Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 43 (1902)
- Issue
- Heft 20 (10.3.1902)
- Date
- 1902-03-10
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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billig halten, umsomehr, als dies von den meisten andern größeren Schweizerstädten zum Theil jdjon seit ' längerer Zeit geschehen sei Dem öffentlichen Interesse wurde es allerdings nicht entsprechen, wenn der jüdische Gottesacker nicht durch die öffentlichen Behörden verwaltet und beaufstchtigt werden sollte. Das wird jedoch durch die Petenten nicht verlangt, vielmehr wird ausdrücklich die Unterstellung unter die sämmtlichen sanitätspolizeilichen Vorschriften zugesichert. Einzig die mehrmalige Benutzung eines Grabes soll ausgeschlossen werden. In Beziehung auf diesen Punkt bestimmt das Gesetz: Reihengräber sollen in der Regel erst nach Ablauf von 20 Jahren behufs Wiederbenutzung geöffnet werden. Dir Wiederbenutzung ist selbstverständlich nicht aus sanitarischen Gründen vorgesehen, sondern um die dauernd Verwendung desselben öffentlichen Vegräbnißplatzes zu ermöglichen. Wird daher die Errichtung eines Vegräbnißplatzes, der nicht in öffentlichem Eigenthum steht» gestattet, so kann die Oekonomie des vorhandenen Raumes de» Besitzern überlassen werden, und da das Gesetz nur den Termin bestimmt, vor dem die Gräber uüht geöffnet werden dürfen, ist eine abändernde Beüimnmng nicht erforderlich. Der Regierungsbeschluß, der dem Großen Rathe vorgeschlagen wird, hat demnach einzig die erwähnte Ausnahme von § 8 des Gesetzes zu statuiren. Außerdem werden sodann einzelne Bestimmungen der vom Regierungsrathe erlassenen Verordnungen über das Bestattungswesen entsprechend abzuandern sein. - Im klebrigen ist Leizufügen, daß. obwohl das Begehren aus internen Gründen nicht von der Vorsteherschaft der jüdischen Gemeinde ausgegangen ist, doch die Erwerbung des Friedhofes, unter Genehmigung des Regierungsrathe-,. durch diese geschehen wird. Mehrkosten, die der öffentlichen Verwaltung durch den Betrieb des Gottesackers erwachsen wurden, hätte die Gemeinde zu ersetzen. Der Antrag der Regierung lautet: „Der Große Rath des Kantons Bafel-Stadt, in der Absicht, den Kantonsangehörigen israelitischer Konfession die Bestattung ihrer Todten nach den Vorschriften ihrer Religion zu ermöglichen, beschließt: Der Regierungsrath wird ermächtigt, der israelitischen Gemeinde, in Abweichung von § 8 des Gesetzes, betr. die Bestattungen vom 16. Rov. 1886. die Einstellung einer eigenen Begräbnißstätte auf hiesigem Gebiet zu bewilligen, unter dem Vorbehalt, daß die Lage der letztem dem Regiemngsrath zur Genehmigung vorzulegen ist, und daß sich die israelitische Gemeinde im übrigen allen hier geltenden Bestimmungen. betr. die Bestattungen, unter- Bern. In den Spalten der hiesigen Presse wird gegenwärtig rin Streit geführt zwischen den schweizerischen und den ftavischen und jüdischen Medizinstudenten. Jene werfen diese» vor, durch ihre große Menge den Unterricht schwer zugänglich zu machen und durch ihre mangelhafte Vorbildung die Professoren zu-. --/ unter anderen Umständen überflüssiger. Weitschweifig-' ' keit zu zwingen. Jetzt greift , auch ein älterer einheimischer Klinizist in die Debatte ein. Erwill die^> mangelhafte Vorbildung der östlichen Kommilitonen und Kommilitoninnen nicht gelten lassen, seitdem die Zulassungsbedingungen verschärft worden sind. Diese Verschärfung hat nur ein vorübergehendes AbschweÜen der Hochfluth herbeigeführt. Jetzt sind die ,. jüngeren: Semester aber wieder überfüllt und bald, . werden, die; Kliniken einen Andrang zu verspüren haben, dein, sie kaum gewachsen sein werden. „Nur dem Umstande. . daß Zürich und Basel in unkollegialischer und den gastfreundlichen Traditionen der Schweiz hohnsprechender. Weise der russischen Studentenschaft sich hermetisch verschließen. hat Bern die drohende Kalamität zu. der- ' danken." Der erwähnte schweizerische Klinizist er-- wartet von Bern die Initiative zu einem gemeinsamen maßvollen Vorgehen der Schwesteruniversitäten in ' dieser Sache. Er hält es für eine Ehrenpflicht der - Schweiz, für die Ausbildung der russischen und anderer., halb orientalischer Medizin-Studenten und Studentinnen zu sorgen, und ist der festen Ueüerzeugung, daß ■■■■ •" bei einer einigermaßen gleichmäßigen Vertheilung der russischen Studentenschaft die verschiedenen Schweizer Universitäten den Wissensdurst auch sämmtlicher Einheimischen wohl zu stillen vermöchten.- . Luzern, 6. März. Herr Rabbiner Dr. E h r - mann aus Baden hielt am Sonntag, den 23 . v. M./ im Verein „Kium Ho Emmunoh" einen Vortrag über, die Bedeutung und den Nutzen der Talmud Thora- ' Vereine. Durch das Beth Hamidrasch, sagte Redner, gewinne die Synagoge erst an Heiligkeit, nicht aber, . daß diese an und für sich unheilig wäre,, sondern eben durch das Studium unseres heiligen Glaubens-lernen wir erst unsere Religion richtig kennen und das Beth Hamidrasch erhöhe die Heiligkeit des Beth Hakneseth. Var 17 Jahren, als ich meine Stellung als Rabbiner. ' in der Schweiz antrat, Habe lch noch nicht so kühn zu . 'hoffen gewagt, und ohne mein direktes Hknzuthun ist hier in Luzern eine Stätte entstanden, wo das Wort Gottes gelehrt und gelernt wird.. Ganz speziell aber istzu begrüßen, daß die Initiative nicht durch äußere Per-, anlassung, sondern lediglich aus. sich selbst heraus, und. ' durch die Gemeinde entstanden ist. Wie schön ist. es; doch, wenn die Männer im Beth Hamidrasch sind und deren Frauen den beruhigenden Gedanken hegen, daß ihre Gatten, dem Worte Gottes lauschend, sich in guter, . Gesellschaft befinden. Zum wahren Segen aber wird' das Beth Hamidräsch, wenn die jungen.Leute von un- - serer heiligen Religion begeistert. in's Lehrhaus köm-.., men und schon in ihrer Jugend sich bci|*. Studipm unserer heiligen Lehrd widmen. Seit Jahrtausenden. ziehen sich inmitten durch' un-' -, sere blutige Geschichte, die Böthe Hamidrosch wie ein