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Der Israelit · 1887-07-28 · Heft 58 (28.7.1887) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
28 (1887)
Issue
Heft 58 (28.7.1887)
Date
1887-07-28
Page
– (sequence 4)
Language
German
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1044 wurden vielmehr stets als in die Kompetenz der Kantone fallend angesehen. Ta dos Schlachtverfahren in der That irgend wclckicn Einfluß weder aus die Verbreitung der Viehseuchen, noch auf die Zuträglichkeit des Fleisches als Nahrungsmittel ausübt, so lag keine Lcranlasiimg vor, bei den citirten gesetzgeberischen. Erlässen-' vom Standpunkte des Art. 69 der Buudesversäffüng, welcher denselben als Grundlage dient, das Schlachtverfahren zum Gegenstände besoudercr Vorschriften zu machen. Es könnte somit auf das vorliegende Gesuch nur in der Art cingctreten werden, das; daS Schlachtvcrfahreu gestützt auf. Art. 50 der Bundesverfassung, sei es durch besonderen Erlaß, sei cs durch Revision bezw. Erweiterung des citirten LnndeSgcseyes, auf eine das „Schächtenausschlicßende Weise geregelt wurde. Zu dem Ende müßte jedoch vor allem der Beweis erbracht werden, daß die israelitische Schlachtmethode als eine qualvolle bezw. thierquälerische Tödtungsort zu betrachten sei, durch deren Anwendung die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit beeinträchtigt werde. Tiefer Nachweis kann angesichts des abweichenden Urtheils zahlreicher kompetenter Fachmänner durch die inJhrem Memorial enthaltenen Ausführungen nicht als geleistet angesehen werden, und der Bundesrarh ist auch daher auch von diesem Gesichtspunkte aus nicht in der Lage, die Petition in Erwägung zu ziehen und der Bundesversammlung eine entsprechende Gesetzesvorlage zu unterbreiten. Indem wir die Ehre haben, Sic zufolge erhaltenen Auftrages hievon zu verständigen, versichern wir Sic, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung. Rumänien. T>r. C. Bukarest, 22. Juli. Ter „Moniiorul Officia!- (Amtsblatt) Nr. 68 vom 9. crt. vcrösicntlichl ein Tankschrciben des 'Kultusministeriums an Saul Somit ca, Buchhändler in Erajowa *) dafür, daß er zur Prämkenverthcilung an Schüler der öffentlichen Schulen 230 Bücher und 50 Landkarten den Schuldirckrioncn seines Wohnortes gespendet hat. Herr Lamitca ist selbstredend Israelit und was ich dabei veiler bcr- •) l5iat Lradt von c«ra 50,000 Einwohnern, wovon Vidi riebt 1500 ILroelirea. vorheben will, ist zunächst die Merkwürdigkeit, daß solche Dankschreiben für empfangene milde Gaben, um nicht zu sagen Bettel, die man bis heute schon zu Hunderten und von allen möglichen kleinsten bis größten Behörden im Amtsblatt lesen konnte, eben bloß seit 1879 darin zu finden find. DaS andere Aunallendere an der Sache aber ist, dar diese Bettelqnittnngen nur an Israeliten fast, ausschließlich adresfirt sind. Ich bin nun zwar ganz weit davon entfernt, den rumänischen Israeliten das Geben und Schenken übel zu nehmen, ja ich denke sogar nicht daran, ihnen das Spenden nach nur einer gewissen Seite hin, d. h. nach der Richtung der Rcgicrungsorgane aller Arten, zn verargen. Allein, daß diese Spendirungen von steuerzahlcnden Privatleuten au Stenem und Trinkgeld nehmende Behörden eine ge setz- und verfassungsmäßig erzwungene Folge sind, daS muß ich verdammen «.n der Praxis der Regierung. Ich will natürlich wieder vom Artikel 7 der rumänischen Verfassung reden, welcher in gerader Linie vom Art. 44 des Berliner Verttages abstammt und ihm ähnlich sein soll. In dem angczogeuen Art. 7 ist nämlich unter anderem Ballast, welcher die Naturalisirung von Israeliten verhindern soll, auch ein §. 1, Abs. b enthalten, welcher sagt, daß dicienigen, welche nach zehnsähriger Wartezeit das Bürgerrecht bekomme» könnten, wenn man es ihnen bloß geben wollte, „durch ihre Handlungen Nachweisen müssen, daß sie dem Lande auch „nützlichseien." Tie Regierung dachte sich dabei wohl: „Geben ist seliger denn nehmen" und ging in ihrer Voraussetzung nicht fehl, daß cs auf.Huden" angcwendet, bewirken wird, daß diese durch ihre Nützlichkeit selig d. h. naturalisirt werden sollen. In der That haben unsere Glaubensgenossen zu allen Zeiten gegeben und in den älteren Zeiten, welche mit der Acra des Wohlstandes identisch sind, viel gegeben. Indcß, ohne llntcrschicde, ohne Umstände, ohne Namensnennung sowohl der Geber» als auch der Nehnicr, ohne Tanksageu oder Dankschreiben. Wenn man z. B. von einem verarmten Kaufmann durch Nachbaren oder.„Herumsprechen" erfuhr, daß derselbe in äußerste Roth gerathen, so thaten sich ohne sein Wissen zwei angesehene Personen zusammen, bestimmten voraus bei wem sie sammekn wollen, und wieviel jeder zu geben hat, bezw. kann. Weniger wurde nicht genommen und event. auf Zureden auch nicht gegeben; nach dem Empfänger aber fragte Niemand, das Ansehen der famniclnden Personen war Bürgschaft fiir Bedürftigkeit. Würdigkeit und richtige Ablieferung. So geschah

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