Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 43 (1902)
- Issue
- Heft 29 (10.4.1902)
- Date
- 1902-04-10
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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4S. ge-rgmt-. «WlW Zur Kompetenzfrage zwischen Radbinat und Gemeindevertretung. Von Justizrach Dr. N. Hirsch, Frankfurt a. M. (Schluß.) . Wir fahren mit der Abhandlung über die „Grundzüge der Organisation und Aufgabe eines jüdisch-religiösen Gemeinwesens" von S. R. Hirsch fort, die wir in voriger Nummer nur theilweise brachten: „Gegenseitig, so bestimmen unsere Fundamental- Statuten, nöthigen sich die Bewohner desselben Ortes, aus gemeinsamen Mitteln Alles zur Lösung ihrer religiösen Pflichten Erforderliche herzustellen, und zu Allem, was gesetzliche Gemeindepflicht ist, kann selbst die Minorität, ja selbst die aus Unvermögen nicht beitragende, die Majorität nöthigen..... Es kann jedoch die Gemeindeversammlung nur Beschlüsse fassen, die die Verwirklichung des Religionsgesetzes bezwecken. Ein den Bestimmungen des Religionsgesetzes widerstrebender Gemeinde-Beschluß ist von selbst nichtig und rechtlich ohne Kraft. Das Religionsgesetz steht über der Gemeinde, nur aus seiner Autorität fließt die Machtvollkommenheit der Gemeinde. Wo und wann die Gemeinde die Autorität des Religionsgesetzes verletzt, da und dann hat sie sich selbst vernichtet.__ Zur Ausführung ihrer Beschlüsse wählt die Gemeinde Vorstände_Die Vorstände sind nur Macht-- träger der Gemeinde: und versteht sich's aus diesem Grunde von selbst, daß sie ebensowenig wie die.Gemeinde irgend gegen das Religionsgesetz und die darin gegebenen Fundamentalstatuten verstoßende Beschlüsse mit Gültigkeit fassen können. Eine Autorität,- die der Machtgeber nicht hat, kann selbstverstanden dem Machthaber nicht innewohnen. Die einer jeden jüdischen Gemeinde als solcher obliegende Aufgabe hat aber vorzüglich drei Objekte zum Inhalte: Thora, Aboda und Gemiluth Ehaffadim. d. i. Kenntniß der Religionslehre, gottesdienstliche Ausübung derselben und Uebung der brüderlichen Menschenliebe. 1) Thora. Die erste und höchste, weil alle anderen bedingende, Gemeindepflicht ist die Sorge für die möglichst allgemeine Verbreitung der Kenntniß der Religionslehre' aus den Religionsquellen unter den Gliedern der Gemeinde. Denn die jüdischen Bekenntnißschriften find keineswegs nur etwa zum Depositum eines theologischen Gelehrtenstandes bestimmt, der etwa daraus in dürftig abgezogenen Katechismussätzen dem Laienvolke das Brod des ewigen Lebens brechen sollte. Der erste Spruch, den das stammelnde Kind erlernt, lehrt es schon, „daß die von Moses uns gebrachte Lehre nicht Eigenthum eines Standes, sondern Erbgut der ganzen Jakobsgemeinde sei." Aus der hebräischen Bibel und den rabbinischen Schriften soll jeder Jude den frischen Trunk des geistigen Lebens schöpfen lernen; zu ihnen wird der Knabe geführt, in ihnen soll der Jüngling reifen, aus ihnen soll der Mann Licht und Kraft und Muth zum.Wirken schöpfen, sie sollen den Greis beseeligt in's Jenseits hinüber leuchten. . - > Anstalten zur Pflege dieses einzigen Gemeingutes für jedes Alter sind daher die erste und höchste Pflicht jeder jüdischen Gemeinde, und die Lehrhäuser der Thora sind die heiligsten Räume im jüdischen Kreise, heiliger als die Stätten des Gebets, die Synagogen. Jugendschulen, Lehrhäuser, Lehrer und Rabbiner sind die Objekte des jüdischen Gemeinwesens, die aus diesem Titel Arvorgehen. - . - . 2) A b o d a. Aber die Lehre soll nicht nur ge-: könnt, sondern geübt werden, und insofern diese Uebung aus Gemeindemitteln herzustellende Anstalten erfordert, gehen aus diesem Titel als fernere Objekte für jede jüdische . Gemeinde, hervor: „Synagogen, Schächtanstalten, Frauenbad, Koscher- und Mazzoth-. bäckereien u. s. w., sowie deren. Angestellte, und für'die religionsgesetzliche Ueberwachung dieser Anstalten wie-- derum Rabbiner. Der Rabbiner — in frühesten Zeiten vvn, der Kundige, genannt — hat nämlich die doppelte Aufgabe: für die Kenntniß der Lehre zu sorgen, und . deren Erfüllung im Kreise der Gemeinde zu veranlassen und zu überwachen. Er ist daher Lehrer-und Prediger, insbesondere aber die gesetzenischeidende Autorität für alle nach dem Religionsgesetze zu entscheidenden Fälle des Privat- und des öffentlichen Gemeinbelebens, so daß nach den Fundamentalstatuten kein wichtiger Gemeinde- oder Vorstandsbeschlüß Geltung hat, so lange er nicht dem vvn oder Rabbiner des Ortes zur'Prüfung vorgelegt ist, ob er den Bestimmungen des Religionsgesetzes gemäß sei'. „Es wohnt ihm jedoch keine legislatorische Gewalt bei. Er ist nur Interpret des Gesetzes. Das Religionsgesetz steht sowohl über ihm, wie über der ganzen Gemeinde." Nur insofern sein Ausspruch, diesem gemäß, hat sein Wort Geltung. Im Widerspruch mit dem Religionsgesetz ist auch deS „Kundigen" Wort null und nichtig, knn er hat sich eben damit als Nichttundige»-..erwiesen.?-.?..-^7/.'-"-... 3) Gemiluth Chafsädim. Das Ausüben der brüderlichen Menschenliebe, ist im religiösen. jüdischen Kreise nicht nur Privätpflicht, sondern, auch Gesammtaufgabe des ganzen Gemeinwesens. Regelmäßige Unterstützung der Ortsarmen, Unterstützung