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Der Israelit · 1902-09-01 · Heft 70 (1.9.1902) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
43 (1902)
Issue
Heft 70 (1.9.1902)
Date
1902-09-01
Page
– (sequence 9)
Language
German
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43* Jahrgang. M 70 Wissenschaft oder — Gelehrsamkeit. - Don Rabbiner Dr. Daniel Fink—Wien. / . XI.*) . - Nachdem dargesegt worden, daß unserer Auffassung nach der persönliche Werth jedes menschlichen Wesens ein unendlicher ist, für uns daher überhaupt nie Gegenstand einer Abschätzung bilden kann, daß fernerhin unser Urtheil keinerlei Zuständigkeit besitzt, die uns gestattete, dessen moralischen Werth zum Gegenstand unserer Ueberlegung zu machen, so konnte .es für unsere Weisen nicht mehr zweifelhaft sein, welchen Standpunkt sie bei der Lösung moralischer Probleme von der. Art des Ven Peturi*— wo die Pflicht der Selbsierhaltung direkt mit derjenigen der Nächstenliebe in Widerstreit geräth — einzunehmen hatten. Momente, die mit dem Persönlichen außer jedem Zusammenhang stehen, mußten ausgesucht werden, um danach die Entscheidung in derartigen verhängnißvollen Fragen treffen zu können. Nur in - dem besonderen Falle des Ben Peturi, wo beide Betheiligten zwar durch die Wirkungen einer höheren Gewalt gleichmäßig der Todesgefahr unterworfen sind,, der eine von ihnen jedoch ausschließlich im Besitze der Mittel sich befindet, ihrer Herr zu werden, ist es diesem gestattet, davon zunächst für die Erhaltung des eigenen Lebens Gebrauch zu machen. Wären dieselben jedoch gemeinschaftliches Eigenthum gewesen, so kann gar kein Zweifel darüber bestehen, daß die Pflicht es ihnen alsdann gemietete. vereint in den Tod zu gehen und keiner von ihnen es zu rechtfertigen vermag, auf Kosten des andern sein Leben zu erretten. Als direkte Folge ergibt sich daraus, daß bei einem räuberischen Ueberfälle, dem eine Anzahl von Personen unterliegen, es nicht in der Machtvollkommenheit der Mehrheit gelegen ist, ihr Leben dadurch loszukaufen, daß sie einen oder mehrere aus ihrer Mitte vreisgibt. Sie haben vielmehr allesammt gleichmäßig ihr'Leben einzusctzen. (Jeruschälmi Terümoth, Kapitel 8 gegen Ende.) Bezeichnend für die hohe ethische Auffassung unserer Meisen ist es, daß Gefahren moralischer Natur denjenigen für Leib und Leben als gleichwerthig erachtet werden. .In Bezug aüf deren Abwehr istein' gleiches Verhalten zu beobachten. '(Mischna- Terümoth 8, 12.); , . . . Trotz dieser scharfen Vegriffsscheidung, wären.sich unsere Weisen dessen wohl bewußt, daß es hierbei nur *) Vgl. Nummer 57 d. Bl. darum ging, die Grenzen scharf abzustecken, innerhalb: derer überhaupt noch von einer moralischen Handlungsweise die Rede sein kann. Was jedoch ihren persönlichen Standpunkt in derartigen peinlichen Fällen anlangt, so waren sie der Ansicht, es müsse jeder wahrhaft frommeMenfch bei solchen Anlässen ein Verhalten an den Tag legen, das alle menschlichen Erwägungen weit hinter sich läßt. (Jeruschälmi a. a. D.) / Liegt jedoch der Fall so, daß Jemand zwar selbst außer Gefahr sich befindet, und an ihn die Pflicht berantritt, einer Anzahl von Personen Lleichzeitig als' Lebensretter zu dienen/ , so gilt das engere moralische Aerhältniß, in welchem er zu demselben steht, als entscheidend. Die Errettung der Mutter ist die allerdringendste Pflicht; die über alles geht. Dann erst kann der Lehrer, alsdann der Vater anderen Personen gegenüber ein Vorrecht in Anspruch nehmen. (Jeruschälmi und Babli Horioth, Kap. 3.) Wo dieser Gesichtspunkt nicht anwendbar erscheint, da entscheidet wieder - die Bedeutung der betreffenden Person für die Erhaltung einer religiös-sittlichen Weltordnung.' Es hat also ein Weiser selbst dem Könige gegenüber nach der Richtung einen Vorrang, der König wieder dem Hohenpriester gegenüber, dieser einem Propheten gegenüber u. s. w. (Babli Horjoth fol. 13. — Ein ähnliches Problem wird in den Responsen pnL' des gegenwärtigen Oberrabbiners zu Lemberg, Jsak Schmelkes. 2. Theil, S. 128, ebenso erschöpfend als geistreich behandelt.) Nur eine Morallehre, welche einerseits in den verwickeltsten und verhLngnißvollsten Fragen dem Menschen eine geeignete Auskunft zu geben vermag und andererseits wieder die scheinbar geringfügigsten Angelegenheiten unter die unmittelbare Verantwortlichkeit vor dem heiligen Gotte stellt, von der kann mit Fug und Recht behauptet werden, daß sie den schlechthin höchsten Standpunkt einnehme. Dies jedoch trifft nur bei dem Judenthume in seiner überlieferungsmäßigew Auffassung zu. . Was hier dem Standpunkte des protestantischen Theologen gegenüber geltend gemacht wurde, kann mit derselben. Befugniß auch an. die Adresse des Herrn Dr. Jakob, in Göttingen, der. den Glaubensstand des Reformjudenthums formuliert hat, gerichtet werden. Wie. jener das Prinzip der ^Gesetzlichkeit" vom Stand- . punkte des Christenthums bekämpft, so dieser von. dem des Reformjudenthums. Der Unterschied besteht nur darin, daß der eine darin, einen , vermeintlichen- Vorzug - des, Christenthums, dem Judenthum gegenüber, zu er-, kennen glaubt, indrß der andere, behauptet, das Judeni thum könne von Haus aus darauf Anspruch erheben, j Wer jedoch so weit gediehen ist, von dem sollte man aber j auch billig erwarten, daß er den Muth besitzen werde,

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