Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 28 (1887)
- Issue
- Heft 86 (7.11.1887)
- Date
- 1887-11-07
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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1531 Ausdruck gab, worauf dann die Leiche unter zahlreichem Gefolge zur letzten Ruhestätte geleitet wurde, rrwon Nifchkowsky, Cantor. Leflerr.-Ungar. Monarchie. Wie». Den Verhandlungen der HandelSond Gewerdekammer in Wien, am 31. August 1887, entnehmen wir folgendes: Vorstand der isr. Cultusgemcinde in Wien hat beim 5. k. Ministerium des Innern eine Beschwerde betreffs der unbefugten Ausschrotung und des Verkaufes von dem den rituellen Vorschriften nicht entsprechenden und doch als solches bezeichnet«! Fleisches überreicht, und folgende Maßnahmen Abhilfe vorgctragcn: „1. daß die bei der Koscherflcrschbcschaffung vorgeschriebenen rituellen Funktionen nur durch Cultusbeamte, Vertrauensbeamte und Vertrauensmänner der Cultusgemcinde, respektive des NabbinatcS vorgenonrmcn werden dürfen; S, daß nur jene Fleischhauer an ihren Lokalen, die den Koschcrfleischverkauf ankündigende Tafel ausbängen dürfen, welche hiezu die Bcfugniß von der Cultusgcmeindc, respektive denk Nabbinate erhalten haben, wogegen die eigenmächtige Affichirung, beziehungsweise das Belassen nach entzogener Erlaubniß als strengstens untersagt zügelten habe; 3) daß Fleischhauern die Bcfugniß zum Aushängen der Koschertafel nur gegen die Bedingung crthcilt wird, sich den rituellen Vorschriften hinsichtlich der Ausschrotung und der Uebcrwachung des Rabbknatcs zu unterwerfen, wobei Fleischhauer nichrjüdischer Confession die Kosten für das von der Cultusgemcinde bchufS Beaufsichtigung zn bestellende Dcrtrauensorgan tMaschgiach) zu tragen und das Koschcrfleisch in einem besonderen Lokale anszuschrotcn haben; 4. daß die Kultusgemcinde-Repräsentanz bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen die Koschertafel zu entziehen befugt sein soll: 5. daß nur jene Geflügel- Händler mit einem Koschersicgcl versehene Gänse öffentlich verkaufen dürfen, die sich bezüglich der rituellen Schlachtung vor dem Gcmeindcrabbinate lcgitimircn.* Diese einzelnen Anträge finden eine anssührlichc Begründung in der erwähnten Beschwcrde. welche dem Wiener Magistrale zur inßanzmäßigcn Amtshandlung zugewrcsen und von diesem der Kammer zur Begutachtung übermittelt wurde. Auf Grund eines Referates des Herrn Kammcrrathrs Wcißenberger, welchem sowohl das Gcwerbe-Comite als die erste Scction (Sitzung am 25. Juli d. I.) zustimmtcn, wurde dem Magistrate Nachfolgendes mitgethcilt: „Eine Iuden-Fleischbank kann in Verbindung mit einer Christen-Fleischbank beuchen, weil von den nach rituellen Vorschriften geschlachteten Thieren mindestens der dritte Theil als diesen Vorschriften nicht entsprechend (»trcfc“) zurückgewkefea wird und auch jene Fleischstücke von den übrigen Thieren, welche als „trcft* erttärt werden, nur in einer Christen-Fleischbank verkäuflich sind. Zur Vornahme dieser Schlachtungen werden nur geprüfte Schächter zugeloffen, welche auch beim Verkaufe dcS Koscherfleisches in den Fleischbänken Mitwirken. Don den in Wie» beschäftigten circa 40 Schächtern stehen jedoch bloS zwei im Dienste der israelitischen Cultusgemcinde, von den übrigen ist die größere Zahl bei Christen-. Fleischhauern angcstcllt, welche sich mit dem Verkaufe von Koschcrfleisch befassen, und eine kleinere Anzahl besitzt eigene Lokale, in welchem Koschcrfleisch verkauft wird. Beim Schlachten nach rituelle» Vorschriften'' kann der Fall sehr leicht eintreten, daß zwei bis drei Stück hintereinander als „trefe* zurückgewiesen werden müssen; eS sind daher Besitzer von größeren Christen-Fleischbänken leichter in der Lage, den strengen rituellen Anforderungen bei Beschaffung von Koschcrfleisch zu entsprechen, weil diese, selbst wenn sie mehrere Stücke als „trete* zurückgcwiesen bekommen, noch keinen. Schaden erleiden, während der vielleicht nur zweiStücke in der Woche schlachtende Fleischer bei einigem Unglück beide „trefe* bekommt und daher ohne Koscherfleisch wäre. Es liegt nun sehr nahe, daß sich der Betroffene dadurch vor Schaden zu bewahren sucht, daß er „Trefe* Fleisch für „koscher*. verkauft, ein Vorgang, der ihm um so leichter wird, wenn er selbst sein Schächter ist, ihm daher die Nachahmung der rituellen Zeichen keine Schwierigkeit bereitet. Im Eingänge der vorliegenden Beschwerde wird nun verlangt, daß die bei der Koschcrfleisch- Beschaffung nach den religiösen Vorfchriften vorzunehmenden rituellen Funktionen als: Schlachtung, Lungenbesichtigung nur durch Cultnsbeamte und Vertrauensmänner der israelitischen Cultusgemcinde, rcspective de? Rabbinates vorgenommen werden. Die Erfüllung diese? Verlangens liegt in der Hand der Cultusgemcinde selbst, nachdem zum Schächten in den hiesigen Schlachthäusern nur von der Cultusgemcinde geprüfte Schächter zugelaffea werden, welche unter der Controlc der von der CultnSgemeinde hiezu gestellten Organe stehen. ES unterliegt keinem Zweifel, daß die Behörde dkeKofcherfleifch- Bcschaffung als eine innere Cultus-Angelegenheit betrachtet. Es geht dies auch daraus hervor, daß bei Verleihung eines Fleifchergewcrbes eine separate Bewilligung zum Koscherfleisch-Verkaufe weder gefordert noch gegeben wird, und eS jedem Fleischhauer überlassen ist, sich mit einem Schächter inS Einvernehmen zu fetzen. Diesen Standpunkt der Behörde gibt die Cultusgemcinde in Men Punkte«, welche sie zur Begründung ihrer Bitte anführt, voll-