Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 43 (1902)
- Issue
- Heft 29 (10.4.1902)
- Date
- 1902-04-10
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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- _; 'i .. 646 Zuletzt sprach der Redner vom Ober-Konsistorium. Auf ein solches ist die ganze Konsistorialverfassung zu- . geschnitten. .Sein Fehlen bewirkt geradezu Rechtsverweigerungen, da die Regierung in innerkirchliche Angelegenheiten durchaus nicht eingreift. Unbedingt muß der Präsident landesherrlich aus den Israeliten des Landes ernannt werden; nur so wird Sicherheit geschaffen für die ordnungsmäßige Geschäftsführung, Einholung wissenschaftlicher Gutachten, korrekte Abstimmung u. s. w. Die Zahl der Mitglieder darf nicht zu klein sein, damit die verschiedenartigen Anschauungen genügend . zur Geltung kommen können. Keinesfalls darf nur ein Theologe im Ober-Konsistorium sitzen: Das wäre gänzlich unjüdisch. Auch dürfen nicht etwa wieder nur die drei Oberrabbiner demselben angehören, vielmehr müssen neben diesen die Gemeinderabbiner durch vier von ihnen aus ihrer Mitte gewählte vertreten sein. Zu diesen sieben Theologen sollen sieben oder auch neun Laien kommen, dazu noch der Präsident. Diese Gesammtzahl ist keineswegs zu groß: Das Ober-Konsistoriui-: für das Augsburgische Bekenntniß hat noch viel mehr Mitglieder. Falls sieben Theologen zü viel sind, dann soll der Oberabbiner von Straßburg Kraft feines Amtes Mitglied des Oberkonsistoriums sein und alle übrigen Oberrabbiner u. Rabbiner aus ihrer Mitte noch vier theologische Mitglieder wählen.. Dazu kämen dann fünf oder sieben Laim und der Präsident. So entstehen auch keine Mehrkosten für den Etat des Landes. Das Ober-Konsistorium ist nicht nur die oberste' Beschwerdeinstanz. Es regelt auch die Ausbildung und Prüfung der Rabbiner und Vorsänger für das ganze Land. Es bestimmt die Lehraufgaben und genehmigt die Lehrbücher für den Religionsunterricht. Es inspizirt den Religionsunterricht. Es organisirt die Seel- - sorge für die Gemeinden, in denen kein Rabbiner wohnt. Es regelt die Synagogenpolizei. Redner schloß mit ... einer Mahnung zu' einmüthigem, entschlossenem Vor- .gehen. . ' Als er geendet hätte, durchbrauste stürmischer, langanhaltender Beifall den Saal. Darauf verlas Dr. Lewy eine Resolution und for- . derte die Anwesenden zur Diskussion auf. Niemand Meldete sich zum Wort. Die Resolution wurde sodann zur Abstimmung gestellt. Wie ein Mann erklärte sich die Versammlung dafür. Die Gegenprobe hatte das . gleiche Resultat. Zum Schlüsse forderte Privatdozent ' Dr. Dreyfuß auf, dem Redner für seine Mühewaltung ~ zu danken, worauf sich die Versammlung unter lautem Beifall von den Plätzen erhob. Der Redner wurde von allen Seiten beglückwünscht. Die angenommene Resolution hatte folgenden Wortlaut: „Die"am2. April 1902 zu Straßburg im großen ' Saale des „Englischen Hofes" zahlreich versammelten Israeliten erklären, nachdem sie einen Vortrag des - Gymnasialoberlehrers Dr. Heinrich Lewy von Mülhausen über die Mängel unserer israelitischen Konfistorialverfassung und' Schritte zur Abhilfe angehört haben, einstimmig, was folgt: - Zur Abstellung schwerer Mißstände ist es dringend erforderlich: ' - 1) daß alle israelitischen Gemeinden Elsaß- Lothringens grundsätzlich das Recht erhalten, ihre Vorstände selbst zu wählen und ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen;? 2) ' daß die Verordnung aufgehoben wird, wonach von den sechs Laienmitgliedern jedes Bezirkskonsistoriums mindestens vier am Sitze des Konsiitoriums wohnen müssen; daß ferner im Bezirkskonsistorium neben dem Oberrabbiner zwei Rabbiner sitzen, welche von den Rabbinern des Bezirks gewählt werden; 3) daß ein Ober-Konsistorium geschaffen wird, bestehend aus einem landesherrlich ernannten Präsidenten, aus einer Anzahl Theologen, unter denen die Gemeinderabbiner nach Gebühr vertreten sein müssen, und der entsprechenden Anzahl gewählter Laien. Behufs Erreichung dieser Ziele ist die Bildung eines Komitees erwünscht, tvelchem Israeliten aus allen Theilen des Landes angehören. Hierzu wird uns von Straßburg geschrieben: Die Begründung, die Herr Dr. L. für die Neuschaffung eines Ober-Konsistoriums uns gibt, ist ein kräftiges Mißtrauensvotum für die jetzigen Konsistorien. . - - -- Aber wer wählt denn eigentlich die Mtglieder des Konsistoriums? . . - .. Doch sämmtliche wahlberechtigten Juden der ihm , unterstellten Gemeinden, unter ihnen auch Herr Lewy. Es ist nun eine merkwürdige Taktik, sich zuerst eine Behörde selbst zu schaffen und nachher sie anzugreifen; der Mehrheit kann das Konsistorium also nicht unbequem sein; sie hat es ja selbst gewählt und die Mnorität muß sich eben fügen. . Die Funktionen, die Herr L. dem Ober-Konsistorium zuweist. können doch genau so gut von den, allerdings nach , den Vorschlägen des Herrn L. verbesserten Konsistorien versehen werden. Die Annahme, daß nur durch diese neue Behörde Rechtssicherheit geschaffen werden könne, ist etwas merkwürdig; denn daß bei der jetzigen Konsistorialverfassung Fälle von „Rechtsverweigerung" Vorkommen können, ist undenkbar. Jedem Petenten, dem vom Konsistorium sein Recht nicht wird, steht doch der Beschwerdeweg zur Regierung offen; und wenn diese sich im allgemeinen auch nicht in innerkirchliche Angelegenheiten mischt, so wird sie doch einschreiten, falls sie sieht, daß irgend Jemandem Unrecht geschieht. . Die Verbesserungsvorschläge des . Herrn Dr. L., soweit sie Gemeindeverwaltung, Stellung der Rabbiner und Zustände der bestehenden Konsistorien be- ■A