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Der Israelit · 1887-08-01 · Heft 59 (1.8.1887) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
28 (1887)
Issue
Heft 59 (1.8.1887)
Date
1887-08-01
Page
– (sequence 9)
Language
German
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XXVHL Jahrgang. Anlage zu Ur. W des Israelit. Leiten-er Artikel. ' Die staatsbürgerliche Hteichöerechtigung in Württemberg. Bon einem Protestanten. (Cchlutz.) Damit find die Thatfachcn festgestellt, wie sie dem Auge des Außenstehenden erscheinen. Sind sie irrig, so möge man uns berichtigen, sind sie richtig, so möge man die eingehaltene Praxis rechtfertigen. In einem wie im andern Fall erscheint die Frage bedeutsam oder bedenklich genug, um endlich eine offene Besprechung zu fordern und zu verdienen. Denn so viel ist sicher, in den Streifen der württembergischen Israeliten glaubt man an eine systematische Zurücksetzung. Aber auch das ist gewiß, ein der Zahl nach durchaus nicht uubedcutcnder Strcis von Personen billigt und conscrvirt jene Praxis, und darum verlohnt es der Mühe, den Gründen ins Gesicht zu leuchten, welche die Vertreter dieser Meinung geltend zu machen pstegen. Verhältnismäßig selten sind diejenigen Stimmen, welche den Satz von der Unfähigkeit der Israeliten zur Ucbernahme von Acmlern geradeheraus und als das Resultat eige- 3 ncr crnstbegründeter Uebcrzcugung aufnchmcn und; verfechten; die Aufklärungsarbeit des 18. und 19. | Jahrhunderts war eine zu tiefgehende, als daß cs 2 noch Viele über sich vermöchten, das eigene Vorur- \ theil als Motiv und Träger jener Forderung cinf zugcstchcn. Dagegen ist ein anderer Weg, ein \ glücklicher Ausweg, beliebt und viel benützt. Das! eigene Vorurthcil wird dem Nächsten ins Gewissen \ geschoben; mau behauptet eine Abneigung „der Bc- \ völkerung" gegen israelitische Beamte und coustruirt j hieraus die Pflicht der Negierung, Rücksicht auf \ diese Voreingenommenheit zu nehmen. Es wäre an l sich zn wünschen, daß man der Abneigung der Bevölkerung überall da, wo sie sich als begründet cr- - weist, gebührend Rechnung trüge; wir haben aber 5 bisher noch nicht erlebt, daß die Regierung in dcn-? leuigen nicht allzu seltenen Fällen, in welchen der \ Gegenstand der Abneigung christlichen Bekenmniycs! st?» die; Gefühle der Unrcrthanen als stimmberechtrgttn Faktor anerkannt häne. Aber besteht und dauert denn in Wirklichkeit, jene Antipathie der Be» völkerung, welche angeblich den Verkehr mit nichtchristlichen Beamten pcrhorrescrrt und hiedurch eine furchtbare Amtslbätigkeit derselben gefährdet V Die Erfahrung hat diese Voraussetzung nicht bestätigt. Von vereinzelten Stimmen abgesehen finden wir, daß die öffentliche Meinung gerade auch bei Beamten, nach deren persönlichen Leistungen sich bildet, unabhängig von dem Bekcnntniß. Tics hat sich in einer Reihe von Bezirken, in welchen katholische Beamten unter protestantischer Bevölkerung thätig waren oder umgekehrt, und ebenso an den Orten gezeigt, wo ständig oder unständig fnngirende JSraeliteu richterliche Acmter ausnahmsweise versehen haben. Man möge einen einzigen Fall, ernsthafter Beschwerde nennen, bevor man ans solche Prämissen hin eine ungerechte Praxis einsührt. Ucberhaupt der wahre Grund muß an anderer Stelle als bei der Bevölkerung liegen. Tenn die Rücksicht auf sie müßte die Regierung auch von der Verwendung der Israeliten in nicht definitiven Acmlern und insbesondere von der Bclassung auf Ein- Zklrichterstcllcn abhalten. Wie wir gesehen haben, beginnt der grundsätzliche Ausschluß gerade bei den Stellen im Richrercollegium, bei welchen der Einzelne hinter das Tribunal znrücktritt und ungleich seltener in Berührung mit dem Volke kommt. Sonach muß man annchuren, daß die „Abneigung" ihren Hauplsitz in demjenigen Theil der Bevölkerung hat, welcher seinerseits einen Sitz im Eollegkum annimmt. Und hier wird, wenn man genauer zusieht, die Antipathie gegen socialen und collegialcn Verkcbr mit den israelitischen Amtsgenoffcn psychologisch ein Hauptmotiv bilden; woncben der Wunsch, die Bcamtcnstcllcn dem eigenen Stand und der eigenen gesellschaftlichen Sr lasse durch Fcrnhaltung der „Eoncurrcnz" nach Thnnlickkeit zu rescrvircn, nur nebenbei und meist nur instinktiv in Betracht kommen dürste. Wenn solche Gefühle aus dem traditionellen Borurrhei! heraus begreiflich sind, so sind sie darum staatlich nicht berechtigt, und ihnen nachzngebcn, ist die Regierung in keiner Weise befugt. Es will uns scheinen, daß diejenigen, welche an der Spitze eines SlaatswesenS gestellt sind, die verantwortliche und humanitäre Psiicht haben, auf der Höhe der Bildung ihrer Zeit stehend, zur tteberwindung, nicht aber zur Sancrionirung von Vorurtheilen beizutragen. Eine derartige Erkenntnis und

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