden, zumal bereits eine Stiftung vorhanden ist, über welche die Stadtgemeinde zur Zeit auch noch nicht verfügen kann. Die Stadtverordneten überwiesen die Magistratsvorlage aber einem Ausschüsse, in welchem geltend gemacht wurde,' „daß es der Würde der Stadt nicht angemessen sei, Bankiers und Rechtsanwälten Konkurrenz zu macken, dadurch, daß sie Gelder gegen Provision verwahre und Zinszahlungen auf Anweisung. Dritter vornehme." Der Ausschuß beschloß denn auch, deni Beschlüsse des Magistrats nicht beizutreten und die Sache für erledigt zu erklären. Inzwischen hat der Bevollmächtigte der Herzfeld'schen Erben seinen Antrag zurückgezogen, da die Erben „nicht in der Lage, sind, den Wünschen des Ausschusses der Stadtverordneten (betr. Bildung eines Kuratoriums unter Hinzuziehung von Mitgliedern der städtischen Verwaltung) zu entsprechen." Köln, 10. Sept. In der Frage, ob bei jüdischen Beerdigungen der amtirende Geistliche verpflichtet ist, über die vorherige Anmeldung des Todesfalles beim Standesamt sich Gewißheit zu verschaffen, hat das hiesige Schöffengericht eine nicht unbedeutsame Entscheidung, gefällt. Am 17. Januar d. I. war die Leiche eines hiesigen Gemeivdemitgliedes auf dem israelitischen Friedhofe zu Köln-Deutz beerdigt worden, ohne vorherige Anmeldung des Todesfalls beim Standesamt und Eintragung in's Sterberegister; daraufhin wurden neben anderen Personen auch der begleitende Rabbiner, Dr. Rosenthal, wegen Übertretung des Paragraphen. 367^ R.-St.-O. mit einer Geldstrafe belegt. Auf den von ihm erhobenen Einspruch, hat.nun, das zuständige Gericht die Strafe aufgehoben und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last gelegt. In der Urtheilsbegründung, die ' eine hochwichtige, prinzipielle Frage berührt, heißt es: „Das Wort „beerdigten" lassen lautet, nach Ansicht deS Gerichts, nicht nur die körperliche Thätigkeit Jemandes, der die Leiche in die Erde senkt, sondern auch findet das. Wort Anwendung auf denjenigen,i welchem das Ver- > sügungsrecht über' die Begräbnißstätte zusteht und auf dessen Anordnung die Leiche in die Erde gesenkt wird. Daß der Rabbiner-Rosenthal in des Wortes erster Bedeutung thätig gewesen ist, wird nicht behauptet; ' es kann das Wort auch in seinem zweiten Sinne auf ihn keine Anwendung finden, . weil die Verfügungsgewalt über die erwähnte Begräbnißstätte und die Anordnung , der Beerdigung nicht ihm, dem Geistlichen der Gemeinde, sondern nach dem Gesetze vom 23. Juli 1847 über die Verhältnisse der Juden (cfr. Eschwciler, Ges.-Sammlung S. 337) lediglich dem Vorstande. -der . JudeNge^ meinde zusteht." ' X ' ' Memel, 10. Sept. Unter einem Theil der hiesigen Glaubensgenossen herrscht gegenwärtig : eine drückende Roth und Armuth. Die /Memeler^-Äüdens' schast, die einst so zahlreiche Und wohlhabende Männer, in ihrer Mitte zählte, hat nun noch sehr wenige solcher Mitglieder. Diese Erscheinung dürfte zunächst in dem. allgemeinen gewerblichen Niedergang ihren Grund ha-- bcn, von welchem auch unsere einst so blühende'See-' und Handelsstadt Memel in den letzten Jahren in Mitleidenschaft gezogen wurde' Zwar sind in neuerer Zeit' hier manche „Wohlfahrtseinrichtungen, geschaffen wor^,. den, aber alles dieses ist kaum im Stande, oder richtige geeignet, der Roth, wirksam zu begegnen.; Der Verein Zedokoh gedauloh ist zunächst zur Beschränkung der: Wanderbettelei gegründet worden, während der Verein „Gemiluth Chasodim" ausschließlich Darlehen, und zwar nur gegen Unterpfand oder andere Sicherheits-' leist.ung verabfolgt, selbstverständlich unverzinsliche. Während also der erstere Verein zumeist für den Wanderbettel berechnet ist. kann auf die Wohlthaten de» zweiten Vereins nur noch der Besitzende rechnen, d. ch. derjenige, der entweder noch irgend etwas sein .Eigen nennen kann, das „Geldeswerth" hat, oder.vermögende Freunde und' Bekannte hat, die sich durch Unterschrift für den,Entleiher verbürgen. Für den Mittelmann, den verschämten Armen, der Hab und Gut und damit zugleich auch seine Freunde, nur nicht, lein Ehrgefühl, verloren hat, der sich schon mit bescheidenen Mitteln. wieder aufraffen möchte und könnte, so ihm nur - die.- helfende Hand dazu geboten würde, für solche Hilfst' bedürftige gibt es hier wenig oder gar keine Hilfe. ' So-- mit fehlt es hier an einer Vereinigung, wie/, sich:.zur Aufgabe stellte, auch solchen Hilfsbedürftigen die-rechtei Hilfe zur rechten Zeit angedeihen zu lassen.: Ein isolcher- Verein könnte wahrlich zu einer wahten ,>Esrah ba-' zoroh", „Hilfe in der Roth" werden. Das Bedürfnis nach einem solchen Vereine macht sich täglich wie stunde

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.