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Der Israelit · 1902-08-04 · Heft 62 (4.8.1902) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
43 (1902)
Issue
Heft 62 (4.8.1902)
Date
1902-08-04
Page
– (sequence 3)
Language
German
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von Auszeichnungen zurückhaltender war, als dies bei manchem anderen der Fall gewesen zu sein scheint. Was soll im Uebrigen das ganze antisemitische Geseire? Ob Moses Bier in Bonn ein Eisernes Kreuz auf dem Rocke tragt oder nicht, dürfte den Bestand des deutschen Reiches und die Zukunft des deutschen Volkes ebensowenig berühren, wie das laute Geklingel der antisemitischen Schellenkappe. Könitz, 30. Juli. Die Konitzer Mordaffaire hat einen vorläufigen Abschluß durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Marienwerder erfahren, worin die Beschwerde des Bauunternehmers Winter zu Prechlau über die Abweisung seiner Strafanzeige gegen eine Anzahl jüdischer Bewohner von Könitz und Umgegend wegen Ermordung seines Sohnes zurückgewiesen wird. Damit ist der Instanzenweg erschöpft. Die „Antis. Korrsp." bringt jetzt den Wortlaut des Beschlusses, aus dessen Begründung wir die die Behauptung eines Blutmordes aus Aberglauben zurückweisenden Ausführungen wiedergeben. Es werden zunächst die Gutachten der verschiedenen Aerzte, die stch in Könitz geäußert haben, wiedergegeben und dann die erstatteten Obergutachten mitgetheilt, Der Passus über diese lautet: Demnächst ist ein Obergutachten von dem Königl. Medizinalkollegium der Provinz Westpreußen in Danzig erfordert und unterm 7. September 1901 erstattet worden. Das Medizinalkollegium spricht stch dahin aus: 1) Der Tod des Ernst Winter ist durch Erstickung erfolgt. 2) Die Annahme, daß der an der zerstückelten Leiche Winters Vorgefundene Halsschnitt bei Lebzeiten Winters ausgeführt wurde und den Verblutungstod herbeiführte, entbehrt der wissenschaftlichen Begründung. 3) Der Tod erfolgte am 11. März 1900 innerhalb der ersten sechs Stunden nach der genossenen Mittagsmahlzeit. 4) Der Nachweis von Spermaslecken an der Außenseite der Hose und Weste macht es wahrscheinlich, daß Winter kürz vor dem Tode den Beischlaf ausführte oder auszusühren versuchte. Schließlich hat die Wissenschafliche Deputation für das Medizinalwesen in Berlin ein von ihr gefordertes Obergutachten unter dem 16. Januar 1902 erstattet und darin wie folgt geäußert: 1) An dem p. Winter ist Erstickung verübt worden in einer Art und Weise, die nothwendig den Tod zur Folge haben mußte. 2) Der an dem Halse Vorgefundene und allein die vollständige Blutleere erklärende Halsschnitt ist mit größter Wahrscheinlichkeit nicht bei Lebzeiten, sondern unmittelbar mit dem Tode erfolgt. 3) Bezüglich der übrigen Verletzungen ist als feststehend anzunehmen, daß ste ebenfalls nicht bei Lebzeiten, sondern erst nach dem Tode, wenn auch nicht unmittelbar nachher ausgeführt sind. 4) Den Ausführungen des Medizinalkollegiums über . die an den Kleidern des p. Winter Vorgefundenen Blut- und Spermaflecken wird beigetreten. . Ist hiernach anzunehmen, daß der Tod desWinter in Folgt Erstickung eingetreten ist, und daß die Schnitte, insbesondere der Halsschnitt, erst nach dem Tode ausgeführt worden sind, so verliert die Behauptung, Winter habe als ein Opfer des Aberglaubens den Verblutungstod erlitten, ihre thatsächliche Grundlage. Die Behauptung, daß die an der äußeren Kopfhaut als „Petechien" bezeichneten Flecke lediglich Verwesungserscheinungen seien, widerspricht dem tatsächlichen Befunde.... Von allen Gutachtern werden die Petechien übereinstimmend als Erstickungserscheinungen angesehen, und dasselbe gilt auch von den Vorgefundenen Ekchymosen. Daß die Schnittführung am Halse nicht ein Schächtschnitt ist, hat der Sachverständige Dr. Mittenzweig, nachdem er sich über die Ausführungen des Schächtschnittes auf dem Centralviehhof in Berlin aus eigener Anschauung unterrichtet hatte, begutachtet, und auch das Medizinalkollegium hat sich dahin ausgesprachen, daß die Schnittführung insofern mit dem Schächtschnitt nichts gemein hat, als derselbe genau in' querer Richtung über die vordere Hälfte des-Halses unterhalb des Kehlkopfes geführt zu werden pflegt, um beide Halsschlagadern und die Luftröhre gleichzeitig durchzutrennen, während der bei Winter vorhandene Schnitt schräg geht und nicht symmetrisch beide Seiten des Halses getroffen hat. Diese Darstellung des Schächtschnittes stimmt auch mit dem überein, was der Schlachthausinspektor und Thirrarzt Wendt bei seiner gerichtlichen Vernehmung am 25. Februar 1901 als seit vielen Jahren in Könitz von jüdischen Schlächtern beobachtete Schachtverfa.hren geschildert hat. - Die wissenschaftliche Deputation folgert aus dem Befunde des Kopfes, daß für die an der Sehnenhaube im Vorderhauptstheile Vorgefundenen zahlreichen braunrothen rundlichen Flecke als natürlichste Ursache ein Schlag mit einem schweren stumpfen Körper sei, und daß ein solcher Schlag den Winter zwar nicht sofort getödtet, aber doch derart betäubt habe, daß für die weitere verbrecherische Thätigkeit ein gelähmtes, vielleicht sogar bewußtloses Objekt geschaffen war. Diese Folgerung, wird auf die als vorhanden festgestellten Blutaustretungen in der weichen Hornhaut gestützt. Es leuchtet hiernach ein, daß der vom Antragsteller angetretene Gegenbeweis, es sei von den Obduzenten nach derartigen äußeren Einwirkungen auf die weiche Schädelbedeckung vergeblich gesucht worden, nicht in's Gewicht fallen kann. — Es wird dann weiterhin die Unhaltbarkeit der gegen die einzelnen Beschuldigten vorgebrachten Verdachtsmomente dargethan und bezüglich des wegen Meineid verurtheilten Moritz Lrvy ausgeführt: es liege kein Grund vor, anzunehmen, daß er sich zu dieser Ableugnung im Bewußtsein der Mitschuld an einem Verbrechen bewogen gefühlt habe; wahrscheinlich ist es, daß ihn dazu die Furcht, durch ein Zugeständniß erneuten

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