Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 43 (1902)
- Issue
- Heft 9 (30.1.1902)
- Date
- 1902-01-30
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
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Verbandsvorsitzenden, Justizrath Breslauer, angeregte Thema: „Das Recht in der Wohlthätigkeit" referirte Rechtsanwalt Ludwig Arndt. So trocken die Materie war, so bot der Vortrag, welchen der Referent an der Hand vieler praktischen Beispiele dem Verständniß der Zuhörer nahezubringen verstand, doch eine Fülle von Anregungen und Mahnungen, deren genaueste Beachtung für alle humanitären Vereine von eminenter Bedeutung ist. Der Redner schied bei Erörterung seines Themas die Rechtsphilosophie und Rechtsethik, sowie auch die öffentliche Armenpflege, die im engeren Sinne des Begriffs keine Wohlthätigkeit ist, aus und hielt sich nur an die vom Staat aufgestellten Rechtssätze, welche für die Ausübung der freiwilligen Wohlthätigkeit maßgebend sind. Nach dem geltenden Recht, das, wie in jedes Gebiet des Lebens, so auch in die Wohlthätigkeit eingreift, müssen sowohl der Wohlthaten Ausübende, wie der Wohlthaten Empfangende Rechtssubjekte und handlungsfähig sein. Die Träger des Rechts können entweder physische Personen oder nicht physische Personen, d. h. Vereine und Stiftungen sein, deren Organisation durch das Bürgerliche Gesetzbuch einheitlich geregelt ist. Die Wohlthätigkeitsvereine werden jetzt durchgehends zu den Vereinen gerechnet, deren Tendenz auf einen nicht wirthschaftlichen Zweck gerichtet ist. Wird die gerichtliche Eintragung eines solchen Vereins nachgesucht, so mutz in die Satzungen die Bestimmung ausgenommen werden, daß Niemand einen Anspruch auf die Leistungen des Vereins hat. Wird seitens einer Stiftung Wohlthätigkeit ausgeübt, so ist die erste Verpflichtung, daß die Stiftung notariell oder gerichtlich errichtet und staatlich genehmigt ist. Früher konnten geschäftsunfähige Personen keine Schenkung annehmen. Auch hierin hat das Bürgerliche Gesetzbuch Wandel geschaffen, indem es die Bestimmung traf, daß auch geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Personen eine Schenkung, sobald diese einen Rechtsvortheil für sie darstellt, empfangen und die Annahme selbst aussprechen können. Der Schenkende hat für seine Gabe nur zu haften, wenn er Mängel des Geschenkes, durch welche der Empfangende geschädigt wird, vorsätzlich verschwiegen hat. Wird eine Gabe nicht gleich übergeben, so ist nur ein Schenkungsversprechen vorhanden, das, selbst wenn es schriftlich niedergelegt, noch nicht rechtsverbindlich ist. Das Rechtssubjekt hat in.erster Reihe die Satzungen zu beobachten,- welche für dasselbe Vertragsbestimmungen sind. Der Vorstand eines Vereins hat die Verantwortung zu tragen, daß die Satzungen erfüllt werden, und er kann ja in dieser Beziehung jederzeit durch die satzungsgemäß einzuberusenden Mitgliederversammlungen controlirt werden. Bei Stiftungen Hai in letzter . Reihe, wenn nicht andere Maßnahmen vom Stifter getroffen sind, der Staat das Recht einzugreifen und dafür zu sorgen, daß die Verwaltung der Stiftung genau nach den Intentionen der Stiftungsurkunde geführt wird. Die Diskussion führte zur Klarstellung, daß die anwesenden Juristen übereinstimmend allen Vereinen den dringenden Rath ertheilten, die Eintragung in's Vereinsregister nachzusuchen. Das jetzige Vereinsgesetz bezieht sich nicht nur auf die neu in's Leben tretenden, sondern auch auf die älteren Vereine, und das Bürgerliche Gesetzbuch kennt jetzt nur Vereine mit Rechtsfähigkeit, was dem früheren Begriffe der Vereine mit Korporaiionrechi enspricht. Ein nicht eingetragener Verein ist kein Rechtssubjekt, er darf als Verein kein Eigenthum haben und kann gar keine Schenkungen annehmen. Bei Schenkungen im Mehrbetrag von 8000 Mark, wobei die staatliche Genehmigung einzuholen ist, wird der nicht eingetragene Verein auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen und die Genehmigung zur Annahme wird mit größter Wahrscheinlichteit versagt werden. Wird übrigens bei Schenkungen im genannten Mehrbeträge die staatliche Genehmigung nicht innerhalb vier Wochen nach Empfang des Geldes nachgesucht, so können die Vereins- Vorsteher für diese Bersäumniß mit Geldstrafe belegt werden. Um die Vereine zur Nachsuchung der Rechtsfähigkeit zu zwingen, hat das Gesetz bestimmt, daß ein nicht eingetragener Verein sehr wohl verklagt werden, aber selbst nicht klagen kann. Bei einer gegen einen solchen Verein angestrengten Klage können die Mitglieder desselben auf Bezahlung der Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden. Die Umstände der Eintragung sind ganz unbedeutend, und wohl kaum wird einem Verein, der sich nicht mit Politik oder Religion oder Sozialpolitik befaßt, die Aufnahme in's Vereiusregister versagt werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält gewisse Normativbestimmungen, nach deren Erledigung die Eintragung vollzogen wird. Alsdann hat der Verein lediglich jedes Jahr die Veränderungen im Vereinsvorstand schriftlich, und zwar durch beglaubigte Unterschriften aller Vorsitzenden mitzutheilen. Der heutige Vortrag soll übrigens in einer der nächsten Delegirtenversammlungen nach der strafrechtlichen Seite hin ergänzt werden. Die noch auf der Tagesordnung befindliche Wahl der satzungsgemäß ausscheidenden Vorstandsmitglieder Dr. Minden, Dr. Hildesheimer und Frau Paulinr Neum a n n fand durch die akklamitive Wiederwahl ihre Erledigung; neu in den Vorstand wurde Herr Easpary gewähli. Alsdann gab der Vorsitzende einen kurzen Geschäftsbericht über das verflossene Jahr. Dem Verbände gehören jetzt 66 Vereine an. Betreffs der Wöchnerinnenpflege sind die Frauenvereine zu einem engeren Zusammenschluß gelangt; es werden sich in Zukunft nur noch vier Vereine damit beschäftigen und zwar der jüdische Frauenverein Luisenstadt, der isr. Frauenverein Oranienburger Vorstadt für den Stadttheil Moabit, während die großen Vereine, der israelitische Frauenunterstützungsverein und der Verein zur Unterstützung armer jüdischer Wöchnerinnen die Pflegen der übrigen Stadttheilr übernehmen. Alle an die Vereine gerichteten Gesuche müssen zunächst an die Centralstelle gehen, welche sie mit dem nothwendigen