Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 28 (1887)
- Issue
- Heft 59 (1.8.1887)
- Date
- 1887-08-01
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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1074 daS entsprechende Handeln vermissen wir bei de» Leitern der württemdergischen Geschäfte. Wir haben die Frage im Bisherigen mehr nach ihrer praktischen und nach ihrer kulturellen Seite hin verfolgt: sie gibt auch noch zu andercu Bedenken schwerer Art Anlaß. Sind denn — so wird sich der Bürger fragen, wenn er von diesen Zuständen Äcuntniß erhält — unsere gesetzlichen Einrichtungen und ist unser öffentliches Recht noch so vag. daß die Anstellung und Beförderung israelitischer Bürger dem Befinden des einzelnen Minister» überlaffcn bleibt und hat der geistige Ztampf um die Gleichberechtigung Aller ohne Unterschied des Religionsbekenntnisses keine Spuren zurückgelaffcn, keine gesetzlichen Garantien zu schaffen vermocht? Fast muß es so scheinen, und dennoch ist das Gegentheil wahr. Tic mürttembcrgische Derfaffung zwar enthält in ihrem Art. 27 noch die Bestimmung: „Ten vollen Genuß der staatsbürgerlichen Rechte gewähren die drei christlichen Glaubensbekenntnisse. Andere christliche und nichtchristliche Glaubensgenossen können zur Theilnahme au dcu staatsbürgerlichen Rechten zugrlaffen werden." Hier also haben wir Minder Tbat die discretionare Gewalt als gesetzlichen Zustand. Tie württcmbcrgische Verfassung, entstanden im zweiten Jahrzehnt dieses Jahrhunderts, halte die erste Etappe zurückgelcgt, indem sie mit dem prinzipiellen Ausschluß der Israeliten von den staatsbürgerlichen Rechten gebrochen hat. Im Geist dieser Vcrfaffungsbcftimmung, von welcher die protestantische Orthodoxie nach beliebtem Rcccpt die Gefährdung der Staatsgrundlagen voroussagte, erwuchsen während eines halben Jahrhunderts die rharsüchlichcu Verhältnisse und mit ihnen der Glaube an den Segen rückhaltloser Toleranz. Ter cullurellc Fortschritt in Tcutschlaud, befruchtet durch die geistige Bewegung des Jahre» 1848, welches zuerst die volle Gleichberechtigung als ein unverbrüchliches Togma feftftelltc, war so entschieden und so allgemein, daß er auch nach Beseitigung der Grundrechte einen gesetzlichen Ausdruck forderte und erhielt in dem Gesetz dcS uorddeutschen Bundes vom 3. Juli 1809, welches lautet: „Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergcleitetcn Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hiedurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung der Theilnahme an der Gemeinde- und Landesvertrelung und zur Bekleidung öffentlicher Acmter vom religiösen Bekenntniß unabhängig sein." Das ist Gesetz, und cs ist mehr als das, es ist durch Artikel 80 der deutschen Reichsversassung zum Bestandtheil dieses Grundgesetzes geworden, und Württemberg hat diese Deklaration der unbeschränkte» Toleranz durch Vertrag vom 25. November 1870 zu geltendem Rechte erhoben.*) Esthutuoth. Hiera» zu erinnern; denn unsere Praxis bewegt sich, wie wir gesehen, noch immer in dem gesetzliche» Geleise des aufgehobenen Artikel 27 der württembergische» Verfassung, ohne die Ungesetzlichkeit oder — um daS Thun beim rechten Namen zu nennen — die Dersassungswidrigkeit dieses Zustands zu beachten. Wer berufen ist, über die Gesetze zu wachen» der bat, so will uns bedimken, selbst als erster sich vor dem Gesetz rückhaltslos zu beugen und cs walrcn zu lassen, gleichviel ob es seiner und seiner Untergebenen persönlicher Neigung entspricht. Die Reichsverfapung hat so manches von dem voreuthallen, was einem freien Eulturstaat noththut — möge man nicht da, wo sie die Eonsequenz der Toleranz und Gleichberechtigung rein zieht, daS Wesen zum Schein herumcrsinken lasse» und durch die Art der Handhabung das Gesetz feines Inhalts berauben. Eine besondere Aufforderung, mitzuwirken, daß dies nicht geschehe, haben vor allem diejenigen, welche nicht müde werden, zu versichern, daß die Reichsversaffung Teurfchland zum liberale» Rechtsstaat umgcschaffen habe, und welche darin mit uns einig sein werden, daß der Eharakter eines Staats nicht durch durch das geschriebene Wort, sondern die lebendige Bethärigung bestimmt wird. Tiefe Beschwerde, welche jahrelang trotz mannigfachen Anblicks der persönlichen Ungerechtigkeit jener Praxis geschwiegen hat, will, nachdem die Hoffnung auf allmählige Aenderung als trügerisch sich erwiesen, offen auf jenen dunkeln Punkt in der württemdergischen Staatsverwaltung Hinweisen, damit wennschon der Zustand selbst sondauern soll, seine Ungesetzlichkeit wenigstens zum öffentkichen Bewußtsein kommt. An denen, welche für die staatlichen Geschäfte verantwortlich sind, wäre es, den im vollen Bewußtsein seiner Schwere wider sie erhobenen Vorwurf zu widerlegen, eine Psiicht, an welche diese Zeilen sie ausdrücklich gemahnen sollen. Wenn aber eine Erklärung erfolgt und wenn sie. wie augezcrgt wäre, vor der Volksvertretung gegeben werden sollte, so möge man es unterlasse», die Frage in dem Tone des Scherzes zu behandeln, j •) Ter $ 27 der oüitt. Ver'aimnz in schon durch fco* i tsüitt. «»rietz vom 21. Tc.rrnder lb61, betreffend die Unaihän k gigkeit der nearsdürgerlichen Rechte van bcts religiösen Bekenn: - nrjje aufgehoben morsen. dessen Lrr. 1 lauter: f .Tie ftaalsbürgerlichen Rechte find unadhäir t gig von dem religiöse» Bekenntnisse.» £