Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 43 (1902)
- Issue
- Heft 53 (3.7.1902)
- Date
- 1902-07-03
- Page
- – (sequence 27)
- Language
- German
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1143 Herr Kollege, hier zu sagen: ich vermag solche Haarspalterei und kunstvolle Logik nicht mitzumachen, auch wenn man in der Noth der Vertheidigung nach einem Anhalte sucht. .Hand auf's Herz! Gibt's in Württemberg nicht gesetzestreue Rabbiner (oder konservative, wie man auch zu sagen pflegt) und liberale oder freisinnige? (Ich nenne sie nicht „Untreue" und „Treulose."). Gibt's im Lehrerverein nicht alle Schattierungen von der äußersten Rechten bis zur äußersten Linken? Tout comme cliez nous! Sehen Sie. es ist in Bayern um kein Haar anders, es ist so in Baden, man trifft dies alles im Norden und Süden, in Ost und West. Also nn bn;n spn nn na? Ich glaube auch nicht, daß die Verpflichtung der Erlernung des oder „derartiger Dinge" die Voraussetzung wäre für die konlmende Aufnahme dieser Dinge in die neue Amtsinstruktion der Vorsänger, und daß in diesem Sinne der Artikel in Nr. 38 sachlich für bedenklich angesehen würde. Daß das in Bezug , auf die gesammte Lcbrervorbildung kleinliche Dinge sind, weiß in Württemberg am besten der oberste Kirchenrath zu schätzen und für die Zukunft zu bewerthen, Herr Dr. Kroner, der langjährige bewährte Leiter des Lehrerseminars zu Hannover. ' " ' Schluß: Die in den „Bl. f. Erz. u. U." im Namen des Württemberger Lehrervereins in Fettdruck veröffentlichte Entrüstungsresolution ist durch die Svatzschen Ausführungen nach vorliegendem Material weder sachlich aufgeklärt noch widerlegt! Dettelbäch, 27. Juni. I. Mannheimer, Ausschußmitglied des „Jsr. Lehrer-Vereins Bayern."' Verein jüdischer Religionslehrer Ostpreußens. (Protokoll der Jahresversammlung vom 19. und 20. Mal er.;u Königsberg i. Pr, I. Generalversammlung der ostpr. Pensionskaffe). Die Generalversammlung der Pensionsfasse für jüdische Religionslehrer und Kultusbeamte in Ostpreußen fand diesmal dem Turnus nach in Verbindung mit der ostpreußischen Lehrerversammlung statt. Sie begann am 19. Mai, Nachmittags 3 Uhr, und wurde von dem Vorsitzenden der Kasse, Herrn Rechtsanwalt S ch e y - Allenstein, geleitet. Es waren über 49 Mitglieder anwesend. Der Vorsitzende erstattete den Verwaltunasbericht, wobei er noch einmal die Geschichte und die Einrichtung der Kasse besprach. Die Kaffe ist vom Verbände der Synagogen-Gemeinden Ostpreußens in Gemeinschaft mit dem ostpreußischen Lehrerverein begründet worden und solcher Art die einzige aus freier Entschließung der beiden zunächst in Betracht kommenden Jnteressentengruppen hervorgegangenen Kassengründung in Deutschland. Die Kasse unterscheidet sich von den meisten anderen Kassen dieser Art auch dadurch, daß sie alle Beamten ohne Unterschied des Alters und hes Gesundheitszustandes bei sich aufnimmt; nur fordert sie den Beitritt innerhalb des ersten Jahres der Kassengründung, bezw. des Antritts des Beamten in seiner neuen Stellung in Ostpreußen. Die Kasse scheidet ihre Mitglieder in solche, die beim Eintritt unter 40 Jahre alt und gesund sind und in, solche, welche diesen Bedingungen nicht entsprechen. Beide Mitgliedergruppen haben besondere Versorgunasfonds und participiren nur gemeinsam von den der Kasse zugewendeten Wohlthätigkeitsgaben.' Als materielles Ziel erkennt die Kasse die Gewährung einer festen Pension von 500 Mk. an die arbeitsunfähig gewordenen Mitglieder und von 300 Mk. an die Hinterbliebenen derselben. Diese Beträge werden den Mitgliedern, der erstgenannten Gruppe garantirt, der anderen Mitgliedergruppe in sichere. Aussicht gestellt. Zur Sicherung der Ansprüche der Ersteren ist ein Rückversicherungsvertrag mit der Magdeburger Lebensversicherungs-Gesellschaft abgeschlossen. Zu den Lasten der Versorgung, die in ihrer Gesammtsumme versicherungstechnisch festgestellt worden, haben Gemeinde und Beamter in gleicher Weise beizutragen. Der Beitrag ist für beide Kaffenabtheilungen derselbe; er vertheilt sich auf die Mitglieder nach dem Leistungsverhältniß und bemißt sich bei den Gemeinden nach dem von ihnen erhobenen Steuersatz, bei den Beamten nach ihrem Gesammteinkommen. Bei beiden werden drei Beitragsstufen unterschieden, die für die Gemeinden mit 60, 100 und 160 Mk. festgesetzt sind, bei den Beamten auf 30, 60 und 90 Mk. Der Beitrag der Gemeinde ist auch während des Pensionsbezuges ihres Beamten zu zahlen, sofern die Gemeinden nicht sofort ihren neuen Beamten in die Kasse einkauft. Die Wohlthätigkritseinnahmen der Kasse dienen zur Ermäßigung der Pflichtbeiträge für Gemeinden u. Beamte und wird der kezügl. Betrag in Art einer Dividende davon in Abzug gebracht, während die „Zuschußkaffe" den Betrag nach Verhältniß der Mitglieder an