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Der Israelit · 1902-04-03 · Heft 27 (3.4.1902) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
43 (1902)
Issue
Heft 27 (3.4.1902)
Date
1902-04-03
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Gott zu erscheinen und die schuldigen Opfergaben zu bringen. So stehen die Festtage, wo von denselben im Worte Gottes die Rede ist, in inniger Beziehung zum heiligen Land. Ihre Feier ist in Kraft geblieben, wenn andere an das heilige Land gebundene Vorschriften nicht mehr zur Vollführung kommen. Der Grund davon ist, nicht nur die Erinnerung an die nationalen Wohl- und Wunderthaten in uns wach zu halten, sondern auch die Verheißungen zu vergegenwärtigen, die uns eine einstige Wiederherstellung aller unserer religiösen Institutionen in Aussicht stellen' und uns die Pflicht vor Augen führen, daß bei der Wiederherstellung des Tempels wir wieder unsere dreimalige Wallfahrten nach Jerusalem zu machen haben. Zu diesen Gedanken und zu diesen Lehren führt uns die Beobachtung des zweiten Feiertags. Es könnte jedoch die Einwendung vorgebracht werden: Wozu solche Festtage feiern, deren Feier haupt- - sächlich in der Darbringung von Opfergabcn bestand, nachdem diese Qpfergaben nicht mehr zur Ausführung kommen? Warum sollen alle jüdischen Gemeinden in der ganzen Welt die Festtage zu gleicher Zeit feiern? Können sie denn nicht die Ergebnisse ihrer Berechnungen in voller Unabhängigkeit von Jerusalem festsetzen?; Dem steht nachfolgender Grund entgegen: Daß Peßachfest soll 2'2«n Bnro im Aehrenmonat gefeiert werden. In unserem Erdtheil fällt dieser Monat im März oder April. Auf der südlichen Halbkugel ist der September der Frühlingsmonat. Würde nun nicht die größte Verwirrung entstehen, wenn jede Gemeinde bezüglich des Peßachfestes ihre eigene unabhängige Rechnung hätte? In die gleiche Schwierigkeit würden wir bezüglich des Wochensestes, welches zur Zeit der Weizenreife, und bezüglich des Laubhüttenfestes, welches zur Zeit der Wein- und Obstreife gefeiert werden soll, verfallen. Würden wir demnach von dem System, das uns unsere Weisen in ihrer tiefen Weisheit niedergelegt haben, abgehen, so geriethen wir in unauflösbare Verwirrungen. Die Feier des zweiten Festtages der drei Wallfahrtsfeste ist eine nothwendige wegen ihrer Beziehungen zu den Jahreszeiten und folglich wegen der uns gebliebenen Verpflichtung, an denselben nach Jerusalem zu wallfahrten. Hinsichtlich der Feier des zweiten Neujahrstages ist zu sagen,, daß dieselbe aus verschiedenen Gründen.bestehen muß, und daß. ja in manchen Jahren, sogar in Jerusalem, zwei Tage gefeiert wurden. r,VM'' j r._; Diese Gründe finden jedoch keine Anwendung '.bei dem Versöhnungsfeste, von dem es heißt: 2*w np svo D3jw wpa „Vom Abend bis zum Abend sollt ihr euren Sabbat feiern/ also 'ist dessenFeicr auf 24 Stunden beschränkt.*) : r .- i n?? r . Darum kann auch hinsichtlich des wöchentlichen Sabbats nicht die Frage erhoben werden, warum wir denselben nicht zwei Tage feiern. Zur Feier desselben bedurfte es keiner Verkündigung von Seiten des Sanhedrin. Unveränderlich um 7. Wochentage wieder» kehrend, erinnert er an die sechstägige Wellschöpfung Gottes und' an die eingesetzte Ruhe des siebten Tages.**) Aber, wird man einwenden: Steht dieser 2« w nicht in grellem Widerspruche mit dem Wortlaute / der Thora, die uns verbietet, weder etwas hinzuzufiigen, noch etwas davon zu nehmen? Sollten aber die Weifen der Vorzeit, die aus purer Aengstlichkeit, den rechten Tag zu treffen, diese Einrichtung getroffen, die ihr ganzes Leben der Aufgabe, gewidmet, kein göttliches Gesetz zu verletzen; sollten diese Männer seligen Angedenkens dem Sinne des göttlichem Gesetzes, ent-, gegengehandelt haben? Wer eine solche Behauptung aufstellt, zeigt eine gänzlich falsche Auffassung der fraglichen Schriftstelle. Die Thora gebietet uns auch, den zehnten Theil unseres Ertrages den Armen zu geben.' Würde sich nun dieser einer Gesetzesübertretung schuldig.machen, der statt des zehnten, den fünften Theil gäbe? Und würde der im Widerspruch mit dem Gesetze handeln, der statt des gebotenen einen Feldeckes zwei Feldecken für die Wittwen und Waisen stehen ließe? Würde der daS Gesetz verletzen, der bei Erbauung eines neuen Hauses statt eines einfachen, ein doppeltes Geländer machen Netze? -.v ' v.,; - •<: Der wahre Sinn des fraglichen Verhots ist: Nichts hinzuzufügen, noch davon zu nehmen, was den eigentlichen Inhalt und den eigentlichen Charakter des Gesetzes ändern könnte, z. B. statt der gebotenen vier Gewächsarten, fünf derselben zu nehmen. Wir würden dieses Verbot auch überschreiten, wenn wir einen neuen Festtag einsetzten und denselben ebenso verbindlich als die in der Thora gegebenen erklärten/) ’ Wie verschieden ist jedoch der Fall hinsichtlich des zweiten Feiertages! Kann das eine Hinzufugnntz genannt werden, wenn wir in unserm Zweifel, welcher von beiden Tagen gesetzlich zu feiern sei,. beide Tage feiern! Gesetzt, es käme ein Jsraelite von.Australien *i Es gab indessen in der allen Zelt frommt Männer, welche ein zweitägiges Fasten beobachteten, Sirhe^almud Zemschalmi Challa C. 1 Ow D11.7p .VN..-rjiorN 7^r« 12' **) MaimonideS Kiddusch Hachodesch e. ü tzL ^1 |’N rij’D irw 72v mtftra 02^102.01» «-721* :fn®o irro iromp’ff “iiod Mi rn =noi «7«.^2v^ nvv . O27.11.1 nnn; IT* m ' ' "*•"; *;D3?*ÄDDb-jrnn/ir.nrm' ' *) Rosch Haschönöh 'p? Löb. Sanyedrin 88 mönideS Momerim c. i. 8 8, > 7.

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