Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 28 (1887)
- Issue
- Heft 87 (10.11.1887)
- Date
- 1887-11-10
- Page
- – (sequence 22)
- Language
- German
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1564 Welche Bibelstcllen erzählen uns von der Allmacht Gottes?g Sch.: <M. I 17,1 Psalm 83.8). Wer har die Welt erschaffen? Sch.: — Welcher Glaubensartikel sagt uns dieses? Sch.: — Wie heißt der erste Glaubensartikel? Sch.: — Was heißt glauben? Sch.: — Was können wir nur glauben? Sch.: — Welche Tinge kann man nur wissen? Sch.: — Worin unterscheidet sich also wissen von glauben? Sch.: — Warum niüssen wir übersinnliche Tinge glauben? Sch.: — Nenne solche übersinnliche Tinge? sch,._ Worauf stützt sich unser Glaube an diese Tinge? Sch.: — Wozu wird darum der Glaube, der sich ans solche Gründe stützt? Sch.: — 1 Gewißheit.) Wie ist dcuu der Glaube desH indes an seine Eltern? Sch.: (fest und zuversichtlich.) Wie muß darum auch unser Glaube au unser» Vater im Himmel sein? Sch.: — Wohin führt solcher Glaube? Sch.: — Welchen Werth hat der Glaube für den Menschen? Sch.: - Wie können wir die unglücklichen Menschen nennen, die nicht an Gott glauben? Sch.: — Warum sind solche Menschen unglücklich? Sch.: — In welchem Gebete bekennen wir diesen Glauben? Sch.: — Wie oft sollen wir dieses Gebet sprechen? Sch.: — Vergesst nie, die Pflicht, die Ihr in dieser Hinsicht als Israeliten habt, diese Pflicht ist Euere Stütze in: Leben, Euer Trost an der Pforte zur Ewigkeit. Wer als glanbcnStrcncr Icbudi gelebt, der findet Trost durch dieses Geber in der Stunde des Todes. (Fortsetzung folgt.) Allerlei. {in. Aus Berlin wird uns geschrieben: Betreffs der Militärpflicht der Volksschullehrer und Eandidatcn des Volksschulamts find dem Vernehmen nach neuerdings einige Aeni derungen eingcrreten. Im 8 » der deutschen Wehr- Ordnung heisst cs nur: „1) Volkrschullchrcr und Eandidatcn des BolkSschnlamtcS, welche ihre Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmässiger Prüfung nachgcwiescn haben, können nach kürzerer Einübung mit den Waffen zur Reserve beurlaubt werden. 2) Gibt der so Bcrlanbtc seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird er aus dem Schulamte für immer entlaffcn, so kann er vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 27». Lebensjahr vollendet, zur Ableistung de» Restes feiner activcn Tieustzeit wieder cingczoge» werden.- Tie Festsetzung des Zeitraums für die Einübung mit den Waffen ist also dem freien Ermcneu der zuständigen Militäroberen überlassen. Wahrend nun bisher eine sechswöchige Hebung als kürzere Emübimgszcir galt, werden neuerdings, um den Volksschullehrern eine aründlichcrc und mehr abgeschlossene militärische Ausbildung zu Thcil werden zu lassen, die Bcircssenden mir den Ersatzreservisten zu einer zehnwöchigen Hebung hcrangczogcn. Hierbei ist zu beachten, das; nach den vom Kaiser unter dem 3t. August 1880 genehmigten „Ergänzungen und Acnderungcn der Wchrordnnng vom 28. September 1875" die wegen bober Loosnummer oder wegen geringer körperlicher Fehler der Ersatzreserve 1. Elasse überwiesenen Volksschnllchrer :c. nicht als llebungspfltchiige ausgcwählt werden dürfen. Während weiter bisher hier und dg den an uichlösscntlichen Schulen wirkenden Lehrern:c. die Vergünstigung einer kürzeren Tienstzcir nicht gewahrt wurde, soll zufolge Anordnung des KricgSminrstcriumS jetzt auch solchen Lehrern, wenn sie die Berechtigung zur Anstellung an einer öncurlichen Schule haben, aber ohne eigene Verschuldung eine öffentliche ^chulsteüe noch nicht bekleiden, diese Vergünstigung zu Thcil werden. Tcnjcnigcn Lehrer», welche der Militärpflicht genügt haben und also zur Hebung mir der Waffe wieder cindcrusen werden können, ist zu cmpfchlcn, sich als Feldlazarct-Infpectoren odcrFcldlazarct-Rcndantcn ausbildcn zu lassen. Rach einer EabinctSordre vom 3. September 1874 sind die Mannschaften des Bcurlanbtcnstandcs zu Nevungeu bei den Friedenslazarcten an Stelle der Hebungen mit der Waffe cinzuderufen und für den Sanitätsdienst auszndrldcn. Ta nun die. Lehrer, welche ihrer Militärpflicht genügt haben, zu den Mannschaftea