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Der Israelit · 1887-08-04 · Heft 60 (4.8.1887) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
28 (1887)
Issue
Heft 60 (4.8.1887)
Date
1887-08-04
Page
– (sequence 9)
Language
German
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XXYIIL Jahrgang. Erste Beilage zu Nr. 60 -es Israelit. Leitender Artikel. j Das ersetz dttrrffrlltz die DrgMMiüll der tsrar- J Mm Cn!tiES3rmrlHdfa ls Ge-rrrrrltz. 1 Von informirter Seite erhält die „Ocsterrcichische! f Wochenschrift" eine Skizze der Bestimmungen jenes.? demReichSrathe zu unterbreitenden Gesetzentwurfes 4 der österreichischen.Regierung, welcher in dasOrga-! f uismenchaos der jüdischen Aicligionsgcmeinden Orb-?! j nnng zu dringen berufen sei» soll, ir i Ter Gesetzentwurf, dessen Titel folgendermaßen I; | lauter: ^Gesetz, wodurch Bcstinrmuugen zur Rcgc-! 1 lung der äußeren Rcchtsverhältnissc der israelitischen j i ReligionSgenossenschaft erlaffen werden", zerfällt in 4 19 Paragraphe, deren einige den ungarischen „iron-! | . grcßslatuien",,dcrungarischen „Äatrikelvcrordnung", Z , und dem unter der Mitwirkung Leopold Löw's j; | am Anfang der fünfziger Jahre ausgcardcitcteu | Cfencr Entwürfe entnommen sind. i § 1 thcilt sämmtliche Bekenner der jüdischen i! Religion in Gemeinden ein, deren Aufgabe cs ist, i 1 für die Befriedigung der rcligiöscu. Bedürfnisse der •, I Mitglieder, besonders aber für die Aufrechterhalrung ij I und Fortentwickelung der gottesdienstlichen, llntcrj! | richts- und Wohlthätigkcitsanstalten Sorge zu tragen, ü | Ter Gesetzentwurf anerkennt also blos ein cinheit- |: | liches Judenthum, obschon das österreichische „Juden-!- 4 ttzunl" conscffionclle Scharlirungen ausweist.! h Punkt 2 des 8 1 betraut mit der Bcaufffchrif gung sämmtlicher jüdischconseffionellcr Anstalten und \ Institutionen, welche nicht drrrch die Gemeinde erjj | halten roerden, ebenfalls die Gemeinde. Unter jenen ’f | sind zu verstehen die Privarberhärrser, die rcligiös- ' 1 cermonrellen Verrichtungen, besonders die Eircunli cifloii, die Heirath und die Beerdigung. Im Sinne j ’l dieses Abschnittes gehören auch die BcerdigungS- ' z brüderschaften und andere ähnliche Vereine ebenfalls | unter die Aussicht der Gemeinde. Tas Aufsichtsr reckt der Gemeinde erstreckt sich aber nicht auf rei ligiöse Hebungen, bei denen die Thorarolle nicht 1benützt wird. 1 8 2 stellt fest, daß zur Bildung von Gemein- 1 den und von aus mehreren Gemeinden bestehenden | Bezirken die staatliche Bewilligung erforderlich ist. 7 8 3 bestimmt, daß die 'staatliche'. Bewilligung | Zur Bildung einer Gemeinde nur dann errheilt werde, wenn das diesbezügliche Gesuch von der Mehrheit der auf dem Gebiete jeder Gemeinde seß« hasten jüdischen Familicnhäupter stammt; wenn er* wiesen wird, daß die zu organisirende Gemeinde über genügende materielle Kräfte verfügt, beziehungsweise, daß sie ihre Bedürfnisse auf eine gesetzlich erlaubte Art zu beschaffen vermag; endlich, wenn die Gemeinde für gottesdienstliche Gebäude und Einrichtungen sorgen kann und im Stande ist, auszuweisen, daß sie für die Bezahlung des Seelsorgers und andererGemeindcbeamten, sowie für einen geordneten Religionsunterricht Sorge zu tragen vermag. Gemäß dem 8 4 ist die innere Organisation der Gemeinde durch Statuten festzustellcn. Dieser Abschnitt zählt die wesentlicheren Bestimmungen auf, welche in die Statuten ausgenommen roerden müssen. 8 5 verfügt, daß die staatliche Gutheißung durch jene Landesbehörde erthcilt werde, auf deren VerwaltungSgebiete der Vorstand der betreffenden Gemeinde seinen Sitz hat. Wenn sich die Gemeinde ans den Gebieten mehrerer Laudesbehörden bildet, so wird die staatliche Gutheißung durch den Minister erthcilt. 8 6 stellt fest, daß jene Juden, welche auf dem Gebiete einer regelrecht gebildeten Genreinde wohnen, als Mitglieder dieser Gemeinde zu betrachten sind. Jene aber, die nicht auf dem Gebiete irgend einer Gemeinde wohnen, gehören zu der ihnen am nächsten gelegenen Gemeinde. § 7 enthält »ür den Fall einer Wohnungsverändcnlng, die Versicherung, daß der Scheidende der verlassenen Gemeinde für das betreffende Verwaltnngsjahr die Steuer zu bezahlen hat. aber zu den Lasten der in seinem neuen Wohnorte befindlichen Gemeinde erst im folgenden Jahre bcizusteuern vcrpfiichtct ist. 8 8 spricht aus. daß zu Mitgliedern des Vorstandes nur solche österreichische Staatsbürger gewählt werden können, die im vollen Genüsse ihrer bürgerlichen Rechte stehen. Das Resultat der Vorstandswahl ist der Eivilbchörde des Bezirkes anzumelden. . Im Sinne des 8 9 kann zum Rabbiner oder dessen Stellvertreter, wie auch zum Prediger nur ein österreichischer Staatsbürger gewählt werden, der in Bezug auf die Moralität und als Staatsbürger ein unbescholtenes Vorleben aufweift, und

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