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Der Israelit · 1887-12-08 · Heft 95 (8.12.1887) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
28 (1887)
Issue
Heft 95 (8.12.1887)
Date
1887-12-08
Page
– (sequence 9)
Language
German
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SXVIIL Jahrgang. Settage zu Nr. 93 -es Israeltt. Leileuder Artikel. Das israelitische Hememdeteöen in Rumänien. Zweite Abihrilung: Remedien (IX—3). Von I>r. Kly*ee X. Cortnan. Eine bis in's kleinste Detail spezialisircnde Auseinandersetzung, wie und in welcher Weise die einzelnen Organe zusammengesetzt und mit einander in Akkord gebracht werden sollen, kann der Zweck dieser Aussätze natürlich nicht sein. Was ich als unumgänglich nöthig und als einzig heilsam ausgesprochen haben will, was mir als einzig wirksam erscheint, ist, daß nach Lage der Sache "und nach der in Numänien, wie ick hundcrtsach konstatirt habe, herrschenden Art jede Sache verkehrt, d. h. im Gegensatz zum Abcudlande zu thun, daß man auch die Sache der Rekonstruktion der israelitischen Gemeinden verkehrt, d. h. von oben nach unten, statt von unten nach oben, beginnen müne. Was hierbei der erste Vortheil, ist, daß die Regierung einer allgemeinen, das ganze Land umfassenden Religionsgenosscnschafr zum inneren' Funktionircnkönncri vielleicht eher die Rechte des selbstständigen Handelns und sich Verpflichtcns — die Eigenschaft als juristische lmoralischcj Person — geben wird, als einzelnen Gemeinden, die schon darum weniger Einfluß und weniger Zutrauen genießen. Und würde die Negierung auch einer Landcs-Religionsgcnosscnschaft die Korporationsrcchtc nicht sogleich verleihen, so möge dieselbe ihre Bemühungen diese zu erlangen fort und fort erneuern. Tie Israeliten Rumäniens mögen sich darin ein Beispiel nehmen an der „Adaß-Jisroel"-Gemcinde in Berlin, welche siebzehn Jahre lang um ihre Ankennung gekämpft und sie auch endlich erlangt hat. In Rumänien wird dies trotz des Verhaltens der Regierung doch nicht so lange dauern, denn während in der ganzen Welt Prinzipien den Ansschlag geben, sind in Rumänien diese unbekannt und jede Sache ist eine Frage des „Einfluncs", wie er da üblich. Vereinte Kräfte besitzen natürlich mehr Einfluß und besitzen mehr Wege ihn zu erlangen; sie können auch mehr Ausdauer haben, wenn es gilt die Zeit abzuwartcn. Und die Regierung oder einzelne Mitglieder derselben, die man überzeugen könnte, würde geneigter sein. Rechte zu erthcilen, die ihr selbst keine Kosten — das französische Konsistorialsysiem bedingt bekanntlich ein Spezial-Staatsbudgetabtheilung für israelitische Kultusbedürfnisse, während in Rumänien Selbstverwaltung und die Konsistorialordnung nur in Bezug auf Hierarchie eingefuhrt werden soll — und keine Unannehmlichkeiten bereiten, wenn sie die vollendete Thatsache einer das ganze Land umfanenden Organisation vor sich hätte. Eine solche Organisation wird auch in den feindseligen Augen der rumänischen Regierung^den europäischen Anstrich haben, dem sie in allen ihren eigenen Handlungen nachjagt und ohne innerlichen Gehalt so meisterhaft nachahmt. Tiefes Europäische und die ausdrückliche Erklärung, daß sie nach wir vor mit israelitischen Angelegenheiten nicht in Anspruch genommen werden wird — was vor 1866 der Fall war —, daß die „Israelitische Landes- oder Nationalsynagoge" völlig auf dem Fuße der Selbstverwaltung stehen, und daß weder eine Einmengung noch eine Anrufung der Negierung beabsichtigt wird, dies wird sie veranlassen den Israeliten wieder zu geben, was ihnen gar nicht genommen werden konnte. Die Regierung muß aufgeklärt werden, daß ihre Erlasse von 1862—1866, in welchen sie ihre ^Nichteinmischung" in israelitische Angelegenheiten ausgesprochen, durchaus in Ordnung sind, und auch ihre weitere Giltigkeit haben sollen. Allein, gerechtfertigt sind sie — das muß man ihr Nachweisen — nur was die innere Verwaltung und die religiösen Angelegenheiten anbctrifft. Als ein Bcstandthcil des Staatslebens aber, also in ihrer äußeren Bethätigung, die ja unausbleiblich ist, weil eine Religionsgemeinschaft doch aus einer kleineren oder größere» Gcsammtheit von Personen, von lebenden Wesen, besteht, nach Außen ist die Versagung - und Entziehung einer mit den christlichen Konfessionen kollegialisch gleichen Repräsentation — mehr soll cs nicht sein — durch nichts zu begründen. Diese Repräsentation besteht darin, daß die Organisation, freilich, erst wenn sie eine imposante Mehrzahl von Mitgliedern erreicht haben wird, das Recht haben soll, „Landes- oder Nationalsynagoge", bezv. die einzelnen ihr unterstehenden Kultusverciuigungeu „Bezirks-", „Stadt-", „Filial-Synagoge" zu nennen. Das Wort „Eomunitatc" (Gemeinschaft) muß, weil cs von den Machthabern von 1866, deren Haupt, Bratianu, auch heute regiert, mit „Eomuna" (politische Gemeinde) verwechselt wurde, vermieden werden;

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