Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 43 (1902)
- Issue
- Heft 29 (10.4.1902)
- Date
- 1902-04-10
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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48. Jahrga»-. .Ae MWtl llchln isr. MWgnckkkfchW M Slhntte m Hilfe“. Str a h'b urg, 3. April. Im großen Saale des „Englischen Hofes," der bis auf den letzten Sitzplatz von Israeliten gefüllt war, hielt gestern Abend Gymnafialoberlehrer Dr. Heinrich Lewh von Mülhausen einen Vortrag über das Thema „Die Mängel unserer israelitischen Konsistorialverfassung und Schritte zur Abhilfe." Unter den Erschienenen, die sämmtlich offenbar dem Stande der Gebildeten angehörten, bemerkten wir Mitglieder der Verwaltungskommission der hiestgen Kultüsgemeinde, Mitglieder des Lehrkörpers unserer Universität, sowie zahlreiche Rabbiner von auswärts. Der Redner, welcher die gegenwärtigen Verhältnisse ausschließlich sachlich beleuchtete, für. keine religiöse Richtung Stellung nahm und jedes persönlichen Angriffs sich enthielt, führte unter gespanntester Aufmerksamkeit seiner Zuhörerschaft Folgendes aus: Liberale wie konservative Israeliten im Lande seien seit Jahren unzufrieden. Da müßten Mängel der Organisation vorliegen. Die Petition an den Landesausschuß und ihre wohlwollende Aufnahme sei bekannt. Jetzt könne etwas erreicht werden, wenn man sich mächtig rege. Aber es gelte nicht nur. das fehlende Oberkonsistorium zu schaffen, sondern bei dieser Gelegenheit auch einige andere Mängel zu beseitigen. Redner besprach sodann zunächst die Verhältnisse der einzelnen Gemeinden und deS Gemeinderabbiners. Während fast überall die Gemeinde gesetzlich das Recht hat, ihren Vorstand selbst zu wählen und sich selbst zu verwalten, fehlt es bei uns für die Israeliten an einem solchen Rechte. Zwar haben seit kurzem die Konsistorien des Unter-Elsaß und Lothringens ihren Gemeinden Vergünstigungen gewährt, aber das find eben nur widerrufliche Vergünstigungen, und im Ober-Elsaß kommt heute die Allmacht des Konsistoriums ungeschmälert zur Geltung. So kann ein rechtes, segensvolles Gemeindrleben nicht erblühen, vielmehr muß die Gleichgiltigkeit immer zunehmen. Rechtlos ist auch der Gemeinderabbiner, der nicht einmal die Befugniß besitzt, für feine Gemeinde einem Schächter die Qualifikation zu entziehen: alles Recht wohnt bei dem Oberrabbiner. Die Gemeinde soll künftig ihre Verwaltungskommission, deren Mitgliederzahl nach der Zahl der Gemeindemitglieder abzustufen ist, mittels geheimer Abstimmung wählen; die Kommission wählt ihren Vorsitzenden, welcher der Bestätigung durch das Konsistorium bedarf. Die Gemeinde verwaltet alsdann ihre Vermögensangelegenheiten und mit dem Gemeinderabbiner ihre KultuSangelegenheiten. Beschlüsse über religiöse Fragen bedürfen der Zustimmung des Rabbiners, als des berufenen Kenners und Vertreters der Religionsgesetze. Die Gemeinde hat diejenigen rituellen Einrichtungen zu treffen, welche nach dem Gutachten des Rabbiner? religionsgesetzlich erforderlich sind. Jede Entscheidung deS Rabbiners kann durch das Konsistorium aufgehoben werden, wenn sie dem Religionsgesetze nicht entspricht. Der Rabbiner wird künftig von der Gemeinde gewählt und bedarf der Bestätigung des Konsistoriums. Die Rabbiner sind materiell so zu stellen, daß sie ohne Materielle Sorgen ihrem idealen Berufe leben können. Weiterhin behandelte Dr. Lewy die Bezirkskonsistorien. Nicht nur zwecklos, sondern geradezu schädlich : ist die veraltete Bestimmung, daß von den sechs Laienmitgliedern des Konsistoriums vier am Sitze desselben. wohnen müssen. Im Unter-Elsaß wird gewiß auch nach Aufhebung dieser Beschränkung Sträßburg stets die Mehrzahl der Mitglieder stellen als Zentrum der Intelligenz und des religiösen Interesses; aber im Ober-Elsaß ist die Colmarer Gemeinde bedeutend kleiner als die Mülhäuser, und wenn dort immer vier Colmarer im Konsistorium sitzen müssen, so werden sammtliche übrigen Gemeinden des Bezirkes für ewig vom Konsistorium ausgeschlossen sein, da die zwei freien Sitze mit Recht von Mülhausen beansprucht werden. Höchst bedenklich ist es, daß im Konsistorium, neben sechs Laien nur ein theologischer Fachmann sitzt. Nirgends in Deutschland hat ein einzelner Rabbiner ein Aufsichtsrecht über andere Rabbiner. Dazu kommt,. daß die Stellung des Oberrabbiners zu, religiösen Fragen in einer Gemeinde deS Bezirks präjudizirt erscheint durch seine Stellungnahme in seiner eigenen Gemeinde, derjenigen der Bezirkshauptstadl. Heute stehen, was ursprünglich eben nicht der Fall war. die Rabbiner an wissenschaftlicher Vorbildung den Oberrabbinern keineswegs nach. Es sollten jetzt noch zwei Gemeinderabbiner ins Konsistorium ausgenommen werden. Bei den Evangelischen hierzulande gehören ja sogar sämmtliche Pfarrer dem Konsistorium an! DaS Konsistorium soll auch weiterhin die Rechnungen der Gemeinden prüfen. Es soll ferner alljährlich persönliche Revisionen der Vermögensverwaltung, sowie der religiösen Einrichtungen und Verhältnisse in allen Gemeinden veranstalten. besonders wo kein Rabbiner seinen Sitz hat. Das Konsistorium wählt den Oberrabbiner, vorbehaltlich der Bestätigung durch das Ober- Konsistorium. Es kann, wie schon erwähnt, jede Entscheidung des Rabbinats aufheben, wenn sie dem Religionsgesetz nicht entspricht. . .! -* 1 i-v: * i- , -