Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 43 (1902)
- Issue
- Heft 31 (17.4.1902)
- Date
- 1902-04-17
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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U n g a r n. Aus Ungar«, im April. Am 1. April wurde in Duna-Szerdahely ein ehrwürdiger, 79jähriger Greis, Moriz G o l d L e r g, zu Grabe getragen. Eine zahlreiche Trauerversammlung folgte dem Sarge des Ehrenmannes, der ein seltener min i’pin und ein unermüdlicher Wohlthäter der Armen war. Um die orthodoxe isr. Gemeinde hatte er sich, als ihr langjähriger Präsident, große Verdienste erworben. An seiner Bahre hielten zwei Rabbiner Trauerreden. In M.-S ziget ist der verdienstvolle Präses der dortigen orthodoxen Gemeinde, Herr Moses Freund, gestorben und unter den ihm gebührenden Ehren zu Grabe getragen worden. Er hinterließ mehrere Wahlthätigkeitslegate. Schweiz. Basel, 16. April. (JsraelitischerFriedhof.) Unter den Traktanden der nächsten Großrathssitzung befindet sich auch der Rathschlag betr. die Bewilligung zur Anlegung eines Friedhofes durch die hiesige israelitische Gemeinde. Diese Religionsgenossenschast hat bekanntlich ihre verstorbenen Angehörigen bisher bei Hegenheim begraben lassen. Ihr Benützungsrecht des dortigen Friedhofes stützte üch auf eine Vereinbarung mit einigen elsässischen Gemeinden, die die' Zulassung der Basler dazu benützten, um diesen den größten Theil der Unterhaltungskosten aufzubürden. Diese Vereinbarung wurde in jüngster Zeit durch ein Edikt des jüdischen Konsistoriums von Elsaß- Lothringen aufgehoben, und die Basler Gemeinde als solche hat nun gar kein Recht mehr auf den Hegenheimer Friedhof; ihrem Rabbiner wurde, als er bei einer Beerdigung funktiöniren wollte, Schweigen geboten, und die Gebühren für Beerdigungen von Basler Juden wurden noch mehr in die Höhe geschraubt. Unter diesen Umständen hat sich in Basel unter dem Vorsitz .des Herrn Bloch-Roos ein Initiativkomitee gebildet, das die Errichtung eines eigenen Friedhofes auf unserem Kanions- ' gebiet anstrebt. Dieses Komitee hat dem Sanitätsdepartement in einer von Gutachten des Basler Rabbiners Dr. Cohn und des schweizerischen Großrabbiners Prof. Wertheimer in Genf begleiteten Eingabe einläßlich die Gründe auseinandergesetzt, die die Juden einen eigenen Friedhof wünschen lassen und es ihnen verbieten, ihre verstorbenen Angebörigen auf den öffentlichen Gottesäckern zu begraben. Sie wollen nicht durch einen - eigenen Friedhof den anderen Religionen gegenüber die Besonderheit ihrer religiösen Anschauungen hervorheben und die sie umgehenden Schranken erhöhen. Was sie von der Benützung der öffentlichen Gottesäcker abhält, ist mehr der Umstand, daß auf diesen in einem gewissen Turnus die Gräber auf's neue benützt werden. Das Verbot, ein Grab zu öffnen, bildet einen wichtigen und wesentlichen Bestandtheil der jüd. religiös. Vorschriften. Das Komitee belegt dies mit dem Hinweis aüf den Erzvater Abraham, der nach Genesis 23 ernstlich bemüht' war, der verstorbenen Sarah eine von den Gräbern der Kanaaniter abgesonderte Ruhestätte zu sichern:' Es beruft sich ferner auf eine Stelle im Schulchan Aruch, einem im sechszehnten Jahrhundert entstandenen Kodex des jüdischen Rechts. Immerhin sagt es ausdrücklich: ' „Das Gesetz von der Unverletzbarkeit der Friedhöfe hat nun allerdings eine Einschränkung erlitten, deren Berechtigung von den Juden jederzeit rückhaltlos aner- ’ kannt worden ist und welcher sie sich auch jederzeit unterziehen werden: Da wo in Folge von öffentlichen Werken,/ Straßenanlagen, Ueberbauungen oder sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Terrüinverwendüngen die Kassirung eines jüdischen Friedhofes nothwendig würde, haben natürlich die religiösen Erwägungen vor' den Anforderungen der Allgemeinheit in den Hinter- ' grund zu treten, und cs fassen die Petenten ihr Gesuch auch nicht etwa in dem Sinn auf, daß der von ihnen postulierte Friedhof mit der Garantie absoluter Unverletzbarkeit ausgestattet sein soll; wohl aber liegt' ihnen daran, daß. so lange ihr Friedhof besteht, das einzelne Grab unangetastet bleibe und nicht dadurch die Ruhe des Bestatteten gestört werde, daß nach Ablauf einer gewissen Zeit das Grab geöffnet und einem andern Todten zur vorübergehenden Ruhestätte angewiesen werde, .wie dies bei den öffentlichen Friedhöfen Regel ist." . ' ' Wenn der Staat die Bitte der Juden erfüllt und ihnen einen eigenen Friedhof anlegt, so sind sie. bereit, alle daraus entstehenden Kosten zu trägen, das nöthige Grundstück unengeltlich zur Verfügung zu stellen und sich den hiesigen Gesetzen und Verordnungen über das Vestattungswesen sowie der Kontrolle der staatlichen Organe zu unterziehen. .Als für einen jüdischen Friedhof eventuell geeignete Areale betrachten sie ein Landstück an der Hiltalingerstraße beim Kleinhüninger Gottesacker und eines an der Burgfelderstraße und dem Fuß--' weg nach Häsingen. in der Nähe der Landesgrenze. Sie werden sich freilich nicht verhehlen, daß in unserem territorial so sehr beengten Stadtstaate die Möglichkeit, daß Gründe des öffentlichen Wohls einst die Beseitigung ihres Friedhofes verlangen, nicht durchaus ausgeschlossen ist. Sie erinnern übrigens in ihrer Eingabe auch daran, daß andere schweizerische Städte ähnlichen/ Bitten ihrer Glaubensgenossen liberal entgegengekommen sind. -7 ... '..' Bei dieser Gelegenheit möge noch an die früheren Judenfriedhöfe, in Basel erinnert werdend Ein Friedhof, der schon 1264. in der Gegend des Werkhofes bestand, fiel bei den Judenverfolgungen von 1348 und 1349' der Wüth des Volkes zum Opfer. Die .Gräber .wurden durchwühlt und die mit hebräischen Inschriften versehenen Grabsteine zur Bedeckung der inneren Gräben verwendet. Roch 1688 kannte Tonjola 570 solcher Steine. Als bald nach der großen Verfolgung'wieder