Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 43 (1902)
- Issue
- Heft 58 (21.7.1902)
- Date
- 1902-07-21
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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1235 tcilichkeit Hemmnisse schwierigster Art bilden. Wir haben aber die feste Ueberzeugung, daß, wo die Leitung eine solche tüchtige und energische Kraft aufweist, wie wir ste in der Person des Herrn Kantor Marx besitzen, diese so vielen hohen Zwecken dienende Vereine, deren Nützlichkeit auf dem vor einiger Zeit in Frankfurt a. M. tagenden „Deutschen Rabbinerverband" anerkannt wurde, zum Segen der Gemeinde entstehen und bestehen werden. S. L. Leipzig, 18. Juli. Ein im Stillen wahrhaft ge-- deihlich wirkender Verein ist die hiesige Deutsch-Israelitische Darlehnskasse für Frauen und Jungfrauen. Dem letzten Jahresbericht entnehmen wir, daß die Einnahmen im Jahre 1901 sich auf ca. 4450 Mk. belaufen haben. Davon sind aber im Ganzen nur 160 Mk. Jahresbeiträge, und diese wieder nur — aus Frankfurt a. M. Warum hat ein solches Institut, das Frauen und Jungfrauen zum Studium, zu selbstständiger Arbeit, zur Begründung und zur Aushilfe im Geschäft Darlehen gewährt, nicht statt 160 mindestens 1600 Mk. Jahresbeiträge aus allen Gemeinden Deutschlands? Wir glauben, daß die Erreichung dieses Zieles keine Utopie ist, und zweifeln nicht einen Augenblick daran, daß eine geschickte Agitation gerade für dieses Institut, das die soziale Fürsorge für das weibliche Geschlecht innerhalb der deutschen Judenheit allein ausübt, gerade jetzt von großem Erfolge sein würden. Die Ausgaben deckten sich mit den Einnahmen. Sie bestanden in 17 Darlehen an 5 Wittwen und 12 Mädchen. Eine Spezifikation dieser Darlehen wird beweisen, welche eminent praktische Bedeutung dieser Verein hat. Es wurden also gegeben: eine Beihilfe zur Errichtung eines Pensionats 800 Mk., fünf Beihilfen zur Errichtung eines Waarengeschäftes 1400 Mk., drei Beihilfen zur Errichtung eines Putz- und Weißwaarengeschäfts 600 Mk., eine Beihilfe zur Errichtung einer Putzmacherei 300 Mk., eine Beihilfe zur Errichtung einer Arbeitsstube für Schneiderei 300 Mk., eine Beihilfe zur Detheiligung an einem Herrengarderobegeschäft 200 Mark, eine Beihilfe zur Erlernung der Schneiderei und Anschaffung einer Nähmaschine 300 Mk., zwei Beihilfen zur Ausbildung als Schneiderin 350 Mk., eine Beihilfe zur Ausbildung als Oberlehrerin 300 Mk.. "eine Beihilfe zum Studium der Zahnheilkunde 500 Mk. Das Vermögen des Instituts beläuft sich auf 55,184.70 Mark. Es ist interessant, aus dem Kassenbericht zu erfahren, daß im abgelaufenen Jahre 18 Darlehnsempfängerinnen im Ganzen 1103 Mk. zurückgezahlt hoben. Wie wir hören, stammen die Letzteren meist aus kleinen Städten und Landgemeinden, da Bewerberinnen aus großen Gemeinden mit Recht prinzipiell nicht berücksichtigt werden. Der Verwaltungsrath der Darlehnskasse, die die Beachtung und Theilnahme aller Menschenfreunde in hohem Grade verdient, besieht aus folgenden Herren und Damen: Fritz Nachod, Vorsitzender und Kaffirer; Henriette Goldschmidt, stellvertretende Vorsitzende; Ignatz Witkowski, Schriftführer, Fanny Finkelstein, Adele Frankel, Flora Meyer. Rumänien. Bukarest, 16. Juli. Der Artikel des französischen Publizisten Lazare in der „Aurore", welcher auch eine Beleidigung des Königs Karol enthielt, hat den Judenfeinden Anlaß zu einer Hetze gegen die Juden gegeben, indem man sie unsinnigerweise für den Artikel in dem Pariser Blatte verantwortlich macht. In einer dieser Tage abgehaltenen antisemitischen Studentenversammlung wurden die rohesten Beschimpfungen gegen die Bekenner der mosaischen Lehre geschleudert und sogar der ob seiner friedlichen Gesinnung bekannte Prediger der Choraltempelgemeinde, Dr. Beck, deßhalb in gemeinster Weise beleidigt, weil er bei seiner letzten Samstagspredigt die treue Anhänglichkeit der Israeliten an die Dvnastie hervorgehoben hatte, ohne, auf lue Affaire Bernard Lazare Bezug zu nehmen: Ru ß l and. Petersburg. Der Senat hat folgende, das Aufenthaltsrecht betreffende Beschlüsse gefaßt: \ 1) Die pharmazeutischen Schüler jüdischer Religion haben das Recht, im ganzen Reiche zu wohnen, um ihr Gewerbe zu erlernen. 2) Die nach Sibirien Verbannten Juden, welche vor ihrer Verbannung das Recht hatten, frei in diesem Lande zu wohnen, können nach beendigter Strafzeit in die Ortschaft zurückkehren, wo sie vor der Verbannung eingetragen waren. 3) Die Verwaltungsbehörden können einem Israeliten unter dem Vorwände.schlechter Führung, dieses Aufenthaltsrecht nicht entziehen, da das Aufenthaltsverbot zur Domäne der Gerichte gehört. — Die Subalternbeamten fahren fort, auf die willkürlichste Weise das Aufenthaltsgesey anzuwenden. Die drei folgenden Fälle zeigen genügend, in welch* beklagenswerther Lage sich die russischen Israeliten befinden, die manchmal durch Senatsverfügungen geschützt werden, aber die Quälereien und Rohheiten der Ortsvertvaltungen auszustehen haben: Ein Israelit aus Makhitchvan (Kaukasus) war nach Kharkof gekommen, um im Gemeindekrankenhaus dieser Stadt sich einer schweren Operation zu unterziehen. Nach vollbrachter Operation erhielt er, obgleich sein Gesundheitszustand noch unsicher war, plötzlich den Befehl, die Stadt sofort zu verlassen und die Aufforderung, vor dem gewöhnlichen Polizeigericht zu erscheinen, das ihn wegen ungesetzlichen Aufenthalts zu fünf Rubeln Strafe verurtheiltk Zu Jaroschevko (Gouv. Podolien) wohnen feit langen Jahren einige jüdische Familien. Eines Tages ließ der von Eifer, erfaßte Polizeikommissar sie wegen