Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 43 (1902)
- Issue
- Heft 58 (21.7.1902)
- Date
- 1902-07-21
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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schwach in Folge einer schweren Krankheit, die er im dritten Lebensjahre überstand. Im 21. Jahre seines Lebens ist er einer kurzen, aber tückischen Krankheit erlegen und hauchte in der Nacht zum 7. Tischri 5656, nachdem er über einen Trunk Wasser die Nachberachah gesprochen, seine reine Seele aus, die sich emporschwang zur reinen, lichten Höhe, um daselbst in Gemeinschaft mit den übrigen Frommen den echten Lohn für seine irdische, gottgeweihte und gottgefällige Wirksamkeit zu genießen, *oi. Von dem Aufsätze „Das orthodoxe Judenthum" haben wir nur einen flüchtig hingeworfenen Entwurf vorgefunden, den der geniale Verfasser für sich gemacht, um ihn dereinst auszuarbeiten und zu vollenden. Leider war dies dem Verfasser nicht mehr gegönnt. Die daselbst angeregten Ideen waren so anziehend, daß wir sie für werth hielten, weiterzuspinnen und sie in der vorliegenden Gestalt der Oeffentlichkeit zu übergeben. So aber hat sich der Umfang der Arbeit gleichsam unbemerkt unter der Feder beinahe verdoppelt; doch waren wir bestrebt, den ursprünglichen Gedankengang überall zu berücksichtigen und, wo es nur möglich war, den Wortlaut des Originals zu behalten. Möge „Das orthodoxe Judenthum" aufklärend und zugleich versöhnend wirken, und dazu beitragen, die große Kluft, welche noch heute zwischen der Orthodoxie und Neologie gähnt, immer mehr zu verkleinern, bis sie völlig verschwindet, indem alle Kinder Israels sich um das Banner des überlieferten Judenthums schaaren und mit eininüthigem Herzen bekennen: ne« nvrr wnrn nvrr Moses ist wahr, seine Lehre ist wahr! (Vergl. Baba bathra 74 a.) Oberrabbiner Dr. Gustav Löwy, Leutschau. ZeitrmgsrraHrLchten rmd EorresponSerrzm. Deutschland. Viersen, 18. Juli. Am 8. dss Mts. feierte das Ehepaar Jakob Nathan das Fest der goldenen Hochzeit. Unter großartiger Betheiligung der jüdischen Gemeinde sowie, der christlichen Mitbürger nahm dasselbe einen herrlichen Verlauf. Zwei Komitees, ein jüdisches und ein christliches, hatten die Vorbereitungen für das Fest getroffen. Die Straße, in dem das Jubelpaar wohnt, prangte im Schmuck von Fahnen, Ehrenpforten, Laubgewinden und anderen Dekorationen. Weißgekleidete Kinder eröffneten den Zug zum Festsaal, der zu klein war für die große Zahl der Heibeigeflrömten. Die religiöse Feier machte auf alle Anwesenden einen unvergeßlichen Eindruck. Unter Zugrundelegung der Worte: 'fxmsi *]nx» net? führte Herr Lehrer Nußbaum aus, daß die Freude an ihrem Lebensabend die Folge der Lebensanschauung sei, das Glück im Zelte, im Hause zu suchen; daß bei ihnen das Psalmenwort, sich erfülle: „Nährst du dich von deiner Hände Arbeit, dann Heil dir und es geht dir gut." Das Beispiel des Vaters, der ein fleißiger Handwerker war, und der emsigen Mutter habe den Grund zu dem Wohlergehen der Kinder gelegt, von denen der älteste Sohn hier Standesbeamter ist. Se. Majestät der Kaiser verlieh dem In», ^belpaare die Ehejubiläumsmedaille. - - Vom Rhein, 18. Juli. Ueber die religiöse Erziehung von Kindern aus Mischehen hat die königliche Regierung Köln, Abteilung für Kirchen- und Schulsachen, folgende Verfügung an die Landräthe erlassen: „Gemäß der Allerhöchsten Deklaration vom 21 November 1803 sind Kinder aus konfessionellen Mischehen in der Religion des Vaters zu unterrichten. Hiervon darf nur dann abgewichen werden, wenn eine anderweite Einigung der Eltern über die für die Erziehung ihrer Kinder zu wählende Religion erfolgt ist. (Allg. Landrecht II, 2. § 78.) Zur Verhinderung von Beschuldigungen unzulässiger Beeinflussung der konfessionellen Erziehung der aus Mischehen hervorgegangenen Kinder und zum Schutze der staatlichen Schulaufsichtsbeamten vor Vorwürfen der Proselytenmacherei ordnen wir Folgendes an: Wollen bei konfessionell gemischten Ehen die Eltern ihr schulpflichtiges Kind in einer andern Religion unterrichten lassen, als es nach den gesetzlichen Bestimmungen zu geschehen hätte, 7 so ist der dahingehende Wille der Eltern durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung vor dem Landrath, dem Amtsgericht oder einem Notar erkennbar zu machen. Bei weiter Entfernung kann im Einzelfalle auf dem Lande der Bürgermeister vom Landrath ermächtigt werden, die Erklärung der Eltern entgegenzunehmen. Die Kreisschulinspektoren haben nun nach Kenntnißnahme der schriftlichen Erklärung der Eltern über die konfessionelle Erziehung ihres Kindes die Einschulung oder etwaige Umschulung desselben zu veranlassen, gez. Fink." Es wäre interessant, zu erfahren, welche thatsächlichen Vorgänge diese Verfügung veranlaßt haben, : Eydtknhncn, 15. Juli. Laut einer russischen Verfügung ist es den Juden nicht gestattet, sich in russischen Seebädern aufzuhalten. Wahrlich, echt russisch! Auf an mich ergangene Anfragen theile ich hierdurch mit, daß der verstorbene Rabbiner Gottlieb kein Ungar war, sondern aus Jerusalem stammte. Unsere Synagogen-Gemeinde hat bis auf Weiteres von der Neubesetzung der hiesigen ersten Kultusbeamten- Stelle, die G. bekleidete, Abstand genommen. Eduard S eg all. E »g l a n b. : VM v ‘ London, 12. Juli. Der seiner Frömmigkeit und Wohlthätigkeit halber allgemein bekannte Maler Herr M a r c u s i zu Amsterdam (geboren zu Berlin), ver-