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Der Israelit · 1902-03-10 · Heft 20 (10.3.1902) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
43 (1902)
Issue
Heft 20 (10.3.1902)
Date
1902-03-10
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Gymnasium, an dem der jüdische Religionsunterricht ertheilt und vom Staate honorirt wird. Auch ist bei den Lehrern der Anstalt leine Spur von Rischus zu finden. Mit den christlichen Schülern stehen die jüdischen Schüler im besten Einvernehmen; daher ist der Prozentsatz der jüdischen Schüler ein sehr hoher, und alle kommen gut fort. Bei der diesjährigen Abiturientenprüfung war ein jüdischer Schüler dabei, der so gut bestand, daß ihm das . Mündliche geschenkt wurde. Auch im vorigen Jahre hat ein jüdischer Abiturient glänzend bestanden. Weite Kreise möchte ich hierauf aufmerksam machen. Wenn Eltern, die ihre Söhne. doch fortschicken müssen, alle möglichen Punkte berathen, so werden die Hauptpunkte gewöhnlich außer der Berathung gelassen: ob nämlich an der Anstalt Rischus herrscht oder nicht. Wie mancher Vater wird sich noch erinnern, welchen Kränkungen er in der Schule ausgesetzt war! Hier ist dies durchaus nicht zu erwarten, indem vollständig gleiche Behandlung herrscht, die Schüler auch nichts anderes vor sich sehen. Schicket deßhalb Eure Söhne nur in solche Schulen, wo sie sich nicht zurückgesetzt fühlen. Eifenkraemer, Lehrer. Ungarn. Budapest, im März. (Die iZrael i tische Religionsgemeinde — eine BehLrd e.) Julius Weiß pachtete aus Grund eines schriftlichen Vertrages von der Budapester israelitischen Kultusgemeinde die sog. „Gabella," das ist das Recht zum Schlachten von Geflügel. Da jedoch Weiß die übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllte, strengte die Gemeinde gegen ihn einen Prozeß auf Lösung des Vertrages und auf Delogirung aus dem gemietheten Lokale an. Der Advokat und ein Angestellter der Gemeinde warteten jedoch den Beschluß deS Gerichtes nicht ab. sondern fetzten. Weiß eines Tages vor die Thür. Weiß belangte. die Betreffenden. wegen Hausfriedensverletzung. Bei der vor dem Strafbezirksgerichte stattgehabten Verhandlung wiesen die Angeklagten nach, daß sie nicht ohne Grund so gehandelt hatten, da Weiß sich laut dem Zeugnisse des Rabbiners. Mißbräuche habe zu Schulden kommen lassen. Der Verhandlungsrichter sprach die Angeklagten frei und erklärte, die isr. Gemeinde sei eine Behörde, deren Befehle ihre Angestellten vollführen müssen. Dieses Urtheil wurde nunmehr auch vom Appellationssenat des Strafgerichtshofes bestätigt.^ > . Sch w e i z. : Basel, 27, Febr. (Jsraelitischer Friedh o f.) Der Rathschlag der Regierung über diese Angelegenheit ist erschienen. Wir entnehmen ihm Folgendes: DNÄH'^.eine/einlaßlich,begründete Eingabe haben. - 2W' hiesige Israeliten beim Sänitätsdepartement das; Gesuch gestellt, es möchte ihnen die Anlegung eines eignen. Begräbnißplatzes gestattet werden. Es wird dargelegt und in den Beilagen von einigen ReligwnSlehrern bestätigt, daß die israelitsche Religion vorschreibe, jede Leiche müsse in ein besonderes Grab gelegt werden, das später nicht mehr geöffnet und jedenfalls nicht zur Aufnahme einer weiteren Leiche in Anspruch genommen werden dürfe. Diese Bestimmung wird von den Gliedern der jüdischen Gemeinde für so wichtig gehalten, daß dem hiesigen Bestattungsbureau kein Fall bekannt ist, in dem ein Angehöriger dieser Gemeinde auf einem der städtischen Gottesäcker begraben worden wäre. Alle jüdischen Leichen werden auf den jüdischen Friedhof in der benachbarten elsässischen Gemeinde Hegenheim gebracht und dort nach israelitischem RituS begraben. Es ist klar, daß dieses Verfahren sehr umständlich und kostspielig ist, und wenn, wie dies in neuerer Zeit der Fall zu sein scheint, von Seiten der elsässischen Behörden noch erschwerende Vorschriften gemacht werden, so ist der Versuch der hiesigen, immer zahlreicher werdenden jüdischen Gemeinde, die Bewilligung zur Errichtung eines eigenen Friedhofes auf dem Kantonsgebiete zu erwirken, durchaus begreiflich. Unser Gesetz, betreffend die Bestattungen, vom 16. November 1885, berücksichtigt nun freilich die Möglichkeit einer solchen Vegräbnißstätte, die ausschließlich für die Angehörigen einer bestimmten Religionsgenoffenschaft zu dienen hätte, in keiner Weise; es stellt den Satz auf, das Bestattungswesen sei in seinem ganzen Umfange Aufgabe der Sanitätspolizei u. die Bestattungen würden nach den Vorschriften des Gesetzes und der bezüglichen Verordnungen unter Aufsicht des Sanitätsdevartements durch die dafür bezeichnten Beamten und Angestellten ausgeführt. Dabei geht das Gesetz von der Voraussetzung aus, daß die Begräbnißplätze von der öffentlichen Verwaltung erworben, eingerichtet und den einzelnen Gemeinden und Stadttheilen zur Benutzung zugewiesen werden, und es bestimmt daher, daß die Beerdigungen in der Regel auf dem Gottesacker der Ge-' meinde zu erfolgen habe, der der Verstorbene angehört hat, in der Stadt auf dem Gottesacker, der für den betr. Stadttheil zugewiesen ist. Ausnahmen sind vorgesehen für die Besitzer eigener Gräber, weitere kann der Vorsteher des Departement bewilligen. Die Errichtung eines Privatgottesackers, für den eine allgemeine Ausnahme von diesen Bestimmungen gemacht würde, kann demnach ohne Zustimmung des Großen Nathes nicht erfolgen. Der Regierungsrath ist nun der Ansicht, es sollte dem Begehren der hiesigen Israeliten entsprochen werden. Sie bilden nachgerade einen sehr bedeutenden' Theil unserer Bevölkerung und ihre Zahl ist in stetigem Zunehmen begriffen; dieselbe ist jetzt auf 1903 Seelen gestiegen. y ' _J: Wenn nun ohne Schädigung der öffentlichen Interessen ihren religiösen Anschauungen entgegengekommen werde, so ' würde die Regierung dies für

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