Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 43 (1902)
- Issue
- Heft 54 (7.7.1902)
- Date
- 1902-07-07
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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Die großen Ansprüche, die eine Krankenhausverwaltüng heute an die für Wirthschaftszwecke vorzustehenden Räume zu stellen pflegt, sind im vollsten Maße erfüllt. Es sind geräumige, Helle und luftige Koch- und Waschküchen mit den zugehörenden zahlreichen Nebenräumen geschaffen, um für jede Art und Klaffe von Kranken sorgen zu können; für die Desinfektion der Wäsche sind eine Anzahl besonderer Räume vorgesehen, deßgleichen die für das Personal nothwendigen Speise-, Schlaf- und Baderäume. Die weiteren unentbehrlichen Bestandtheile eines modernen Krankenhauses, das Leichenhaus mit einer Halle und Sezierräumen, das Maschinengebäude fiir die Dampfkessel und elektrischen Maschinen, die Jnfektionsbaracke und schließlich das Verwaltungsgebäude werden durch die übrigen Baulichkeiten des Komplexes repräsentirt. Das Verwaltungsgebäude mit der Front Nach der Hohenzollernstraße ist besonders stattlich geworden, weil es zur einen Hälfte von den durch zwei Stockwerke sich erstreckenden poliklinischen Räumen eingenommen wird, im Uebrigen aber außer den eigentlichen Verwaltungs¬ und Bureauräumcn einen großen Sitzungssaal und die Synagoge enthält. Das Gesammtbild des neuen Krankenhauses wird seinen Bauherren und Stiftern ohne Zweifel die allseitige Anerkennung eintragen, daß sie bemüht sind, durch eine würdige, weder aufdringlich anspruchsvolle, noch kasernenartig-eintömge architektonische Gestaltung des Aeußeren der Vornehmheit der näheren und nächsten Umgebung in weitestem Maße Rechnung zu tragen. Königsberg i. P. Dem Jahresbericht der Religion s schule der Gemeinde Adaß Jisroel für das Schuljahr 1901—1902 entnehmen wir: Im August 1901 übernahm Herr Dr. M. Silberberg die Leitung der Religionsschule, die aus 6 Knaben- und 5 Mädchenklassen bestand. Der Anstalt gehörten während des verflossenen Jahres 110 Zöglinge (69 Knaben und 61 Mädchen) an. Der Jugendgottsdienst fand allsabbatlich nachmittags statt. Die Funktionen bei demselben wurden von den Schülern abwechselnd ausgeübt. Dem Bericht ist von Dr. Silberberg ein Vokabularnm zum Mischna-Traktat jmsir angefügt, über das sich der Verfasser folgendermaßen äußert: Da es an einem geeigneten Hülfsbuche fehlt, welches es den Schülern ermöglicht, sich für den Mischna-Unterricht vorzubereiten, so habe ich im folgenden den Versuch gemacht, ein Vokabularium für. den Mischna-Traktat zusammenzustellen. Dasselbe enthält diejenigen Vokabeln, deren Kenntniß bei dem Schüler nicht unbedingt vorausgesetzt werden kann. Jedes Wort ist nur einmal ausgenommen, es sei denn, daß es in anderer Bedeutung wiederkehrt. Als Mischna-Texl ist fast stets die Lesart der kleinen Schulausgabe (I. Kauffmann, Frankfurt a. Dt.) zu Grunde gelegt. An das Vokabularium schließt sich ein alphabetisch geordnetes Register an. welches die Grundformen aller in dem Traktat vorkommenden Worte (mit Ausnahme der Namen) enthält. ' - München, 18. Juni. Durch Beschluß des Bezirksamts Qbernburg vom 28. Nov. v.Js. war .der Anspruch der israelitischen Kultusgemeindeverwaltung gegen den Schneidermeister Sigmund Wähler in Kleinwallstadt auf Zahlung eines Einkaufsgeldes an die Knltuskasse als unzulässig zurückgewiesen worden, und zwar mangels des von der Kultusgemeinde geltend gemachten Besteuerungsrechtes gegenüber den Kultus? gemeindemitgliedern. Auf die gegen den bezirksamtlichen Beschluß von der Kultusgemeindeverwaktnng erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof dieser Beschluß dahin abgeändert, daß Wähler verpflichtet sei, den statutenmäßigen Kultusbeitrag von 80 Mark an die Kasse zu entrichten; die Veschlußgebühren beider Instanzen wurden auf 3 Mark beziehungsweise 10 Mark festgesetzt. Nach den Entscheidungsgründen ist das Besteuerungsrecht bezw. die Finanzgewalt der Kultusgemeindeverwaltung gegenüber ihren Mitgliedern nicht zu bestreiten, und steht diese Befugniß auch nicht mit den Bestimmungen des Judenediktes in Widerspruch. Wie der Gerichtshof in wiederholten Entscheidungen ausgesprochen' hat, bilden derartige Aufnahme- und Eintrittsgebühren ein Aeauivalent für die mit der Kultusgemeindezugehörigkeit verbundenen Vortheile und ist die Befugniß zur Erhebung von Gebühren für die Aufnahme in den Kultusgemeindeverband gesetzlich begründet. Diese Befugniß ist ein Ausfluß der gemeindlichen Autonomie. Auch das Gewohnheitsrecht spricht für diese Besteuerungsbefugniß. Es handelt sich zugleich um die organische Fortdauer von zum Theile mit großem Aufwande geschaffenen Einrichtungen, wozu lediglich freiwillige Beiträge nicht ausreichen. Die Bestreitung der Kultusbedürfniffe kann nicht von der Willkür und dem guten Willen Einzelner abhängig gemacht werden. Diese gewohnheitsrechtliche Finanzgewalt und das Besteuerungsrecht wurden auch stets anerkannt und nur unter verwaltnngsrechtlichen Schutz gestellt. Wähler ist seit 1890 von auswärts nach Kleinwallstadt gezogen, . hat sich dort verehelicht und Wohnsitz auf unbegrenzte Dauer genommen. Hiermit sind aber die Voraussetzungen zur Entrichtung des statutenmäßigen Einzugsgeldes gegeben. Mit der zeitlich unbeschränkten Wohnungsnahme ist die Verpflichtung zur Veitragsleistung für die Aufnahme in den Kultusverband verbunden. Die Frage der Entrichtung einer Gebühr für den Synagogenplatz bildet znr Zeit nicht Gegenstand des Streites, und war daher auf die Erörterung dieser Frage nicht weiter einzugehen.