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Der Israelit · 1902-04-10 · Heft 29 (10.4.1902) · page 18

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Journal
Der Israelit
Volume
43 (1902)
Issue
Heft 29 (10.4.1902)
Date
1902-04-10
Page
– (sequence 18)
Language
German
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armer Durchreisenden, Pflege der Kranken. Beistand den Sterbenden, Bestatten der Todten ist heilige jüdische Liebespflicht, welche die Vereinigung der Mittel und Kräfte der Gemeindemitglieder in Anspruch nimmt. Aus diesem Titel gehen die jüdischen Armen- und Krankenkaffen, die Vereine der Kranken- und Leichenpflege, Krankenhäuser, Begräbnißörter hervor, Anstalten und Pflichten, in deren Begründung und Ausübung sich der jüdische Geist mit hingebender, uneigennütziger Liebesthätigkeit von jeher so glänzend bewährt hat, . Das sind die Grundzüge eines religiösen Gemeinwesens, in lvelchem das historische Judenthum sich Jahrtausende hindurch bewegt, in welchem es Raum gefunden, seine Bekenner mitten durch eine leider verkennende und oft mißhandelnde Welt muthig und stark durchzutragen;, sie mit dem Geiste der Wahrheit, des Rechts und des Friedens, sie mit der Wärme der Liebe, der Heiligung und der aufopferndsten Hingebung zu durchdringen; ihnen in den Ghetti. in den Kerkern, auf dem Scheiterhaufen die Engel des Trostes und der Hoffnung und der Beseeligung zu senden, die sie aufrecht hielten, und stark machten, einen welthistorischen Prüfungsgang mit unerschütterlicher sittlicher Kraft zu bestehen, wie ihn der himmlische Vater der Menschheit keinem andern Kreise seiner Menschenkinder auferlegt.... - Zwei Momente sind es vorzüglich, von deren reiner Und ungestörter Erhaltung das ganze Leben des jüdisch-religiösen Gemeindewesens bedingt ist, deren Zustand uns daher für die Beurtheilunq irgend eines jüdisch-religiösen Gemeinwesens den sichersten Maßstab zu gewähren vermag und deren normale Erhaltung oder Wiederherstellung jederzeit daher unsere angelegentlichste Sorge sein müßte. . Autonomie der Religionsgemeinde, freie autonome, freie, sich selbst bestimmende Thätigkeit der Gemeindemitglieder selbst in allen Beziehungen des religiösen Gemeinwesens so. heißt das eine Moment. Talmud Thora, allverbreitete Vertrautheit und fortgesetzte Beschäftigung mit dem religiösen Schriftthum, heißt das ändere Moment. _ Autonomie der Gemeinde bildet den lebendigen ösib, Talmud Thora die Seele des Gemeinwesens. ... Nicht-im Nabbinat.pnd Vorstand, in der Gemeinde -ljegt der Schwerpunkt ganzen Gemeinwesens; von .'.der Gemeinde hat alle, religiöse Macht und Autorität ..auszugehen;-nur als von der.Gemeinde gewählt und be- .i-vysimächiigt,. nur als Vollstrecker des Gemeindewillens als ^Vertretung" her Gemeinde- . hat Amt und Wirken .j..des Vorstandes Bedeutung und nur das Vertrauen' der ::Wmeinde Macht 7 .den Gesetzeskundigen^.den^ van, sum tnrh' rmvQ zur öffentlichen Autorität, zum.' Rah chinen. ' ... . ' J "IT* Im jüdischen Kreise gibt es keine „hierarchische Macht," die der Gemeinde wider ihren Willen, oder auch nur ohne denselben Bestimmungen und Anordnungen * aufdringen oder Religionsbeamte vorsetzen konnte, •rasa p vn rkn icsn bv onu p-raa» pt, „Keinen Vorsteher und Führer setzt man über die Gemeinde, ohne dazu zuvor die freie Zustimmung der Gemeinde eingeholt zu haben," lehren unsere „Hierarchen," die Rabbinen C'ro jiöt», und weifen dabei auf die Einsetzung Bezalels hin, den der allmächtige Gott selbst erst dem Moscheh und Mofcheh der Gemeinde mit den Worten: „nrri, ini, „siehe!" „sehet!" erkennet selbst, „ob Gott ihn durch die ihm innewohnenden auszeichnenden Fähigkeiten als des Berufes würdig bezeichnet!" vorgestellt. (2. V. M., K. 31, 2. K. 35.30.) ... _ „Jede von den Religionsbehörden ergangene Verordnung." lehren dieselben Rabbinen ferner, „die nicht von der Majorität der Gemeinde angenommen worden, hat keine gesetzlich verbindende Kraft.." Selbst die allerhöchsten Religionsbehörden, die Sanhedrin und Beth din Haggadol. ein Daniel und sein Collegium, Schammai und Hillel und ihre Synode, machten den bleibend verbindlichen, religionsgesetzlichen Charakter ihrer Verordnungen von deren Annahme durch die Majorität der jüdischen Gefammtgemeinde abhängig! O p^sn /t» rar) Diese allgemeine, selbstbewußte und felbsithätige Vetheiligung aller selbstständigen Glieder der Gemeinde, sowohl bei der Wahl ihrer Vertreter und Lehrer, als bei der Sorge für die zu erhaltende und zu fördernde Verwirklichung des göttlichen Gesetzes, ist eine Grundbedingung des jüdischen Gemeinwesens. Durch sie wird die Gemeinde erst wahrhaft eine Gemeinde dessen, der den heiligen Schah seiner Lehre nicht den Priestern und den Leviten allein, der ihn seiner Gesammtgemeinde anvertraute und immer wieder und wieder jeden selbstständigen Mann in Israel namentlich aufzurnfen und für das um seine Lehre zu scharende Heer zu zählen gebot.; Je reiner sich nun diese Selbstbetheiligung der Gemeinde selbst an Erledigung ihrer eigensten heiligen Angelegenheiten erhält, je mehr diese fortgesetzte Selbstbetheiligung selbst dann nicht geschwunden, nachdem die Gemeindebereits ihre Vertreter und Lehrer gewählt und ihnen einen Theil der ihr obliegenden Aufgabe in ihrem Namen zu lösen aufgetragen, um so gesünder, lebendiger und blühender wird sie sein. Je mehr aber die Sorge und Thätigkeit für die Lösung .der allgemeinen religiösen Aufgabe sich in den sog. Geschäftskreis des Vorstandes und Rabbinats abkorbirt, je mehr dem „Jachid", dem Einzelnen, alles Recht und alle Befugniß und alle Gelegenheit , genommen ist. oder je weniger er dieses Recht und diese Befugniß und diese. Gelegenheit benutzt, seine beste. Kraft-und Einsicht für die religiöse Sache des Allgemeinen zu bethätigen. um so kränker ist das Gemeinwesen, um so'mehr geht e2; i i i

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